hallo,
kann einem mieter gekündigt werden, der mit einer halben monatsmiete in verzug ist? (und dies in den letzten jahren schon einmal vorkam).
gruß
wega
hallo,
kann einem mieter gekündigt werden, der mit einer halben monatsmiete in verzug ist? (und dies in den letzten jahren schon einmal vorkam).
gruß
wega
Hallo wega,
AFAIK nein.
Wenn er nicht mit insgesamt 3 Monatsmieten in Verzug ist, also sich die „halben Monatsmieten“ angesammlt haben, oder (ich meine) 2 MM in Folge in der Kreide steht, dann nicht.
Laut deiner Aussage ist es „mal vorgekommen“, also weit ab von der Regel. Regelmäßig wäre das nämlich auch nicht zulässig.
Ich würde der Kündigung widersprechen und mir im Falle einer Klage einen Rechtsanwalt nehmen.
Viele Grüße
Anja - IANAL
hallo anja,
Wenn er nicht mit insgesamt 3 Monatsmieten in Verzug ist, also
sich die „halben Monatsmieten“ angesammlt haben, oder (ich
meine) 2 MM in Folge in der Kreide steht, dann nicht.
ich habe hier aber was anderes gefunden:
gekündigt werden kann, wenn:
der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle
satz a verstehe ich so, dass, wenn jemand mit einer halben miete in verzug ist und dieser verzug über 2 monate besteht (also wenn z.b. für april die halbe miete geschuldet wird aber für mai, juni usfw. voll gezahlt wird, ohne aber den rückstand vom april zu begleichen).
gruß
wega
hallo,
kann einem mieter gekündigt werden, der mit einer halben
monatsmiete in verzug ist? (und dies in den letzten jahren
schon einmal vorkam).
Hallo,
hier ist zu beachten, dass Folgendes nicht bei Mietminderungen wegen eines Mangels gilt.
Ist der Mieter mit mindestens zwei Monatsmieten in Rückstand kann der VM das Mietverhältnis fristlos kündigen. Es ist dabei unerheblich, ob diese beiden Mieten nacheinander nicht gezahlt sind oder durch geringere Überweisungen im Laufe der Zeit entstanden sind.
Eine weitere Möglichkeit der Kündigung besteht, wenn der VM wegen unpünktlicher oder zu geringer Zahlungen bereits abgemahnt hat und in der Abmahnung - was wichtig ist - die fristlose Kündigung, ersatzweise die ordentliche Kündigung für den Fall weitere Mietkürzungen/ zu später Geldeingänge erklärt hat.
Grüsse Günter
hallo,
Eine weitere Möglichkeit der Kündigung besteht, wenn der VM
wegen unpünktlicher oder zu geringer Zahlungen bereits
abgemahnt hat und in der Abmahnung - was wichtig ist - die
fristlose Kündigung, ersatzweise die ordentliche Kündigung für
den Fall weitere Mietkürzungen/ zu später Geldeingänge erklärt
hat.
wenn aber der fall so liegt, dass lediglich z.b. die aprilmiete nur zur hälfte bezahlt wurde und jede weitere miete vollständig und pünktlich, der rückstand vom april jedoch bestehen bleibt bzw. nur langsam getilgt wird?
gruß
wega
hallo,
Eine weitere Möglichkeit der Kündigung besteht, wenn der VM
wegen unpünktlicher oder zu geringer Zahlungen bereits
abgemahnt hat und in der Abmahnung - was wichtig ist - die
fristlose Kündigung, ersatzweise die ordentliche Kündigung für
den Fall weitere Mietkürzungen/ zu später Geldeingänge erklärt
hat.wenn aber der fall so liegt, dass lediglich z.b. die
aprilmiete nur zur hälfte bezahlt wurde und jede weitere miete
vollständig und pünktlich, der rückstand vom april jedoch
bestehen bleibt bzw. nur langsam getilgt wird?
Hallo,
wie von mir und anderen Usern ausgeführt. Zur fristlosen Kündigung muss der Mietrückstand mindestens zwei Monate betragen.
Insoweit muss also die Kündigung als unwirksam zurückgewiesen werden. Ersatzweise muss mit der Zurückweisung der Kündigung nach § 574 Abs. 2 auch Widerspruch eingelegt werden „weil die angekündigte Kündigung eine besondere Härte darstellt, da angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann“.
Für halbe Monatsmiete kann keine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, allerdings kann der Mieter abgemahnt werden und es wird im Wiederholungsfall die Kündigung angedroht.
Damit aber bei einem weiteren Zahlungsverzug - wegen erheblichen vertragswidrigen Verhalten - ordentlich gekündigt werden kann, muss dem Mieter die Abmahnung zugegangen sein und die Androhung der Kündigung muss seienrzeit enthalten gewesne sein. Allerdings ist es nicht zulässig, wenn man sich dann rückwärts bis über mehr als ein Jahr hinaus auf solchen Androhungen beruft.
Grüsse Günter