Künd. befr. Mietvertrag (altes Recht)

Hallo,

ein Wohnraummietvertrag vom 01/2001 (also vor MietrechtsreformG) ist auf bestimmte Zeit (5 Jahre) abgeschlossen.

Wenn ich das recht erkenne, ist hier eine Kündigung durch den Mieter nicht möglich, sofern kein Sonderkündigungsrecht (Mieterhöhung, Modernisierung, Versetzung, Tod, Untermietverlangen) besteht.

Richtig?

Hier hat sich m.E. nichts getan (bzgl. der 3 Monats-Frist), oder?

Danke & Gruß

showbee

Auch hallo.

ein Wohnraummietvertrag vom 01/2001 (also vor
MietrechtsreformG) ist auf bestimmte Zeit (5 Jahre)
abgeschlossen.

Wenn ich das recht erkenne, ist hier eine Kündigung durch den
Mieter nicht möglich, sofern kein Sonderkündigungsrecht
(Mieterhöhung, Modernisierung, Versetzung, Tod,
Untermietverlangen) besteht.

Richtig?

Scheint zu stimmen: http://www.bmj.de/media/archive/215.pdf (Quelle: http://www.dennisbreuer.de/index.php?option=com_remo…)

Hier hat sich m.E. nichts getan (bzgl. der 3 Monats-Frist),
oder?

Sollte nicht: http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

HTH
mfg M.L., der sich kein abschliessendes Urteil erlauben will :wink:

Hallo,

ein Wohnraummietvertrag vom 01/2001 (also vor
MietrechtsreformG) ist auf bestimmte Zeit (5 Jahre)
abgeschlossen.

Wenn ich das recht erkenne, ist hier eine Kündigung durch den
Mieter nicht möglich, sofern kein Sonderkündigungsrecht
(Mieterhöhung, Modernisierung, Versetzung, Tod,
Untermietverlangen) besteht.

Richtig?

Hier hat sich m.E. nichts getan (bzgl. der 3 Monats-Frist),
oder?

Hallo,

Zeitmietverträge in dieser Form sind - wenn 01/2001 abgeschlossen - gültig, aber nur dann, wenn keine Staffelmiete auf mehr als 4 Jahre vereinbart wurde.

Ein Sonderkündigungsrecht wegen Mieterhöhung gibt es nicht bei dieser Vertragsgestaltung. Bei Modernisierungen gibt es nur ein Sonderkündigungsrecht, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Bei Versetzungen muss der Mieter zwar aus dem Vertrag entlassen werden, aber er muss einen Nachmieter suchen. Auch hier gibt es kein Sonderkündigungsrecht.

Bei Tod ist es klar. Die Erben können hier kündigen.

Untermietverlangen kann zu einem Sonderkündigungsrecht führen.

Ob die Drei-Monats-Frist zum Ende des Vertragszeitpunktes anzuwenden ist, ist nur aus dem Mietvertrag ersichtlich. Es konnte ja bis 09/2001 auch ein Zeitmietvertrag ohne Verlängerungsklausel und auch ohne Angabe, weshalb befristet wurde, vereinbart werden.

Sinnvoll ist, man redet mit dem VM, wenn sich dei Verhältnisse verändern und - soweit man ein gutes Verhältnis hat - wird man mit einem Nachmieter durchaus etwas tun können.

Grüsse Günter