Hallo zusammen !
Mieter A muss im Schichtdienst arbeiten, und deshalb teilweise
auch tagsüber schlafen. Mieter B über ihn wohnend, dreht mal
morgens um 8 Uhr , mal um 11 Uhr, mal um 14 Uhr ,mal um 21 Uhr für
manchmal eine Stunde die Musikanlage derart auf, das an Schlaf für
A nicht zu denken ist.
Auf die Bitte von A wenigstens die hämmernden Bässe etwas zu drosseln hat B nicht reagiert .
Hat A ein Recht auf Ruhe auch außerhalb der Ruhezeiten ?
Wie sollte er gegen diese immerwieder auftauchende Lärmbelästigung am besten vorgehen ( mit B zu reden ist zwecklos ) ?
Viele Grüsse
Hallo,
tja, das ist wirklich eine ziemlich dumme, weil schwammige Situation.
Generell hat Mieter A, dass Problem, dass er außerhalb der Ruhezeiten seine Ruhe haben möchte. Nun ist es jedoch so, dass man auch außerhalb der Ruhezeiten nicht einfach stundenlang seine Nachbarn mit seinem Musikgeschmack lautstark belästigen darf. Bis zu welchem Grad es eine hinzunehmende Beeinträchtigung und ab wann es eine Belästigung ist, ist jedoch eine Verhältnismäßigkeitsentscheidung. Diese kann spontan nur die Polizei und langfristig nur ein Gericht entscheiden.
Macht m.M. beides in der Situation von A keinen Sinn.
Wäre für mich ein typischer Fall für einen Mediator (Streitschlichter/Vermittler). Auch vor dem Hintergrund, dass außergerichtliche Streitbeilegung im Trend liegt. 
Am einfachsten und wirksamsten ist es dennoch wohl, erneut das Gespräch mit dem Musikliebhaber zu suchen.
Hoffe geholfen zu haben
Gruß
K@@rsten
Hallo,
hier hat der Mieter den Vermieter aufzufordern - schriftlich - den Nachbarn aufzufordern, die Bässe herauszunehmen. Es liegt hier nämlich ein Mangel vor. Hält er sich der Nachbar nicht an diese Aufforderung, dann muss man die Polizei - auch während des Tages holen - die Störung durch die Bässe feststellen lassen und der Lärm verursachenden Nachbarn notfalls durch Unterlassung zwingen, die Bässe aufzudrehen.
Grüsse Günter
Generell hat Mieter A, dass Problem, dass er außerhalb der
Ruhezeiten seine Ruhe haben möchte. Nun ist es jedoch so, dass
man auch außerhalb der Ruhezeiten nicht einfach stundenlang
seine Nachbarn mit seinem Musikgeschmack lautstark belästigen
darf. Bis zu welchem Grad es eine hinzunehmende
Beeinträchtigung und ab wann es eine Belästigung ist, ist
jedoch eine Verhältnismäßigkeitsentscheidung. Diese kann
spontan nur die Polizei und langfristig nur ein Gericht
entscheiden.
Macht m.M. beides in der Situation von A keinen Sinn.
Wäre für mich ein typischer Fall für einen Mediator
(Streitschlichter/Vermittler). Auch vor dem Hintergrund, dass
außergerichtliche Streitbeilegung im Trend liegt. 
Am einfachsten und wirksamsten ist es dennoch wohl, erneut das
Gespräch mit dem Musikliebhaber zu suchen.
Hoffe geholfen zu haben
Gruß
K@@rsten
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Jeder Mieter hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten so zu verhalten das andere Mieter nicht gestört werden. Ich hatte auch schon so einen Fall und o.g. Aussage hat mir die Polizei bestätigt, die ohne wenn und aber kam als ich sie mehrfach rief. Und das war außerhalb der Ruhezeiten. Am besten immer die Aktenzeichen geben lassen und ein Lärmprotokoll führen. Zeugen wären auch wichtig. Mit dem Aktenzeichen kann man bei der Polizei Anzeige erstatten. Diese gibt den Fall ans Ordnungsamt weiter von wo der Ruhestörer einen Bußgeldbescheid bekommt. Die Höhe des Bußgeldes steigt mit jedem weiteren Polizeieinsatz. Legt der Ruhestörer jedoch Widerspruch ein, kommt es zum Prozess. Oft schüchtert aber bereits ein Besuch durch die Polizei den Ruhestörer ein.
In meinem Fall hatten andere Nachbarn und Freunde sich den Lärm in meiner Wohnung angehört und eine schriftliche Zeugenaussage beim Vermieter eingereicht.
Ich würde auf jeden Fall eine Mängelanzeige an den Vermieter schicken. Der Vermieter muss den Ruhestörer abmahnen. Ändert sich an dem Zustand nichts, kann man die Netto-Miete um 20% mindern. Diese Differenz kann der Vermieter vom Ruhestörer zurück fordern. Nach 3 Mängelanzeigen und Abmahnungen kann man vom Vermieter die fristlose Kündigung des Ruhestörers verlangen.
Hier ein Mustertext:
" Mängelanzeige gemäß §545 BGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
entsprechend meiner Obligenheit gemäß §545 BGB weise ich Sie auf folgenden Mangel hin.
Durch meinen Nachbarn Herrn xxxx kam es mehrfach zu Ruhestörungen, unter anderem am xxxxxxx um xxxxxx… (oder „gemäß beigefügtem Lärmprotokoll“)
Die Störungen sind: xxxxxxxxxxxxxxx genau schildern mit Uhrzeiten und mögl. Zeugen…
Ich darf Sie bitten Herrn xxxxxx schriftlich abzumahnen. Sollte sich der Zustand nicht innerhalb der kommenden 14 Tage ändern, behalte ich mir Mietminderungen in Höhe von 20% vor. Ich werde Sie ggf. hierüber dann schriftlich informieren. "
Ist natürlich eine fatale Situation. Was nützen einem Mietminderungen wenn man keinen Schlaf bekommt, falls derjenige nicht einsichtig ist. Ich bin in meinem Fall dann doch selbst ausgezogen. Man hat in dem Fall dann das Recht selbst fristlos zu kündigen. So umgeht man zumindest die 3-monatige Kündigungsfrist und zahlt nicht so lange doppelt Miete.
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