Hallo,
diese Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen ist wirksam. In der Klausel wird die Möglichkeit gelassen, auch zu anderen Terminen zu renovieren, soweit es der Zustand der Räume erlaubt.
Ein Problem ergibt sich aus den Fragen. War zum Einzug die Renovierung vereinbart und wenn, wurde renoviert ?
Die weitere Frage erhebt sich zum Kündigungstermin. Ist z.B. im Mietvertrag vereinbart, wenn der Mieter vor Ablauf der Fristen kündigt, dass er dann die anteiligen Kosten tragen muss ? Und was ist genau vereinbart für den Auszug, egal wann ?
Ferner kommt hier hinzu, wie und durch was sind die Mängel vorhanden, sind diese bezüglich Malerarbeiten beseitigt worden ?
Welcher Mietvertrag liegt vor ( links unten müsste entweder oder an der Seite der Verlag stehen und die Vordrucknummer. Oft kann man als Profi schon alleine aus diesem Hinweis den Vertrag erläutern. Oder ist es keine Formularmietvertrag, sondern ein Individualvertrag ( zwischen den Parteien sidn alle Vereinbarungen abgesprochen und sodann in Schriftform gebracht worden )
Grüsse Günter
Hallo, ich hätte da folgenden Fall.
A Mietet mit Vertragschluss am 1.Februar 2003 zum 1.März 2003
eine Wohnung von B, Vormieter ist C.
Eine Übergabe der Wohnung erfolgt nicht, ein
Übergabe-Protokoll wurde nur von B mit C gemacht (Inhalt ist A
unbekannt).In der Wohnung herrschen gravierende Mängel. Aus
Zeitdruck muss A in die Wohnung und wendet sich ca. 1 Woche
nach Einzug schriftlich an B.
In dem Schriftstück gibt A eine Mängelliste (beweisbar) an,
mit dem Hinweis diese nicht beim Auszug beseitigen zu wollen.
Eine Reaktion von B erfolgt nicht.
Folgende Regelung findet sich hierzu im Mietvertrag (gekürzt):
1.
…
es sind
Küche, Bäder, Duschen alle 3 Jahre
Wohn- und Schlafräume alle 5 Jahre
übrige alle 7 Jahre
zu renovieren
…
- Verlangt es der Zustand der Räume sind die laufenden
Schönheitsreparaturen wie folge auszuführen:
… bei Übergabe nicht renovierter Räume nach Ablauf des unter
- genannten Fristenzeitraumes seit Mietbegrinn vor Ablauf des
jeweiligen Fristenzeitraumes
Dieses Passage ist unlogisch. „nach Ablauf“ und „vor Ablauf“ ???
- Von den in Ziffer 1 genannten Zeiträumen kann abgewischen
werden, wenn der Zustand der Mieträume eine Einhaltung dieser
Frist nicht erfordert.
hebt den Beweis eienr starren Fristenregelung auf.
A kündigt zum 30.9.2005.
a.) Ist A zur Renovierung verplichtet?
Bitte am Ende des Bretts Mietrecht mal nachsehen. Dort steht „Was muss ich wissen“. Vielleicht einmal versuchen dort die notwendigen Fragen zu beantworten in diesem Thread.
b.) Muss A kleine Schönheitsreparaturen, wie z.B. Streichen,
durchführen, obwohl beim Einzug aufgrund eine Nikotinschicht
auf der Tapete gestrichen wurde und er dies dem Vermieter
mitteilte?
Nein, zumindest dann nicht, wenn dies ordnungsgemäss gemacht wurde oder wenn es keien Vereinbarung zum Auszug gibt.
c.) B möchte von A anteilige Kosten für die Reparaturen
verlangen, die der Abwohnzeit entsprechen. Hat A nachzuweisen,
wann dei Letzten Schönheitsreparaturen erfolgten?
Muss vereinbart sein. A hat dann nachzuweisen, wenn er keine anteilige Verpflichtung sieht, wann er selbst fachgerecht renoviert hat.
Grüsse Günter