1)Kaution und 2) Abfluß

Hallo zusammen,

angenommen, die Kaution für eine Wohnung steht zur Zahlung an, die Vermieter legten allerdings die Kaution nicht auf ein eingerichtetes Kautionskonto, sondern auf das normale Mieteingangskonto. Zinsen würde die Kaution nicht erbringen, da würde man drauf verzichten. Ich dachte, der VM sei verpflichtet, die Kaution auf ein Konto zu überweisen und da zu lagern? Auch bei derzeitig niedrigem Zinssatz geht es mir so etwas einfach gegen den Strich.

Angenommen, die Dusch-Badewanne hat tieferliegende Abflußprobleme, also mit herkömmlichen Mitteln nicht machbar. Kann erwartet werden, dass dies gegebenenfalls übernommen wird vom VM (nach dreimaligem mündlichem Hinweis innerhalb eines halben Jahres?) Das Ganze müßte wohl von jemandem mit Ahnung übernommen werden.

Danke Euch.,
Ariane

Hallo,

ich hoffe, dass die Fragen in den letzten Tagen nicht alle Dein Problem sind.

angenommen, die Kaution für eine Wohnung steht zur Zahlung an,
die Vermieter legten allerdings die Kaution nicht auf ein
eingerichtetes Kautionskonto, sondern auf das normale
Mieteingangskonto. Zinsen würde die Kaution nicht erbringen,
da würde man drauf verzichten. Ich dachte, der VM sei
verpflichtet, die Kaution auf ein Konto zu überweisen und da
zu lagern? Auch bei derzeitig niedrigem Zinssatz geht es mir
so etwas einfach gegen den Strich.

Der VM muss nach § 551 Abs. 3 BGB eine ihm überlassene Mietsicherheit ( Kaution ) getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen.

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung und Handhabung ist nach § 551 Abs. 4 unwirksam.

Der VM muss das Geld getrennt anlegen, damit es jeder Pfändung entzogen ist ( ich habe heute Mittag eine Strafanzeige wegen Verdachtes der Veruntreuung einer Mietkaution - hilfsweise wegen des Verdachtes der Unterschlagung - für einen Mandanten bei der zuständigen StA eingereicht. Hier wurde gegen den VM Insolvenz eröffnet. Den VM auffordern, den Nachweis vorzulegen, wo getrennt von seinem Vermögen die Kaution angelegt ist. Termin setzen mit eienr Frist von 14 Tagen zur Vorlage des Nachweises mit der Ankündigung, wenn die Kaution nicht nacgewiesen wird, dass die Miete einbehalten und als Kaution angelegt wird bis der Nachweis der Kautionsvorlage ergeht. Darauf ahcten, wenn die Kaution verspätet angelegt wird, dass natürlich für die restliche Zeit davor auch Zinsen zu zahlen sind und diese dann mit dem Kautionsguthaben bei Kontoeröffnung einzuzahlen sind.

Angenommen, die Dusch-Badewanne hat tieferliegende
Abflußprobleme, also mit herkömmlichen Mitteln nicht machbar.
Kann erwartet werden, dass dies gegebenenfalls übernommen wird
vom VM (nach dreimaligem mündlichem Hinweis innerhalb eines
halben Jahres?) Das Ganze müßte wohl von jemandem mit Ahnung
übernommen werden.

Zuerst müssen solche Mängel grundsätzlich schriftlich erklärt werden. Ob technisch eine Verlegung des Abflusses möglich ist, kann nur ein Fachmann entscheiden. In Ausnahmefällen kann dies daher auch ein Mangel darstellen, der zu einer geringen Mietminderung führen kann ( 3 % ).

Grüsse Günter

Hallo,

Hallo Günter,

ich hoffe, dass die Fragen in den letzten Tagen nicht alle
Dein Problem sind.

…wie, verstehe nicht…meine Fragen betreffen mich, aber die anderen der letzten Tage…?

Vielen lieben Dank für Deine Ausführungen.
Grüße zurück, Ariane

Grüsse Günter

Hi,

sorry, ich habe Dich mit jemand anderen verwechselt.

Grüsse Günter