Hallo Peter,
Das ist so nicht richtig -
hier ein Auszug aus dem gültigen Mietrecht:
http://www.rechtbekommen.de/miete/miete.html
Bitte beachte am Ende besonders:
Die Miete ist nicht am 3. des Monats fällig, sondern am 3.
Werktag.
korrekt, ahe ich selbst auch nicht richtig dargestellt. Allerdings weise ich noch daraufhin, dass der BGH entschieden hat, dass der Samstag, der bislang als Sonnabend nicht als Werktag gerechnet wurde nunmehr als Werktag zu rechnen ist.
Die Miete muss an besagtem Tag nicht auf dem Konto des
Vermieters eingegangen sein, sondern gezahlt werden.
Nein, das Geld muss an diesem Tag beim Vermieter sein, alles anderes ist eine verspätete Zahlung. Nach § 556 b Abs. 1 heisst es klar „…spätestens bis zum dritten Werktag…“.
in den meisten Standartmietverträgen steht, daß die Miete am 3. eines Monates
auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muß - nicht, daß sie an dem Tag
beim Mieter erst abgeschickt wird.
In allen Standardmietverträgen, die ich kenne, auch die, die
noch aus Zeiten des alten Mietrechts stammen, steht es so, sie
es im Gesetz steht.
Es gibt keinen Standart-Mietvertrag sondern es gibt derzeit mit Ausnahmen rd. 35 Formularmietverträge, die in etwa gleich oder ähnlich bundesweit vertrieben werden.
im Einzelfall das gilt, was im Mietvertrag vereinbart ist…
Auch das trifft nicht zu: Es gilt das gültige Mietrecht.
Anderslautende Vereinbarungen sind unwirksam.
Dies ist so nicht richtig. Es kann zwichen Mieter und Vermieter jederzeit ein anderer Zahlungstermin festgelegt werden, sogar ein nachschüssiger Termin kann vereinbart werden - was heisst, der Mieter zahlt erst am Monatsende. § 556 b Abs.2 Satz 3 ist nicht auf den Zeitpunkt der Mietzahlung auszulegen sondern auf den Fall der Aufrechnung mit Mietminderungen und aus anderen Forderungen.
Grüsse Günter