Fristlose Kündigung möglich langer Text

Hallo an alle

Wir nehmen mal an, eine Freundin hätte ein Problem.

Sie hätte eine Wohnung gemietet, in einem Zweifamilienhaus.

Die andere Wohnung hätte Ihre Eltern schon länger gemietet.

Sie hätten beide im Juli die Miete nicht pünklich gezahlt, die Eltern nicht und die Tochter (Freundin) auch nicht.

Die Freundin müsste auch die Kautionsrate zahlen.

Beide Parteien bekommen eine Mahnung

Die Eltern

Androhung der Kündigung wegen bereits zweimalig nicht pünklich gezahlter Miete im Januar und März. Mit einer Zahlungsfrist von 7Tagen wegen Nichtzahlen der Miete Juli.

Die Freundin (Tochter) eine Mahnung wegen Nichtzahlen der Kaution und der Miete für Juli.

Beide Parteien hätten dann gemeinsam 800 Euro als Einmalzahlung in Bar eingezahlt auf das Konto der Vermieter.

Die Eltern sollten lt Mahnung zahlen 397.50 Euro Miete + 5 Euro Mahnkosten

Die Tochter sollte zahlen 397.50 Euro Miete + 320 Euro Kaution + 5 Euro Mahnkosten.

Insgesamt also bei Anrechnung der 800 Euro die Kaution nicht gezahlt und 5Euro Mahnkosten auch nicht.

Jetzt im August bleiben Beide Parteen die Miete wieder schuldig auch die Kaution. Die könnten einfach nicht bezahlen weil die kein Geld auf dem Konto haben.

Frage kann der Vermieter der Freundin „fristlos Kündigen“ in dem er einfach behauptet sie hätte bei der Zahlung keine Zweckbestimmung getroffen, er habe daher die 800 Euro verteilt auf die Betriebskosten, Kosten, Zinsen und die Miete verteilen können.
So ergäbe sich folgende Rechnung
Die Eltern 402.50 Euro gezahlt für Juli
Die Restsumme habe Sie selbst (die Freundin) gezahlt 397.50
Dies verteilt der Vermieter so in dem Kündigungschreiben

5 Euro Mahnkosten
315.00 Euro Kaution
77.50 Nebenkosten
insgesamt 397.50
Die Miete in Höhe von 320 Euro sowie die Restkaution von 5 Euro sei für den Monat Juli noch zu zahlen.

Für den Monat August sei die Miete und die fällige 3te Kautionsrate nicht eingezahlt worden, deshalb spreche er die Fristlose Kündigung aus, wegen Rückstand der Mietzahlungen über mehr als 2 Monatsmieten sowie nichtzahlen der dritten Kautionsrate sowie wegen Nichtzahlen der Restsumme der 2ten Kautionszahlungsrate in Höhe von 5 Euro.
Hilfsweise und ausdrücklich hilfsweise kündige er wegen der vorgenannten Gründe, aber auch wegen mehrfacher nicht fristgerechter Zahlungen der Miete sowie der nicht Zahlung der Kautionsraten auch fristgerecht zum 30.11.05
Jetzt hat er noch geschrieben das man widersprechen kann bis 1 Monat vor Fristablauf

Jetzt die Frage darf er das? Fristlos kündigen`?
Sie hat nur die Kautionsrate nicht gezahlt. die Miete für Juli kann er doch nicht einfach so auf die Kaution abstellen oder

Unten habe ich die fiktive Passage aus dem Mietvertrag abgeschrieben, die wäre in beiden Mietverträgen Eltern/Freundin gleich, das hat damit wohl Formularcharakter obwohl die Vertrage sonst unterschiedlich ausgedruckt sind, ist sowas überhaupt erlaubt?

Danke schon mal an alle für das Hilfeangebot
Christa

Abgeschrieben aus den fiktiven Mietvertrag

1 Aus mehrfach nicht termingerechter Leistung kann der Mieter kein Recht auf verspätete Mietzahlung herleiten. Verspätete Zahlungen berechtigen den Vermieter, Mahngebühren und Verzugszinsen zu erheben und das Mietverhältnis gegebenenfalls auch fristlos zu kündigen, falls der Mieter den Zahlungsverzug zu vertreten hat.
2. Alle Zahlungen des Mieters kann der Vermieter nach seiner Wahl auf Betriebskosten, Kosten etwaiger Rechtsverfolgung einschließlich Mahnkosten und Verzugszinsen, Mietrückstände und laufende Miete anrechnen, wenn nicht der Mieter im Einzelfall eine wirksame Zweckbestimmung trifft.
3. Schuldet der Mieter außer einer Hauptleistung (z. B. Miete, Aufwendungs-, Schadensersatz oder anderes) Zinsen und Kosten, so ist seine Tilgungsbestimmung nur wirksam, wenn die Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zins und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet wird. Bestimmt der Mieter eine andere Anrechnung, so kann der Vermieter die Annahme der Leistung ablehnen.
4. Die erste Mietzahlung ist abweichend von Punkt. 1., spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns also zum vereinbarten Zeitpunkt der Schlüsselübergabe fällig und an den Vermieter zu zahlen.

Hallo Christa,

ich gehe am Ende in den Text des Mietvertrages ein. Daraus dürfte alles klar sein, sonst bitte nachfragen.

Wir nehmen mal an, eine Freundin hätte ein Problem.

Sie hätte eine Wohnung gemietet, in einem Zweifamilienhaus.

Die andere Wohnung hätte Ihre Eltern schon länger gemietet.

Sie hätten beide im Juli die Miete nicht pünklich gezahlt,
die Eltern nicht und die Tochter (Freundin) auch nicht.

Die Freundin müsste auch die Kautionsrate zahlen.

Beide Parteien bekommen eine Mahnung

Die Eltern

Androhung der Kündigung wegen bereits zweimalig nicht pünklich
gezahlter Miete im Januar und März. Mit einer Zahlungsfrist
von 7Tagen wegen Nichtzahlen der Miete Juli.

Die Freundin (Tochter) eine Mahnung wegen Nichtzahlen der
Kaution und der Miete für Juli.

Beide Parteien hätten dann gemeinsam 800 Euro als
Einmalzahlung in Bar eingezahlt auf das Konto der Vermieter.

Die Eltern sollten lt Mahnung zahlen 397.50 Euro Miete + 5
Euro Mahnkosten

Die Tochter sollte zahlen 397.50 Euro Miete + 320 Euro Kaution

  • 5 Euro Mahnkosten.

Insgesamt also bei Anrechnung der 800 Euro die Kaution nicht
gezahlt und 5Euro Mahnkosten auch nicht.

Jetzt im August bleiben Beide Parteen die Miete wieder
schuldig auch die Kaution. Die könnten einfach nicht bezahlen
weil die kein Geld auf dem Konto haben.

Frage kann der Vermieter der Freundin „fristlos Kündigen“ in
dem er einfach behauptet sie hätte bei der Zahlung keine
Zweckbestimmung getroffen, er habe daher die 800 Euro verteilt
auf die Betriebskosten, Kosten, Zinsen und die Miete verteilen
können.
So ergäbe sich folgende Rechnung
Die Eltern 402.50 Euro gezahlt für Juli
Die Restsumme habe Sie selbst (die Freundin) gezahlt 397.50
Dies verteilt der Vermieter so in dem Kündigungschreiben

5 Euro Mahnkosten
315.00 Euro Kaution
77.50 Nebenkosten
insgesamt 397.50
Die Miete in Höhe von 320 Euro sowie die Restkaution von 5
Euro sei für den Monat Juli noch zu zahlen.

Für den Monat August sei die Miete und die fällige 3te
Kautionsrate nicht eingezahlt worden, deshalb spreche er die
Fristlose Kündigung aus, wegen Rückstand der Mietzahlungen
über mehr als 2 Monatsmieten sowie nichtzahlen der dritten
Kautionsrate sowie wegen Nichtzahlen der Restsumme der 2ten
Kautionszahlungsrate in Höhe von 5 Euro.
Hilfsweise und ausdrücklich hilfsweise kündige er wegen der
vorgenannten Gründe, aber auch wegen mehrfacher nicht
fristgerechter Zahlungen der Miete sowie der nicht Zahlung der
Kautionsraten auch fristgerecht zum 30.11.05
Jetzt hat er noch geschrieben das man widersprechen kann bis 1
Monat vor Fristablauf

Jetzt die Frage darf er das? Fristlos kündigen`?
Sie hat nur die Kautionsrate nicht gezahlt. die Miete für Juli
kann er doch nicht einfach so auf die Kaution abstellen oder

Unten habe ich die fiktive Passage aus dem Mietvertrag
abgeschrieben, die wäre in beiden Mietverträgen
Eltern/Freundin gleich, das hat damit wohl Formularcharakter
obwohl die Vertrage sonst unterschiedlich ausgedruckt sind,
ist sowas überhaupt erlaubt?

Danke schon mal an alle für das Hilfeangebot
Christa

Abgeschrieben aus den fiktiven Mietvertrag

1 Aus mehrfach nicht termingerechter Leistung kann der Mieter
kein Recht auf verspätete Mietzahlung herleiten. Verspätete
Zahlungen berechtigen den Vermieter, Mahngebühren und
Verzugszinsen zu erheben und das Mietverhältnis gegebenenfalls
auch fristlos zu kündigen, falls der Mieter den Zahlungsverzug
zu vertreten hat.

Satz 1 ist korrekt, allerdings wenn er Mieter bei einem Mangel ( denn nur darauf kann sich dieser Satz beziehen) Mietminderung erklärt hat, kann er diese sofort vornehmen.

Verspätete Zahlungen berechtigen den VM tatsächlich zur Erhebung von Verzugszinsen und auch zur Erhebung der ihm durch die verspätete Zahlung entstandenen Kosten.

  1. Alle Zahlungen des Mieters kann der Vermieter nach seiner
    Wahl auf Betriebskosten, Kosten etwaiger Rechtsverfolgung
    einschließlich Mahnkosten und Verzugszinsen, Mietrückstände
    und laufende Miete anrechnen, wenn nicht der Mieter im
    Einzelfall eine wirksame Zweckbestimmung trifft.

Dies ist zulässig und im Übrigen üblich. Zuerst wird auf rückständige Forderungen verrechnet, dann erst auf die aktuelle.

  1. Schuldet der Mieter außer einer Hauptleistung (z. B.
    Miete, Aufwendungs-, Schadensersatz oder anderes) Zinsen und
    Kosten, so ist seine Tilgungsbestimmung nur wirksam, wenn die
    Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zins und
    zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet wird. Bestimmt der
    Mieter eine andere Anrechnung, so kann der Vermieter die
    Annahme der Leistung ablehnen.

Diese Bestimmung ist nicht zulässig. Der Mieter kann selbstverständlich zweckgebunden Zahlugnen auf die Miete leisten, nur muss der Mieter den jewieligen Monat genau benennen. z.B. Miete August 2005. Der VM kann die Annahme dann nicht ablehnen. Insbesondere, wenn er die Ablehnung nicht so behandelt, wie vom Mieter vorgesehen, kann er danach nicht Mietrückstände behaupten.

  1. Die erste Mietzahlung ist abweichend von Punkt. 1.,
    spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns also zum
    vereinbarten Zeitpunkt der Schlüsselübergabe fällig und an den
    Vermieter zu zahlen.

ist üblich

Gruss Günter

Fristlose Kündigung möglich

Danke erstmal für die AW Angenommen Die haben beide kein Konto wegen Pfändungen und weil die Bank nicht mehr wollte müssen also Bar einzahlen. Bei einer Bareinzahlung kann man keine Zweckbestimmung angeben, sicherlich hätten die gut getan die Beträge aufzuteilen um über die Summen den Zweck festzustellen. Kann jetzt der VM die Miete, die gezahlt wurde als Kaution anrechnen und behaupten die Miete Juli sei nicht gezahlt sondern eine Kautionsrate. die Miete Juli über 320€ sei noch offen und die von August auch, diese gar ohne Nebenkosten. Nur so wäre sie 2 MM im Rückstand sonst nur wegen der Kaution und dies kann ja nur zur fristgerechten kdg führen. hab ich hier mal gelesen.

Denn sie wollte einfach die Kaution nicht zahlen im Juli wg. Geldmangel. Sie selbst will ja in drei Monaten ausziehen.

Also konkret darf er fristlos kündigen oder nicht. weil 2 MM Nettomieten fehlen.
durch anrechnen von 800€ auf seine art nämlich so, das die Fristlose Kdg ausgesprochen werden kann.
Christa

Hallo Christa,

Danke erstmal für die AW Angenommen Die haben beide kein Konto
wegen Pfändungen und weil die Bank nicht mehr wollte müssen
also Bar einzahlen. Bei einer Bareinzahlung kann man keine
Zweckbestimmung angeben, sicherlich hätten die gut getan die
Beträge aufzuteilen um über die Summen den Zweck
festzustellen.

Bei einer Barzahlung kann man doch in dem großen Feld des Bareinzahlungsbeleges eintragen für was die Zahlung ist. Mir wäre völlig neu, dass das nicht geht.

Kann jetzt der VM die Miete, die gezahlt wurde

als Kaution anrechnen und behaupten die Miete Juli sei nicht
gezahlt sondern eine Kautionsrate. die Miete Juli über 320€
sei noch offen und die von August auch, diese gar ohne
Nebenkosten. Nur so wäre sie 2 MM im Rückstand sonst nur
wegen der Kaution und dies kann ja nur zur fristgerechten kdg
führen. hab ich hier mal gelesen.

Es drüfte aus den gezahlten Beträgens chon erkennbar sein, dass es sich hier nicht um die Haution handelt.

Denn sie wollte einfach die Kaution nicht zahlen im Juli wg.
Geldmangel. Sie selbst will ja in drei Monaten ausziehen.

Sie wird aber tzrotzdem nicht die Kaution verhindern können, selbst wenn sie auszieht. Der Vermieter hat auch dann einen Anspruch auf Zahlung der Kaution wenn der Mieetr wieder kündigt und ausziehen will.

Also konkret darf er fristlos kündigen oder nicht. weil 2 MM
Nettomieten fehlen.

er darf

durch anrechnen von 800€ auf seine art nämlich so, das die
Fristlose Kdg ausgesprochen werden kann.

da die Vereinbarung besteht ja, aber ich rate trotzdem, wenn es finanziell so schlecht steht, dürfte hier Beratungshilfe sicher sein, sich des Rates eine Anwaltes zu bedienen.

Grüsse Günter

Hallo Christa,

Danke erstmal für die AW Angenommen Die haben beide kein Konto
wegen Pfändungen und weil die Bank nicht mehr wollte müssen
also Bar einzahlen. Bei einer Bareinzahlung kann man keine
Zweckbestimmung angeben, sicherlich hätten die gut getan die
Beträge aufzuteilen um über die Summen den Zweck
festzustellen.

Bei einer Barzahlung kann man doch in dem großen Feld des
Bareinzahlungsbeleges eintragen für was die Zahlung ist. Mir
wäre völlig neu, dass das nicht geht.

Ging definitiv nicht , wird dem Zahlungsemfpänger nicht mitgeteilt. steht auf dem Zahl Beleg Er hat nur Bareinzahlung auf dem Auszug stehen.
Kann er dann unter der Einbeziehung der mietvertraglichen Vereinbahrung frei bestimmen wofür die Zahlung erfolgte. Ja / Nein

Also Mahnkosten zuerst, dann Nebenkosten, dann Kaution und zuletzt die Miete.
In diesem Fall wäre das dann so das für die Nettomiete nichts bleiben würde.

Entschuldige wenn ich so nerve.

Schönen Sonntag an alle
Mit Dank Christa

Hallo Christa,

Danke erstmal für die AW Angenommen Die haben beide kein Konto
wegen Pfändungen und weil die Bank nicht mehr wollte müssen
also Bar einzahlen. Bei einer Bareinzahlung kann man keine
Zweckbestimmung angeben, sicherlich hätten die gut getan die
Beträge aufzuteilen um über die Summen den Zweck
festzustellen.

Bei einer Barzahlung kann man doch in dem großen Feld des
Bareinzahlungsbeleges eintragen für was die Zahlung ist. Mir
wäre völlig neu, dass das nicht geht.

Ging definitiv nicht , wird dem Zahlungsemfpänger nicht
mitgeteilt. steht auf dem Zahl Beleg Er hat nur Bareinzahlung
auf dem Auszug stehen.

Wenn er aber auf dem Einzahlungsbeleg einen Verwendungszweck stehen hat, muss dieser üblicherweise auch am Geldempfänger mitgeteilt werden. Zumindest erlebe ich es, wenn jemand Geld in bar einzahlt, dass entweder die Rechnungsnur. oder zumindest z. B. Müller/Müller auf dem Konto angegeben wird.

Kann er dann unter der Einbeziehung der mietvertraglichen
Vereinbahrung frei bestimmen wofür die Zahlung erfolgte. Ja
/ Nein

Wenn auf dem Konto und auf dem Bareinzahlungsbeleg kein Verwendungszweck steht knn der VM natürlich hier zuerst mit den Altschulden aufrechnen, jedoch nicht mit der fehlenden Kaution. Die Kaution muss er notfalls mittels gerichtlichen Mahnverfahren beitreiben.

Also Mahnkosten zuerst, dann Nebenkosten, dann Kaution und
zuletzt die Miete.
In diesem Fall wäre das dann so das für die Nettomiete nichts
bleiben würde.

Ja

Entschuldige wenn ich so nerve.

Ist bei diesem schlechten Wetter heute ohnehin wurscht, wo man die Zeit verbringt. Ich würde aber dringend raten, diese Vereinbarung prüfen zu lassen.

Grüsse Günter

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Danke das ist es.

Kann er dann unter der Einbeziehung der mietvertraglichen
Vereinbahrung frei bestimmen wofür die Zahlung erfolgte. Ja
/ Nein

Wenn auf dem Konto und auf dem Bareinzahlungsbeleg kein
Verwendungszweck steht knn der VM natürlich hier zuerst mit
den Altschulden aufrechnen, jedoch nicht mit der fehlenden
Kaution. Die Kaution muss er notfalls mittels gerichtlichen
Mahnverfahren beitreiben.

Das war es was ich wissen wollte.
Christa

Grüsse Günter