Hallo,
angenommen, die Mieter ziehen nach einer Mietzeit von 2 Jahren und 10 Monaten aus zum 30.06. aus.
Da bei der 2. Wohnungsübergabe (am 7. Juli !!) immer noch viele Beschädigungen vorhanden waren, weigerten sich die Mieter, ein Übergabprotokoll mit der Auflistung der Mängel zu unterschreiben. Sie gaben mir einfach den Schlüssel zurück und verliessen die Wohnung.
Danach schalteten die Mieter einen Anwalt ein, der auf die sofortige Rückzahlung der gesamten Kaution besteht.
Bei Wohungsabnahme wurden folgende Mängel festgestellt:
1.) Auf den Teppichboden im Kinderzimmer hat offenbar die Katze hingemacht, dies stank penetrant. Auch eine Reinigung blieb erfolglos, so das der ca. 4 Jahre alte hochwertige Teppich ausgetauscht werden muss.
2.) Bei der Wohnungstür (hochwertige Sicherheitstür mit Sicherheitsschließung) sind deutliche Einbruchsspuren zu sehen (mehrere tiefe Kratzer im Holz, starke Absplitterungen an den Kanten, Kratzspuren an der Drückergarnitur). Die Mieter machten hier geltend, das sie für diesen Schaden (versuchter Einbruch) nicht verantworltich wären und ich als Vermieter dies eben über meine Versicherung regeln müsse.
3.) In der Küche ist das Furnier an den Kanten der Schubladen abgesplittert.
4.) Im Wohnzimmer hing eine Pendelleuchte mit einer Glasscheibe, die Glasscheibe ist jedoch zersplittert. Im Mietvertrag war vereinbart, das die Leuchten nicht zum vermieteten Inventar gehören, dem Mieter jedoch während der Mietzeit unentgeltlich überlassen werden.
5.) Der Balkon ist nicht gereinigt, sondern weist erhebliche starke Verschmutzungsspuren auf.
6.) Die Tür im Bad ist beschädigt (Furnier eingedrückt)
7.) Die vom Mieter angebrachten Tapeten sind unfachgemäß gestrichen, fleckig und weisen Beulen auf (Tapete nicht ordentlich angeklebt).
8.) Im Schlafzimmer und im Büro hat der Mieter eigene (farbige) Tapeten angebracht, die nicht der üblichen Rauhfasertapete + Anstrich entsprechen.
Folgender Mietvertrag war abgeschlossen:
§ 8 Schönheitsreparaturen:
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Der Vermieter kann die fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit verlangen, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehenden Fristenplan erforderlichen Instandsetzungen und Reparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Fristen gelten: Wandanstriche in der Küche alle drei Jahre, in den anderen Räumen alle fünf Jahre, Reinigen der Teppichböden alle drei Jahre.
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Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, hat der Mieter die nach dem Grad der Abnutzung erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen. …
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen länger als ein JAhr zurück, zahlt der Mieter 20 % der Renovierungskosten, länger als zwei Jahre 40 %, länger als drei Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 % und länger als fünf Jahre 100%. Die fachgerechte Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.
§ 18 Beendigung des Mietverhältnisses
- Die Mietsache ist bei Beendigung des Mietvertrages ordnungsgemäß geräumt und gereinigt zurückzugeben. Die Verpflichten nach § 8 des Vertrages bleiben unberührt.
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- Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, auch wenn der Vermieter den baulichen Veränderungen zugestimmt hat.
Die Mieter waren starke Raucher, so das die Tapeten bei der Übernahme recht vergilbt waren.
Bei der ersten Besichtigung am 30.6. wurde vereinbart, das die Mieter noch diverse Arbeiten zu erledigen bzw. nachzubessern haben (Fensterreinigung, Anstriche der Wände).
Meine Frage bezieht sich dahingehend, wie am besten den Schaden 1-3,5, geltend gemacht werden kann. Muss ein Gutachter bauftragt werden(Parteigutachten ?!)
Stellen die im Mietvertrag vereinbarten Renovierungsfristen die vom BGH beanstandeten Formularmietvertragsklauseln dar und sind sie damit unwirksam ?
Wie lange habe der Vermieter Zeit, die Kaution einzubehalten und wie mache macht der Vermieter den Schaden am besten geltend ? (Für den Teppich gelten doch Abnutzungsfristen ?!)
Muß den Mietern noch eine nochmalige Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt werden ?
Da der Vermieter die Wohnung in diesem Zustand nicht vermieten konnte, kann er den Mietern noch eine Monatsmiete in Rechnung stellen ??