Schäden bei Abnahme der Wohnung

Hallo,

angenommen, die Mieter ziehen nach einer Mietzeit von 2 Jahren und 10 Monaten aus zum 30.06. aus.

Da bei der 2. Wohnungsübergabe (am 7. Juli !!) immer noch viele Beschädigungen vorhanden waren, weigerten sich die Mieter, ein Übergabprotokoll mit der Auflistung der Mängel zu unterschreiben. Sie gaben mir einfach den Schlüssel zurück und verliessen die Wohnung.

Danach schalteten die Mieter einen Anwalt ein, der auf die sofortige Rückzahlung der gesamten Kaution besteht.

Bei Wohungsabnahme wurden folgende Mängel festgestellt:

1.) Auf den Teppichboden im Kinderzimmer hat offenbar die Katze hingemacht, dies stank penetrant. Auch eine Reinigung blieb erfolglos, so das der ca. 4 Jahre alte hochwertige Teppich ausgetauscht werden muss.

2.) Bei der Wohnungstür (hochwertige Sicherheitstür mit Sicherheitsschließung) sind deutliche Einbruchsspuren zu sehen (mehrere tiefe Kratzer im Holz, starke Absplitterungen an den Kanten, Kratzspuren an der Drückergarnitur). Die Mieter machten hier geltend, das sie für diesen Schaden (versuchter Einbruch) nicht verantworltich wären und ich als Vermieter dies eben über meine Versicherung regeln müsse.

3.) In der Küche ist das Furnier an den Kanten der Schubladen abgesplittert.

4.) Im Wohnzimmer hing eine Pendelleuchte mit einer Glasscheibe, die Glasscheibe ist jedoch zersplittert. Im Mietvertrag war vereinbart, das die Leuchten nicht zum vermieteten Inventar gehören, dem Mieter jedoch während der Mietzeit unentgeltlich überlassen werden.

5.) Der Balkon ist nicht gereinigt, sondern weist erhebliche starke Verschmutzungsspuren auf.

6.) Die Tür im Bad ist beschädigt (Furnier eingedrückt)

7.) Die vom Mieter angebrachten Tapeten sind unfachgemäß gestrichen, fleckig und weisen Beulen auf (Tapete nicht ordentlich angeklebt).

8.) Im Schlafzimmer und im Büro hat der Mieter eigene (farbige) Tapeten angebracht, die nicht der üblichen Rauhfasertapete + Anstrich entsprechen.

Folgender Mietvertrag war abgeschlossen:

§ 8 Schönheitsreparaturen:

  1. Der Vermieter kann die fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit verlangen, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehenden Fristenplan erforderlichen Instandsetzungen und Reparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Fristen gelten: Wandanstriche in der Küche alle drei Jahre, in den anderen Räumen alle fünf Jahre, Reinigen der Teppichböden alle drei Jahre.

  2. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, hat der Mieter die nach dem Grad der Abnutzung erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen. …
    Liegen die letzten Schönheitsreparaturen länger als ein JAhr zurück, zahlt der Mieter 20 % der Renovierungskosten, länger als zwei Jahre 40 %, länger als drei Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 % und länger als fünf Jahre 100%. Die fachgerechte Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.

§ 18 Beendigung des Mietverhältnisses

  1. Die Mietsache ist bei Beendigung des Mietvertrages ordnungsgemäß geräumt und gereinigt zurückzugeben. Die Verpflichten nach § 8 des Vertrages bleiben unberührt.

  1. Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, auch wenn der Vermieter den baulichen Veränderungen zugestimmt hat.

Die Mieter waren starke Raucher, so das die Tapeten bei der Übernahme recht vergilbt waren.

Bei der ersten Besichtigung am 30.6. wurde vereinbart, das die Mieter noch diverse Arbeiten zu erledigen bzw. nachzubessern haben (Fensterreinigung, Anstriche der Wände).

Meine Frage bezieht sich dahingehend, wie am besten den Schaden 1-3,5, geltend gemacht werden kann. Muss ein Gutachter bauftragt werden(Parteigutachten ?!)

Stellen die im Mietvertrag vereinbarten Renovierungsfristen die vom BGH beanstandeten Formularmietvertragsklauseln dar und sind sie damit unwirksam ?

Wie lange habe der Vermieter Zeit, die Kaution einzubehalten und wie mache macht der Vermieter den Schaden am besten geltend ? (Für den Teppich gelten doch Abnutzungsfristen ?!)

Muß den Mietern noch eine nochmalige Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt werden ?

Da der Vermieter die Wohnung in diesem Zustand nicht vermieten konnte, kann er den Mietern noch eine Monatsmiete in Rechnung stellen ??

Hallo,

angenommen, die Mieter ziehen nach einer Mietzeit von 2 Jahren
und 10 Monaten aus zum 30.06. aus.

Da bei der 2. Wohnungsübergabe (am 7. Juli !!) immer noch
viele Beschädigungen vorhanden waren, weigerten sich die
Mieter, ein Übergabprotokoll mit der Auflistung der Mängel zu
unterschreiben. Sie gaben mir einfach den Schlüssel zurück und
verliessen die Wohnung.

Der VM muss - nachdem der Anwalt eingeschaltet wurde - den Anwalt auffordern, dass seine Mandanten binnen zwei Wochen sämtliche Mängel und Schäden beseitigen. In dem Schreiben nochmnals alle Schäden aufführen.

Danach schalteten die Mieter einen Anwalt ein, der auf die
sofortige Rückzahlung der gesamten Kaution besteht.

Dem Anwalt mitteilen, dass ein Zurückbehaltungsrecht erklärt wird und hier sollte der VM selbst einen Anwalt einschalten und notfalls ein Beweissicherungsverfahren beantragen. Hier kommt dann ein Sachverständiger und prüft die Schäden.

Bei Wohungsabnahme wurden folgende Mängel festgestellt:

1.) Auf den Teppichboden im Kinderzimmer hat offenbar die
Katze hingemacht, dies stank penetrant. Auch eine Reinigung
blieb erfolglos, so das der ca. 4 Jahre alte hochwertige
Teppich ausgetauscht werden muss.

Dokumentieren und die anteiligen Kosten verlangen. Ein Teppichboden hat eine Nutzungsdauer von 10 Jahren, also haben die Mieter notfalls mindestens 6 Jahre Ersatz zu leisten.

2.) Bei der Wohnungstür (hochwertige Sicherheitstür mit
Sicherheitsschließung) sind deutliche Einbruchsspuren zu sehen
(mehrere tiefe Kratzer im Holz, starke Absplitterungen an den
Kanten, Kratzspuren an der Drückergarnitur). Die Mieter
machten hier geltend, das sie für diesen Schaden (versuchter
Einbruch) nicht verantworltich wären und ich als Vermieter
dies eben über meine Versicherung regeln müsse.

Wenn die Mieter dem VM den Schaden nicht gemedelt haben, den Anwalt hinweisen, dass seine Mandanten grob fahrlässig es versäumt haben, ihrer Verpflichtung, Mängel und Schäden dem VM zu melden nachzukommen und zu Schadenersatz verpflichtet sind. Ausserdem den Anwalt auffordern, seine Mandanten mögen den Nachweis vorlegen, wann sie die Polizei eingeschaltet haben, die den angeblichen Einbruch aufgenommen hat.

3.) In der Küche ist das Furnier an den Kanten der Schubladen
abgesplittert.

Fotografieren und nachweisen

4.) Im Wohnzimmer hing eine Pendelleuchte mit einer
Glasscheibe, die Glasscheibe ist jedoch zersplittert. Im
Mietvertrag war vereinbart, das die Leuchten nicht zum
vermieteten Inventar gehören, dem Mieter jedoch während der
Mietzeit unentgeltlich überlassen werden.

Den Schaden dem Anwalt melden. Ihr auffordern, seine Mandaten müssen den Schaden ersetzen.

5.) Der Balkon ist nicht gereinigt, sondern weist erhebliche
starke Verschmutzungsspuren auf.

Hier für die Reinigung pro Stunde 7,50 € ansetzen und berechnen, den Anwalt jedoch auffordern, seine Mandantschaft solle selbst reinigen, um die Kosten zu sparen bis spätestesn 25.07.2005.

6.) Die Tür im Bad ist beschädigt (Furnier eingedrückt)

Bewiese vorlegen

7.) Die vom Mieter angebrachten Tapeten sind unfachgemäß
gestrichen, fleckig und weisen Beulen auf (Tapete nicht
ordentlich angeklebt).

von einem Maler prüfen lassen und dann als mangel den Mieter auffrodern, ordnungsgemäss die Wohnung zu renovieren.

8.) Im Schlafzimmer und im Büro hat der Mieter eigene
(farbige) Tapeten angebracht, die nicht der üblichen
Rauhfasertapete + Anstrich entsprechen.

Entfernung der Tapete, Anbringung einer Raufasertapete und Streichen verlangen.

Folgender Mietvertrag war abgeschlossen:

§ 8 Schönheitsreparaturen:

  1. Der Vermieter kann die fälligen Reparaturen während der
    Vertragslaufzeit verlangen, spätestens jedoch bei Ende des
    Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß
    nachstehenden Fristenplan erforderlichen Instandsetzungen und
    Reparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des
    Mietverhältnisses. Als angemessene Fristen gelten:
    Wandanstriche in der Küche alle drei Jahre, in den anderen
    Räumen alle fünf Jahre, Reinigen der Teppichböden alle drei
    Jahre.

  2. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen
    nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, hat der
    Mieter die nach dem Grad der Abnutzung erforderlichen
    Schönheitsreparaturen auszuführen. …
    Liegen die letzten Schönheitsreparaturen länger als ein JAhr
    zurück, zahlt der Mieter 20 % der Renovierungskosten, länger
    als zwei Jahre 40 %, länger als drei Jahre 60 %, länger als
    vier Jahre 80 % und länger als fünf Jahre 100%. Die
    fachgerechte Selbstdurchführung der erforderlichen
    Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.

§ 18 Beendigung des Mietverhältnisses

  1. Die Mietsache ist bei Beendigung des Mietvertrages
    ordnungsgemäß geräumt und gereinigt zurückzugeben. Die
    Verpflichten nach § 8 des Vertrages bleiben unberührt.

  1. Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache
    vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf
    Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des
    Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand
    wieder herzustellen, auch wenn der Vermieter den baulichen
    Veränderungen zugestimmt hat.

Die Mieter waren starke Raucher, so das die Tapeten bei der
Übernahme recht vergilbt waren.

Bei der ersten Besichtigung am 30.6. wurde vereinbart, das die
Mieter noch diverse Arbeiten zu erledigen bzw. nachzubessern
haben (Fensterreinigung, Anstriche der Wände).

Meine Frage bezieht sich dahingehend, wie am besten den
Schaden 1-3,5, geltend gemacht werden kann. Muss ein Gutachter
bauftragt werden(Parteigutachten ?!)

Ich würde hier zu einem selbstständigen Beweisgutachten raten. Der VM muss einen Anwalt aufsuchen und diesen mit der Einreichung des Antrages beauftragen, aber auch den Fall insgesamt übergeben und zwar ohne den Anwalt der Gegenseite nähere Fakten darzustellen.

Es reicht aus, ein Schreiben an den Anwalt zu richten, dass der Vorgang einem Anwalt zur weiteren Beantwortung und der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens beauftragt wird. Sonst keinerlei Antwort auf den vorliegenden Brief, auch keinen Kommentar und auch -soll es tatsächlich auch geben - kein Telefonat mit dem Anwalt der Gegenseite oder den Mietern führen. Alles ab sofort dem eigenen Anwalt übertragen.

Stellen die im Mietvertrag vereinbarten Renovierungsfristen
die vom BGH beanstandeten Formularmietvertragsklauseln dar und
sind sie damit unwirksam ?

Nein, die Klauseln sind wirksam. Nr. 3 ist klar, der VM kann, und für angemssen werden gehjalten. Dies ist keine starre Klausel.

Wie lange habe der Vermieter Zeit, die Kaution einzubehalten
und wie mache macht der Vermieter den Schaden am besten
geltend ? (Für den Teppich gelten doch Abnutzungsfristen ?!)

Der Schadenersatzanspruch muss spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgen. Die Kaution - teilweise ohnehin - kann auch länger zurückgehalten werden, wenn noch Betriebskostenabrechnungen zu erwarten sind. Bei den Schäden sehe ich ohnehin keine Veranlassung, dass der Mieter noch was von der Kaution sieht. Im Gegenteil, hier dürfte notfalls eine Forderung alleine wegen der unsachgemässen Malerarbeiten und dem Mietausfall von mehreren tausend Euro entstehen.

Muß den Mietern noch eine nochmalige Frist mit
Ablehnungsandrohung gesetzt werden ?

ja, aber überlasse dies dem Anwalt.

Da der Vermieter die Wohnung in diesem Zustand nicht vermieten
konnte, kann er den Mietern noch eine Monatsmiete in Rechnung
stellen ??

ja, aber auch hier soll der VM Forderungen nur über seinen Anwalt an die Gegenseite richten.

Suche dringend einen Anwalt auf und dann sollte ein selbstständiges Beweisgutachten beantragt werden.

Grüsse Günter