Hallo Forum,
jetzt mal anders rum.
Angenommen ein Mieter hat einen Mietvertrag aus 1997 mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat.
Der Vermieter würde ihm nun mitteilen, dass auf Grund des neuen Mietrechts die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt.
Das kann doch nicht sein, oder?
Vielen Dank schon mal im Voraus.
Gruß Reni
Hallo Reni,
soweit ich weiss, gilt die neue Kuendigungsfrist nur fuer Vertraege ab September 2001.
Gruss
G
Hallo Gandalf,
danke für Deinen Hinweis, der allerdings nicht richtig ist.
Zum 01.06.05 wurde die Kündigungsfrist auch für Altmietverträge geändert. Deswegen bin ich ja auch irritiert, ob das denn nun beiderseitig gilt.
Gruß Reni
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Hallo,
der Entscheid im Mai diesen Jahres betrifft die Mietverträge in denen keine besonderen Vereinbarungen bzgl. der Kündigungsfrist getroffen wurden. Da bisher aber ein Monat vereinbart war, dürfte dieser Mietvertrag nicht davon betroffen sein. Zur Sicherheit vielleicht mal den extra-Passus posten.
Gruß
Markus BvG
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Hallo Markus,
danke für Deine Antwort.
Hm, der Mietvertrag liegt mir nicht vor. Ist ja auch nur eine hypothetische Frage 
Aber nehmen wir mal an, dass es sich um einen DDR-Mietvertrag mit einer Wohnungsgesellschaft handelt. Wäre damit geholfen?
Habe ja vor dem Posting gegoogelt. Ist schon erstaunlich, dass zwar überall steht, dass der Mieter, der einen Formmietvertrag mit den Staffelfristen hat, nun besser gestellt ist. Habe aber nirgends gefunden was passiert, wenn der Mieter schlechter gestellt würde.
Gruß Reni
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Hallo,
jetzt mal anders rum.
Angenommen ein Mieter hat einen Mietvertrag aus 1997 mit einer
Kündigungsfrist von 1 Monat.
Der Vermieter würde ihm nun mitteilen, dass auf Grund des
neuen Mietrechts die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt.
Der VM ist nicht im Recht. Zwar ist die egstezliche Kündigungsfrist des Mieters für alle unbefristeten Mietverträge drei Monate. Jedoch darf der Vermieter mit dem Mieter auch für den Mieter einen kürzere Kündigungsfrist vereinbaren. Hier gilt also ein Monat.
Grüsse Günter