Probleme mit Nachbarn

Hallo!

Stellen wir uns folgendes Szenario vor:
Mieterin A (ältere Frau) u Mieter B (junger Mann) wohnen in einem Mehrfamilienhaus. Es handelt sich hier um ein 6-Parteien-Haus. Die anderen Parteien sind nur teilweise in die Problematik verwickelt. Mieterin A grillt u Mieter B beschwert sich beim VM (Privatmensch, keine Gesellschaft), dass der ganze Qualm vom Grillen (…) einzig u allein in seine Wohnung ziehen würde. Mieter B wurde aber vorgewarnt u gebeten, die Fenster für die Dauer des Grillens (ca 40-60 min) zu schliessen. Dieser Aufforderung kam Mieter B nicht nach. Es existiert kein ausdrückliches Grillverbot lt Miet-Vertrag oder Hausordnung. Nun hat sich Mieter B beim VM beschwert. VM erlässt daraufhin Grillverbot mit sofortiger Gültigkeit. Ist dies rechtens? Zumal Mieter B mittlerweile den Platz, welcher zum Grillen genutzt wurde, als Parkplatz benutzt u auch eine anderweitige Nutzung unmöglich macht. Erschwerend kommt hinzu, dass Mieterin ihr Schlafzimmerfenster genau angrenzend an jener Stelle hat, wo Mieter B sein Auto abstellt. Demzufolge kann Mieterin A das Fenster nicht geöffnet lassen (hat Angst vor Abgasen, die mehr oder weniger direkt in ihr Schlafzimmer geblasen werden).

Was kann Mieterin A unternehmen, Auszug ist keine bzw die letzte Alternative. Versuche einer gütlichen Einigung mit Mieter B sind bisher allesamt gescheitert.

Gruss

Mutschy

Hmm,

sicher, das nicht der junge Mann gegrillt hat? ;o)

Also, jetzt könnte A sich beim VM beschweren und versuchen, B das Parken dort verbieten zu lassen. Müsste der VM eigentlich einsehen, da Autoabgase sicherlich langfristig belästigender sind als Grillgeruch.

Aber bringt es das?

Ich denke, da hilft nur, beim nächsten Mal Herrn B mit zum Grillen einzuladen …
Ansonsten ist da kaum was zu machen, wenn eine Mietpartei partout nicht will …

Hallo,

wenn Mieterin A den Mieter B mit dem Grillen belästigt, ist es doch wohl selbstverständlich, dass Mieterin A das Grillen unterlässt. Auch wenn Mieterin A das Grillen vorher ankündigt, hat B das nicht zu tolerieren, schon gar nicht seine Fenster und Türen zu schließen und sich hermetisch abzuriegeln. Es dürfte wohl allgemein bekannt und üblich sein, dass Grillen, wie auch alles andere, sofern es andere Mieter belästigt, zu unterlassen ist.

Gruß

Matthias

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Hallo Mutschy,

Mieterin A hat kein Problem damit, Mieter B mehrmals damit zu „belästigen“, daß 40-60 min Qualm direkt in seine Wohnung zieht - und man weiß ja, wieviel Qualm beim grillen so entsteht. Aber sie hat sehr wohl ein Problem damit, daß evtl. 30 SEKUNDEN - wenn überhaupt - Autoabgas (was außerdem WEIT weniger qualmintensiv ist, als grillen) bei ihr eindringt? Sehr eigenartig anmutende Einstellung. Andere belästigen ist okay, aber selbst belästigt werden inakzeptabel.

Versuche einer gütlichen Einigung mit Mieter B sind bisher allesamt gescheitert

Mieterin A grillt, obwohl sie damit Mieter B wissentlich belästigt und das ist ein Versuch der gütlichen Einigung? Hmmmm…

Also ich denke, wenn der Mieter B vorwärts an die entsprechende Hauswand fährt, sollte es kein Problem darstellen. Es sei denn, bezüglich dieser Fläche ist im Mietvertrag irgendwas anderes geregelt. Und selbstverständlich kann Mieter B das grillen verbieten lassen, wenn es ihn stört, aber das haben ja die anderen auch schon gesagt.

Viele Grüße
ausnahmefall

Hallo!

Nun, ich würde auch auf der „Grillfläche“ parken um weitere Qualmbelästigungen zu vermeiden. Wenn B dort nicht parkt geht die Belästigung durch A doch wieder los! Soll A doch das Fenster zumachen wenn es sie stört. Sie hat doch mit ihrer Stinkerei die Reaktion herausgefordert. Solange B den Motor nicht ewig laufen lässt sehe ich kein großes Problem. Oder hat A etwa ein Problem damit, dass ein jüngerer Mann ihr die Grillerei vermiest und will sich das einfach nicht bieten lassen?

Viele Grüße

Anne

Hallo Mutschy, zu Deinem Anliegen fand ich im Readers Digest, Ausgabe April 05, Textauszüge, da stand, dass das OLG Oldenburg in einem konkreten Fall eines Einfamilienhauses bei eingeengten Verhältnissen
zum Nachbarn die Brutzelei einschränkte: höchstens viermal pro Jahr bis 24 Uhr in einer geöffneten Garage, das AG Bonn habe einmal pro Monate auf Terrasse oder Balkon bewilligt, wenn man die Nachbarn 48 STd. vorher warnt. Keinen Anlass auf Grillverbot sah auf das LG München, wenn man den Grill weit genug vom Schlafzimmer des Nachbarn entfernt aufstellt. Aber ganz aufs Grillen im Freien ist zu verzichten, wenn die Hausordnung oder der Mietvertrag in Mehrfamilienhäusern das Brutzeln verbietet. Sogar das VErbot eines Elektrogrills im Mietvertrag sei zulässig, urteilte das LG Essen.

  • Soweit, was ich zum Thema Grillen gefunden habe.
    Gruss, Eva