Erhöhung von bisher pauschalierten Nebenkosten

Hallo
Mal Angenommen…
Es war einmal ein kleiner Ort. In dem steht ein Zweifamilienhaus in dem die Hauptwohnung vom Vermieter bewohnt wird. In diesem Haus wurde noch nie eine detailierte Nebenkostenabrechnung gemacht.
Es war zwar einmal ein Staffelmietvertrag vereinbart worden der nicht angepasst wurde. Ein geschätzter Betrag(100DM) wurde für die Nebenkosten angesetzt und im Mietvertrag zusätzlich zur Miete ausgewiesen.
Eine Jährliche Abrechnung war im Mietvertrag vereinbart.
Wie schon im Titel geschrieben wurde aber nie eine detaillierte Rechnung gemacht.
Nun, auch durch die deutlich höheren Ölkosten ausgelöst, will der Vermieter auf einmal mehr an Heiz- und Wasserkosten welche auch in den bisher pauschalierten Nebenkosten mit drin waren.
Die Wassermenge liest er einfach an den in der Wohnung installierten Wasserzählern ab und berechnet daraus den Wasserpreis. Für die Wassererwärmung errechnet er die Energiemenge die für die Erwärmung des Warmwassers notwendig ist und ermittelt daraus die erforderliche Ölmenge.
Zusätzlich wird plötzlich auch noch die der Wohnung zugeführte Energiemenge mittels eines Wärmezählers gemessen und in Ölmenge umgerechnet in Rechnung gestellt.
Darf der VM das alles nur weil jetzt das Öl so teuer wird?
Oder ist nicht doch zumindest ein Teil der Forderungen unwirksam?

Gruß

Hallo
Mal Angenommen…
Es war einmal ein kleiner Ort. In dem steht ein
Zweifamilienhaus in dem die Hauptwohnung vom Vermieter bewohnt
wird. In diesem Haus wurde noch nie eine detailierte
Nebenkostenabrechnung gemacht.
Es war zwar einmal ein Staffelmietvertrag vereinbart worden
der nicht angepasst wurde. Ein geschätzter Betrag(100DM) wurde
für die Nebenkosten angesetzt und im Mietvertrag zusätzlich
zur Miete ausgewiesen.
Eine Jährliche Abrechnung war im Mietvertrag vereinbart.
Wie schon im Titel geschrieben wurde aber nie eine
detaillierte Rechnung gemacht.
Nun, auch durch die deutlich höheren Ölkosten ausgelöst, will
der Vermieter auf einmal mehr an Heiz- und Wasserkosten welche
auch in den bisher pauschalierten Nebenkosten mit drin waren.
Die Wassermenge liest er einfach an den in der Wohnung
installierten Wasserzählern ab und berechnet daraus den
Wasserpreis. Für die Wassererwärmung errechnet er die
Energiemenge die für die Erwärmung des Warmwassers notwendig
ist und ermittelt daraus die erforderliche Ölmenge.
Zusätzlich wird plötzlich auch noch die der Wohnung zugeführte
Energiemenge mittels eines Wärmezählers gemessen und in
Ölmenge umgerechnet in Rechnung gestellt.
Darf der VM das alles nur weil jetzt das Öl so teuer wird?

Eine Jährliche Abrechnung war im Mietvertrag vereinbart.

„so steht das oben in der Frage“

Oder ist nicht doch zumindest ein Teil der Forderungen

Auf verbrauchsabhängig umstellen darf er jederzeit, wenn er Messgeräte installiert.
Also weg von der qm Lösung zum messen. ist erlaubt.

Wolfgang

unwirksam?

Gruß

Hallo,

grundsätzlich bedarf die Umstellung des Abrechnungsverfahrens der Zustimmung des Mieters. Insbesondere im pauschalierten Verfahren ist es nicht zulässig auf Verbrauchsabrechnung umzustellen. Hier muss der Mieter vorher zustimmen.

Es war zwar einmal ein Staffelmietvertrag vereinbart worden
der nicht angepasst wurde. Ein geschätzter Betrag(100DM) wurde
für die Nebenkosten angesetzt und im Mietvertrag zusätzlich
zur Miete ausgewiesen.
Eine Jährliche Abrechnung war im Mietvertrag vereinbart.
Wie schon im Titel geschrieben wurde aber nie eine
detaillierte Rechnung gemacht.
Nun, auch durch die deutlich höheren Ölkosten ausgelöst, will
der Vermieter auf einmal mehr an Heiz- und Wasserkosten welche
auch in den bisher pauschalierten Nebenkosten mit drin waren.

Soweit der Fragesteller davon ausgeht, dass in den einst 100 DM es sich um pauschalierte Nebenkosten handelt ist dies natürlich juristisch betrachtet falsch. Diese 100 DM sind Vorauszahlungen.

Pauschalierte Nebenkosten können ohne Nebenkostenerhöhungsverfahren nicht durchgesetzt werden. Dies läuft ähnlich wie bei Mieterhöhungen ab.

Die Wassermenge liest er einfach an den in der Wohnung
installierten Wasserzählern ab und berechnet daraus den
Wasserpreis.

wenn der Wasser-/Abwasserpreis der Kommune entspricht ist dagegen nichts einzuwenden.

Für die Wassererwärmung errechnet er die

Energiemenge die für die Erwärmung des Warmwassers notwendig
ist und ermittelt daraus die erforderliche Ölmenge.
Zusätzlich wird plötzlich auch noch die der Wohnung zugeführte
Energiemenge mittels eines Wärmezählers gemessen und in
Ölmenge umgerechnet in Rechnung gestellt.
Darf der VM das alles nur weil jetzt das Öl so teuer wird?
Oder ist nicht doch zumindest ein Teil der Forderungen
unwirksam?

Zuerst einmal müsste man genau wissen, was hier vereinbart wurde. Ist das klar, muss der VM zuerst einmal nachweisen welche Gesamtkosten entstanden sind und wie diese auf den einzelnern Nutzer ( Mieter ) umgelegt werden. Es ist dann nach Wohnfläche und Verbrauch der Gesamtbetrag aufzuteilen. Zuvor müssen die Aufbereitungskosten für Warmwasser aus den Gesamtheizkosten herausgerechnet werden.

Hier scheint aber aus meiner Sicht etwas nicht zu stimmen oder die Darstellung ist zu ungenau. Meine Empfehlung: Anwalt oder Mieterverein zur Beratung aufsuchen. In manchen Städten/Kreisen kann man auch zur Verbraucherzentrale.

Grüsse Günter

Hallo Günther
Ich wills nochmal (angenommenerweise)in Auszügen präzisieren
Ich Tippe den ganze Krimskrams des Mietvertrages ohne Formatierung mal ab:
Danach hab ich noch zwei,drei Fragen!

 **§ 3 Mietzins**
1. Der Mietzinsbeträgt monatlich für
a) Wohnung blablabla DM
b) Geschäftsräume -
c) Verwaltungskosten(festbetrag) -
d) sonstiges(Garage, Stellplatz etc.) -
e) Heizkosten 50 DM
f) Sonstige Betriebskosten-Vorauszahlungen(siehe Ziffer 2) 50 DM

2. Betriebskosten
Im Mietzins sind die Heiz- und Warmwasserkosten(siehe §13)sowie die folgenden Betriebskosten nicht enthalten und daher zusätzlich zu bezahlen.

Zu zahlende Positionen unbedingt ankreuzen

 Grundsteuer
 Gebäudebrandversicherung
 X Entwässerungskosten
 Hausreinigungskosten
 Müllabfuhrkosten
 X Wasserversorgungskosten

etc…

a)

 Für die vorstehend aufgeführten Kosten wird eine monatliche Vorauszahlung, wie in §3Abs.1 Ziff
 festgelegt, erhoben; einmal Jährlich erfolgt die Endabrechnung.

b)

 Die Verteilung der Kosten erfolgt nach Wahl des Vermieters
 nach dem Verhältnis der Miete zur Gesamtmiete das Hauses oder
 Nach Verhältnis der Wohnfläche und Nutzfläche zur Gesamtwohn- und Nutzfläche oder
 nach Kopfzahlen oder
 nach gemessenem Verbrauch
  1. Steuererhöhung…

Der Vermieter ist berechtigt, im Fall einer Änderung der Betriebskosten um mehr als 10% die monatliche Vorauszahlung
 entspechend der eingetretenen Änderung neu festzusetzen, und zwar ab dem auf die Mitteilung folgenden
 nächsten Monatsersten.

5. Vereinbarung über Staffelmiete
.
.
.

 **§13 Sammelheizung und Änderung der Feuerungsart**



1. Die dem Tagesaufenthalt...

2. Eine Beheizung ausserhalb der Heizperiode...
  1. Falls die Berechnung der Heizkosten durch Wärmemesser erfolgt, ist der Mieter mit der Ablesung und dem gewählten Abrechnungsschlüssel durch die vom Vermieter beauftragte Firma ausdrücklich einverstanden.

Im Übrigen werden die Heizungskosten nach Wahl des Vermieters nach Quadratmeter beheizter Fläche oder ähnlichen Vergleichsmaßstäben umgelegt. Zu den Heizkosten gehören die Kosten der Brennstoffe und ihrer Lieferung, des Betriebsstroms, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmässigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschliesslich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, der Verwendung von Wärmemessern oder Heizkostenverteilern, der Messung von Immisionen und der Berechnung der Heizungskosten. Bei Auszug trägt der Mieter die Kosten der Zwischenablesung.
4. Heizungskosten sind nach Wahl des Vermieters zu entrichten:
a) Vorschußweise Zahlung
Der Vermieter kann mit dem fälligen Mietzins einen Vorschuß in Höhe von einem Zwölftel der abgerechneten anteiligen Heizkosten der abgelaufenen Heizperiode verlangen. Im Falle einer mindestens zehnprozentigen Änderung der Betriebskosten können die Vorschüsse, auc während der laufenden Heizperiode neu festgesetzt werden. Bei Vertragsabschluß wird ein monatlicher Vorschuß wie in §3Abs. 1 Ziff.e festgelegt, erhoben.

b) Zahlung nach Anlieferung der Brennstoffe

Der Vermieter kann die Zahlung des Anteils an den Brennstoffkosten jeweils binnen zwei Wochen nach Rechnungslegung verlangen. Abrechnung der übrigen Heizkosten erfolgt nach Ablauf der Heizzeiten.

c) Ein Wechsel zwischen den Zahlungsarten nach a und b ist jederzeit möglich.

Sodele, jetzt kommen meine Fragen:

Ist der Vermieter berechtigt das dieses Jahr zu tankende teure Heizöl sofort mit umzulegen. Er hat dies noch nie gemacht.

Es existiert nur ein Wärmemesser. Dieser misst lediglich die Energiemenge die in der EInliegerwohnung verbraucht wird. Darf er die gelieferte Menge in ÖL umrechnen?

Die Warmwassererzeugung will er auch nach dem Prinzip "erforderliche Energie zum Erwärmen des Wassers um eine Differenz von 15°C mal verbrauchtem Warmwasser berechnen. Er meint da auch mal etwas von pauschal 18% des Ölverbrauches gelesen zu haben…

Gruß Armin

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

ich nehme hier Stellung, da ich Deine neue Mail nicht öffnen kann. Seitlich erscheint bei mir die Aufstellung der Optionen nicht.

Es ist tatsächlich eine Vorauszahlung vereinbart worden. Der VM kann daher ohne weitere Ankündigung zumindest noch für 2004 eine Abrechnung über die Warmwasser- und Heizkosten erstellen.

Grüsse Günter

Ist der Vermieter berechtigt das dieses Jahr zu tankende teure
Heizöl sofort mit umzulegen. Er hat dies noch nie gemacht.

Es existiert nur ein Wärmemesser. Dieser misst lediglich die
Energiemenge die in der EInliegerwohnung verbraucht wird. Darf
er die gelieferte Menge in ÖL umrechnen?

Nein durch Differenzbildung darf er die Energiekosten nicht umlegen.
Er muss alle Verbräuche erfassen, damit auch die Verteil und Auskühlverluste feststellbar sind.
Der Günter hatte wohl im Posting die Passage, daß Abgerechnet wird, im Gegensatz zu mir nicht verstanden.

Die Warmwassererzeugung will er auch nach dem Prinzip
"erforderliche Energie zum Erwärmen des Wassers um eine
Differenz von 15°C mal verbrauchtem Warmwasser berechnen. Er
meint da auch mal etwas von pauschal 18% des Ölverbrauches
gelesen zu haben…

Er kann die Warmwassermenge mit der im Mietgesetz vorgeschriebenen Formel energetisch in Liter Öl umrechnen, pauschalieren kann er nur wenn nicht gemessen wird.
Wie in meinem ersten Posting unten kann der VM sehr wohl umstellen von Personen oder QM Lösung auf die Messlösung aber nicht umgekehrt, vom Messen weg zur QM Lösung. Ab 2 Wohnungen muss er messen.
Wolfgang

Gruß Armin

Hallo,

grundsätzlich bedarf die Umstellung des Abrechnungsverfahrens
der Zustimmung des Mieters. Insbesondere im pauschalierten
Verfahren ist es nicht zulässig auf Verbrauchsabrechnung
umzustellen. Hier muss der Mieter vorher zustimmen.

Es war zwar einmal ein Staffelmietvertrag vereinbart worden
der nicht angepasst wurde. Ein geschätzter Betrag(100DM) wurde
für die Nebenkosten angesetzt und im Mietvertrag zusätzlich
zur Miete ausgewiesen.
Eine Jährliche Abrechnung war im Mietvertrag vereinbart.
Wie schon im Titel geschrieben wurde aber nie eine
detaillierte Rechnung gemacht.
Nun, auch durch die deutlich höheren Ölkosten ausgelöst, will
der Vermieter auf einmal mehr an Heiz- und Wasserkosten welche
auch in den bisher pauschalierten Nebenkosten mit drin waren.

Soweit der Fragesteller davon ausgeht, dass in den einst 100
DM es sich um pauschalierte Nebenkosten handelt ist dies
natürlich juristisch betrachtet falsch. Diese 100 DM sind
Vorauszahlungen.

Pauschalierte Nebenkosten können ohne
Nebenkostenerhöhungsverfahren nicht durchgesetzt werden. Dies
läuft ähnlich wie bei Mieterhöhungen ab.

Die Wassermenge liest er einfach an den in der Wohnung
installierten Wasserzählern ab und berechnet daraus den
Wasserpreis.

wenn der Wasser-/Abwasserpreis der Kommune entspricht ist
dagegen nichts einzuwenden.

Für die Wassererwärmung errechnet er die

Energiemenge die für die Erwärmung des Warmwassers notwendig
ist und ermittelt daraus die erforderliche Ölmenge.
Zusätzlich wird plötzlich auch noch die der Wohnung zugeführte
Energiemenge mittels eines Wärmezählers gemessen und in
Ölmenge umgerechnet in Rechnung gestellt.
Darf der VM das alles nur weil jetzt das Öl so teuer wird?
Oder ist nicht doch zumindest ein Teil der Forderungen
unwirksam?

Zuerst einmal müsste man genau wissen, was hier vereinbart
wurde. Ist das klar, muss der VM zuerst einmal nachweisen
welche Gesamtkosten entstanden sind und wie diese auf den
einzelnern Nutzer ( Mieter ) umgelegt werden. Es ist dann nach
Wohnfläche und Verbrauch der Gesamtbetrag aufzuteilen. Zuvor
müssen die Aufbereitungskosten für Warmwasser aus den
Gesamtheizkosten herausgerechnet werden.

Hier scheint aber aus meiner Sicht etwas nicht zu stimmen oder
die Darstellung ist zu ungenau. Meine Empfehlung: Anwalt oder
Mieterverein zur Beratung aufsuchen. In manchen
Städten/Kreisen kann man auch zur Verbraucherzentrale.

Grüsse Günter

Hallo,

ich habe den Text schon verstanden, wollte nur den Irrtum ausräumen, dass jemand eine Abrechnugn erhält und gleichzeitig eine Pauschale für dieselben Kosten zahlt. Das nämlich ist nicht möglich.

Ist der Vermieter berechtigt das dieses Jahr zu tankende teure
Heizöl sofort mit umzulegen. Er hat dies noch nie gemacht.

Es existiert nur ein Wärmemesser. Dieser misst lediglich die
Energiemenge die in der EInliegerwohnung verbraucht wird. Darf
er die gelieferte Menge in ÖL umrechnen?

Nein durch Differenzbildung darf er die Energiekosten nicht
umlegen.
Er muss alle Verbräuche erfassen, damit auch die Verteil und
Auskühlverluste feststellbar sind.

Zustimmung.

Der Günter hatte wohl im Posting die Passage, daß Abgerechnet
wird, im Gegensatz zu mir nicht verstanden.

siehe oben

Grüsse Günter

Hallo

Hallo,

ich habe den Text schon verstanden, wollte nur den Irrtum
ausräumen, dass jemand eine Abrechnugn erhält und gleichzeitig
eine Pauschale für dieselben Kosten zahlt.

Das hat der VM sicherlich auch nicht vor.
Er möchte lediglich gerne „in etwa“ den tatsächlichen Verbrauch bezahlt haben -ohne sich am M zu bereichern. Bisher gign die Rechnung wohl sehr zu gunsten des M aus.

Nein durch Differenzbildung darf er die Energiekosten nicht
umlegen.
Er muss alle Verbräuche erfassen, damit auch die Verteil und
Auskühlverluste feststellbar sind.

Lässt sich das nicht irgendwie pauschalieren zB. bezogen auf das Alter des Hauses? Geringe Ungunsten würde der VM in anbetracht der Meßsituation hinnehmen.

Gruß Armin

Hallo Armin,

::ich habe den Text schon verstanden, wollte nur den Irrtum

ausräumen, dass jemand eine Abrechnugn erhält und gleichzeitig
eine Pauschale für dieselben Kosten zahlt.

Das hat der VM sicherlich auch nicht vor.
Er möchte lediglich gerne „in etwa“ den tatsächlichen
Verbrauch bezahlt haben -ohne sich am M zu bereichern. Bisher
gign die Rechnung wohl sehr zu gunsten des M aus.

Der Hinweis sollte auch nicht auf den VM bezogen sein sondenr auf User, die irrtümlich zu einer anderen Meinung kommen können, wenn nicht Vorauszahlungen und Pauschalen auseinander gehalten werden.

Nein durch Differenzbildung darf er die Energiekosten nicht
umlegen.
Er muss alle Verbräuche erfassen, damit auch die Verteil und
Auskühlverluste feststellbar sind.

Lässt sich das nicht irgendwie pauschalieren zB. bezogen auf
das Alter des Hauses? Geringe Ungunsten würde der VM in
anbetracht der Meßsituation hinnehmen.

Auf das Alter des Hauses sicher nicht. Eine Pauschalierung der Heizkosten kann man natürlich vereinbaren. Hier sollte der VM jedoch einmalig die Berechnungsgrundlage festlegen, also alle Kosten zusammenfassen (Energieaufwand, Strom, Wartungen, Immissionen) und dann auf qm umrechnen. Man wird dann auf da sganze Haus bezogen den Preis pro qm erhalten und kann dann eine Pauschale vereinbaren. Klar muss nur sein, dass eine Pauschale rückwirkend nicht geändert werden kann sondern erst ab den nächstens Abrechnungszeitraum und in diesen Fällen ein formales Erhöhungsverfahren erforderlich wird.

Grundlage hierbei bildet die frühere Abrechnung und die Differenz einer neuen Abrechnung. Das Verfahren ist für Laien sehr kompliziert, selbst Fachleute machen es oft falsch.

Grüsse Günter