Hallo Günther
Ich wills nochmal (angenommenerweise)in Auszügen präzisieren
Ich Tippe den ganze Krimskrams des Mietvertrages ohne Formatierung mal ab:
Danach hab ich noch zwei,drei Fragen!
**§ 3 Mietzins**
1. Der Mietzinsbeträgt monatlich für
a) Wohnung blablabla DM
b) Geschäftsräume -
c) Verwaltungskosten(festbetrag) -
d) sonstiges(Garage, Stellplatz etc.) -
e) Heizkosten 50 DM
f) Sonstige Betriebskosten-Vorauszahlungen(siehe Ziffer 2) 50 DM
2. Betriebskosten
Im Mietzins sind die Heiz- und Warmwasserkosten(siehe §13)sowie die folgenden Betriebskosten nicht enthalten und daher zusätzlich zu bezahlen.
Zu zahlende Positionen unbedingt ankreuzen
Grundsteuer
Gebäudebrandversicherung
X Entwässerungskosten
Hausreinigungskosten
Müllabfuhrkosten
X Wasserversorgungskosten
etc…
a)
Für die vorstehend aufgeführten Kosten wird eine monatliche Vorauszahlung, wie in §3Abs.1 Ziff
festgelegt, erhoben; einmal Jährlich erfolgt die Endabrechnung.
b)
Die Verteilung der Kosten erfolgt nach Wahl des Vermieters
nach dem Verhältnis der Miete zur Gesamtmiete das Hauses oder
Nach Verhältnis der Wohnfläche und Nutzfläche zur Gesamtwohn- und Nutzfläche oder
nach Kopfzahlen oder
nach gemessenem Verbrauch
-
Steuererhöhung…
-
Der Vermieter ist berechtigt, im Fall einer Änderung der Betriebskosten um mehr als 10% die monatliche Vorauszahlung
entspechend der eingetretenen Änderung neu festzusetzen, und zwar ab dem auf die Mitteilung folgenden
nächsten Monatsersten.
5. Vereinbarung über Staffelmiete
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**§13 Sammelheizung und Änderung der Feuerungsart**
1. Die dem Tagesaufenthalt...
2. Eine Beheizung ausserhalb der Heizperiode...
- Falls die Berechnung der Heizkosten durch Wärmemesser erfolgt, ist der Mieter mit der Ablesung und dem gewählten Abrechnungsschlüssel durch die vom Vermieter beauftragte Firma ausdrücklich einverstanden.
Im Übrigen werden die Heizungskosten nach Wahl des Vermieters nach Quadratmeter beheizter Fläche oder ähnlichen Vergleichsmaßstäben umgelegt. Zu den Heizkosten gehören die Kosten der Brennstoffe und ihrer Lieferung, des Betriebsstroms, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmässigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschliesslich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, der Verwendung von Wärmemessern oder Heizkostenverteilern, der Messung von Immisionen und der Berechnung der Heizungskosten. Bei Auszug trägt der Mieter die Kosten der Zwischenablesung.
4. Heizungskosten sind nach Wahl des Vermieters zu entrichten:
a) Vorschußweise Zahlung
Der Vermieter kann mit dem fälligen Mietzins einen Vorschuß in Höhe von einem Zwölftel der abgerechneten anteiligen Heizkosten der abgelaufenen Heizperiode verlangen. Im Falle einer mindestens zehnprozentigen Änderung der Betriebskosten können die Vorschüsse, auc während der laufenden Heizperiode neu festgesetzt werden. Bei Vertragsabschluß wird ein monatlicher Vorschuß wie in §3Abs. 1 Ziff.e festgelegt, erhoben.
b) Zahlung nach Anlieferung der Brennstoffe
Der Vermieter kann die Zahlung des Anteils an den Brennstoffkosten jeweils binnen zwei Wochen nach Rechnungslegung verlangen. Abrechnung der übrigen Heizkosten erfolgt nach Ablauf der Heizzeiten.
c) Ein Wechsel zwischen den Zahlungsarten nach a und b ist jederzeit möglich.
Sodele, jetzt kommen meine Fragen:
Ist der Vermieter berechtigt das dieses Jahr zu tankende teure Heizöl sofort mit umzulegen. Er hat dies noch nie gemacht.
Es existiert nur ein Wärmemesser. Dieser misst lediglich die Energiemenge die in der EInliegerwohnung verbraucht wird. Darf er die gelieferte Menge in ÖL umrechnen?
Die Warmwassererzeugung will er auch nach dem Prinzip "erforderliche Energie zum Erwärmen des Wassers um eine Differenz von 15°C mal verbrauchtem Warmwasser berechnen. Er meint da auch mal etwas von pauschal 18% des Ölverbrauches gelesen zu haben…
Gruß Armin
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