Angenommen, in einem Mietshaus verfügten die Wohnungen über einen Balkon, die oberste Etage stattdessen über eine Dachterrasse. Balkone wie Dachterrasse wären in den 70ern mit Kunstrasen (Teppich) ausgelegt worden. Ein Mieter der obersten Etage hätte ca. 20 Jahre danach mit Einverständnis des VM auf eigene Kosten die Dachterrasse komplett mit Spezialfolie und darüber mit Holzdielen ausgelegt.
Ein paar Jahren später wäre ein Nachmieter eingezogen, der die Dielen nach einer Weile verschlissen fände und sie durch neue ersetzen lassen wollte. Zwischenzeitlich hätte ein Verwandter des VM die Hausverwaltung übernommen, die vorhandenen Unterlagen wären allerdings unvollständig, ein Exemplar des Mietvertrages nicht auffindbar. Eine ausdrückliche Erwähnung von Dielenbelag und dessen Nutzung im Mietvertrag, was möglicherweise die Miethöhe beeinflusste, wäre somit nicht bekannt. Ebenso, ob für den Dielenbelag bei Einzug eine Übernahmesumme geleistet worden wäre.
Fragen:
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Wäre der VM in jedem Fall verpflichtet, die Kosten für Material und Montage komplett zu übernehmen?
Oder könnte er z.B. einen neuen Kunstrasenbelag anbieten, der den auf dem anderen Balkonen nach wie vor vorhandenen entspräche, jedoch jeden darüberhinausgehende Belag dem Mieter überlassen, der dann aber auch sämtliche Kosten tragen müßte? Der Dielenbelag gehörte dann sozusagen zum Mobiliar des Mieters?
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Falls der VM zur Komplett- oder bspw. nur Materialkostenübernahme verpflichtet wäre, müßte er dann auch den Material- und Konstruktionsvorstellungen des Nachmieters folgen (z.B. einheimisches statt Tropenholz, obwohl letzteres praktisch ‚unkaputtbar‘ sei und aus legalen Beständen stamme. Oder Abstand der Hölzer in der Unterkonstruktion)?
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Falls der frühere VM die Kosten einer Dielenerneuerung aus Freundlichkeit (z.B. Bekanntschaftsverhältnis zum Nachmieter) bei dessen Einzug übernommen hätte, gehörte dann ein Dielenbelag der Dachterrasse quasi zur „Wohnungsgrundausstattung“, auch wenn nicht ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt und/oder ansonsten nicht üblich?
Angenommen, in einem Mietshaus verfügten die Wohnungen über
einen Balkon, die oberste Etage stattdessen über eine
Dachterrasse. Balkone wie Dachterrasse wären in den 70ern mit
Kunstrasen (Teppich) ausgelegt worden. Ein Mieter der obersten
Etage hätte ca. 20 Jahre danach mit Einverständnis des VM auf
eigene Kosten die Dachterrasse komplett mit Spezialfolie und
darüber mit Holzdielen ausgelegt.
Ein paar Jahren später wäre ein Nachmieter eingezogen, der die
Dielen nach einer Weile verschlissen fände und sie durch neue
ersetzen lassen wollte. Zwischenzeitlich hätte ein Verwandter
des VM die Hausverwaltung übernommen, die vorhandenen
Unterlagen wären allerdings unvollständig, ein Exemplar des
Mietvertrages nicht auffindbar. Eine ausdrückliche Erwähnung
von Dielenbelag und dessen Nutzung im Mietvertrag, was
möglicherweise die Miethöhe beeinflusste, wäre somit nicht
bekannt. Ebenso, ob für den Dielenbelag bei Einzug eine
Übernahmesumme geleistet worden wäre.
Fragen:
- Wäre der VM in jedem Fall verpflichtet, die Kosten für
Material und Montage komplett zu übernehmen?
ja
Oder könnte er z.B. einen neuen Kunstrasenbelag anbieten, der
den auf dem anderen Balkonen nach wie vor vorhandenen
entspräche, jedoch jeden darüberhinausgehende Belag dem Mieter
überlassen, der dann aber auch sämtliche Kosten tragen müßte?
Der Dielenbelag gehörte dann sozusagen zum Mobiliar des
Mieters?
den üblichen Rasen kann er natürlich aufbringen, will der Mieter etwas anderes muss er selbst die Kosten tragen.
- Falls der VM zur Komplett- oder bspw. nur
Materialkostenübernahme verpflichtet wäre, müßte er dann auch
den Material- und Konstruktionsvorstellungen des Nachmieters
folgen (z.B. einheimisches statt Tropenholz, obwohl letzteres
praktisch ‚unkaputtbar‘ sei und aus legalen Beständen stamme.
Oder Abstand der Hölzer in der Unterkonstruktion)?
Sache des Vermieters.
- Falls der frühere VM die Kosten einer Dielenerneuerung aus
Freundlichkeit (z.B. Bekanntschaftsverhältnis zum Nachmieter)
bei dessen Einzug übernommen hätte, gehörte dann ein
Dielenbelag der Dachterrasse quasi zur
„Wohnungsgrundausstattung“, auch wenn nicht ausdrücklich im
Mietvertrag erwähnt und/oder ansonsten nicht üblich?
Die Frage ist so unbestimmt, dass man darauf ohne konkrete Infos keine Antwort geben kann.
Grüsse Günter