Rückgriff möglich?

Hallo zusammen.

Ich habe eine Frage, allerdings ist es etwas kompliziert.

Üblicherweise erwirbt man, soweit ich weiss, als Ersteigerer einer
zwangsversteigerten Immobilie selbige lastenfrei.
Angenommen, der Hausverwalter teilt dem neuen Eigentümer mit, dass
Wohngeldzahlungen von dem Voreigentümer nicht geleistet wurden, also
quasi Rückstände bestehen und fordert den neuen Eigentümer zur
Begleichung auf. Die Prüfung durch einen ortsansässigen Anwalt
ergibt, dass eine solche Forderung des Verwalters in der ganzen
Republik vor Gericht scheitern würde - nur das örtlich zuständige OLG
sieht das in ständiger Rechtsprechung anders. Der neue Eigentümer
zahlt daraufhin einen Teilbetrag.

Nun zur eigentlichen Frage: könnte der neue Eigentümer Rückgriff auf
den Voreigentümer nehmen? Denn eigentlich hat er ja eine fremde
Schuld getilgt. Unklar ist mir jedoch, wie die rechtliche
Konstruktion aussieht. Kann jemand helfen?

Vielen Dank im voraus sagt - Jaschiii

Hallo zusammen.

Ich habe eine Frage, allerdings ist es etwas kompliziert.

Üblicherweise erwirbt man, soweit ich weiss, als Ersteigerer
einer
zwangsversteigerten Immobilie selbige lastenfrei.
Angenommen, der Hausverwalter teilt dem neuen Eigentümer mit,
dass
Wohngeldzahlungen von dem Voreigentümer nicht geleistet
wurden, also
quasi Rückstände bestehen und fordert den neuen Eigentümer zur
Begleichung auf. Die Prüfung durch einen ortsansässigen Anwalt
ergibt, dass eine solche Forderung des Verwalters in der
ganzen
Republik vor Gericht scheitern würde - nur das örtlich
zuständige OLG
sieht das in ständiger Rechtsprechung anders. Der neue
Eigentümer
zahlt daraufhin einen Teilbetrag.

Hallo! - Mit der Teilzahlung hast Du meines Wissens die Schuld akzeptiert und musst damit auch den Rest tragen.

Nun zur eigentlichen Frage: könnte der neue Eigentümer
Rückgriff auf
den Voreigentümer nehmen? Denn eigentlich hat er ja eine
fremde
Schuld getilgt. Unklar ist mir jedoch, wie die rechtliche
Konstruktion aussieht. Kann jemand helfen?

Zur „rechtlichen KOnstruktion“ kann ich nichts sagen, möchte Dir aber zu bedenken geben, dass es wohl kaum Sinn macht, den Voreigentümer in Regress zu nehmen. Wenn es schon zu einer Zwangsversteigerung kam (meist ja wegen Zahlungsunfähigkeit - anders wäre es bei Erbengemeinschaft o.ä.), ist kaum zu erwarten, dass er inzwischen zahlungsfähig geworden ist. Und selbst wenn Du vor Gericht Recht bekommst und einen Titel gegen den Voreigentümer erwirbst, musst Du selber erst Mal das Geld vorstrecken für die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten - das sind schon mal locker 100 Euro, wenn’s reicht/je nach Schuldbetrag - um dann zu erfahren, dass nichts zu holen ist. Da Du also die Schuld durch Teilzahlung jetzt schon mal akzeptiert hast, solltest Du diese Sichtweise vielleicht mit einbeziehen.
Alles Gute! Eva

Hallo Eva,

Mit der Teilzahlung hast Du meines Wissens die Schuld
akzeptiert und musst damit auch den Rest tragen.

Hmm, das glaube ich nicht. Das Problem ist so oder so: woraus ergibt
sich das? In der Zahlung des neuen Eigentümers ggü. dem Verwalter ist
IMHO aufgrund der vorangegangenen Gespräche eher kein
Schuldanerkenntnis zu sehen.
Unabhängig davon müsste der neue Eigentümer dann doch aber in jedem
Falle einen Regreßanspruch gegen den alten Eigentümer erworben haben,
oder? Nur: woraus ergibt sich das??

Im übrigen danke ich Dir für Deine Ausführungen. Du hast im Prinzip
vollkommen Recht. In dem fiktiven Fall ist es aber so, dass sich der
Vorschuß für den Gerichtsvollzieher angesichts der Forderungen lohnen
würde.

Gruß - Jaschiii