Ein Mieter bewohnt eine Wohnung zur Miete. Ein Kabelanschluß für Radio/TV ist verlegt, der Mieter möchte allerdings keinen Versorgungsvertrag mit dem Kabelnetzbetreiber abschließen und gibt sich mit der (ab Bezug bestehenden) Grundversorgung zufrieden. Am Fernseher sind ARD, ZDF und ein regionales drittes Programm zu empfangen. Augenscheinlich schaltet der Kabelnetzbetreiber für solche Fälle eine Frequenzweiche zwischen, welche die übrigen Kanäle ausblendet.
Nach etwa zwei Jahren Mietdauer sind plötzlich alle Kanäle unwiderruflich verschwunden. Auf Anfrage erklärt der Kabelnetzbetreiber, es habe eine technische Änderungen gegeben, die Herstellung der Grundversorgung sei im übrigen nicht seine Aufgabe, der Mieter möge sich an den Vermieter wenden. Dieser erklärt allerdings, eine ehemalige terrestrische Hausantenne sei schon lange Jahre abgebaut worden, er habe keine Möglichkeit der Grundversorgung. Der Mieter müsse sich wohl oder übel von dem Kabelnetzbetreiber entgeltpflichtig versorgen lassen.
Hat der Vermieter recht? Welcher Versorgungsanspruch steht dem Mieter zu und auf welche Regelungen stützt sich dieser?
Schließlich ist ja nur das Anbringen verboten, mobile Anlangen nicht. Zu klären ist nur, ob ein geeigneter Balkon oder Fensterbrett vorhanden ist. Aber das müsstest Du selbst am besten wissen.
Ciao, Holger
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Der VM erklärt allerdings, eine ehemalige
terrestrische Hausantenne sei schon lange Jahre abgebaut
worden, er habe keine Möglichkeit der Grundversorgung. Der
Mieter müsse sich wohl oder übel von dem Kabelnetzbetreiber
entgeltpflichtig versorgen lassen.
Hat der Vermieter recht? Welcher Versorgungsanspruch steht dem
Mieter zu und auf welche Regelungen stützt sich dieser?
Versorgungsanspruch hat der Mieter keinen. Es sei denn er ist
Empfänger von Sozialhilfe. Ansonsten ergeben sich etwaige Ansprüche
gegenüber dem VM allein aus dem Mietvertrag. Wenn dort nichts steht
von wegen „Kabelanschluss“ oder ähnlichem, bleibt dem Mieter nur,
sich selbst um Anschluss auf seine Kosten zu kümmern. Das mit der
Nichtempfangbarkeit von DVBT ist zwar ärgerlich, letztendlich aber
allein Problem des Mieters, der sich beim Kabelnetzbetreiber anmelden
könnte.
wenn dem Mieter der Kabelanschluss zur Verfügung steht, hat er sich damit zufrieden zu geben. In diversen Regionen wurden in der Zwischenzeit auf digitale Programme umgestellt. In den Vertragsbedingungen von Kabelversorgern ist klar und deutlich vermerkt, dass technische Änderungen vorbehalten sind. Dem Mieter wird nichts anderes möglich sein - im Übrigen muss er ja bereits jetzt schon für die Sender wie ARD und ZDF Kabelgebühren zahlen - als sich anzumelden.
Der VM - sofern im Mietvertrag vereinbart ist, dass der VM den Fernsehempfang gewährleisten muss und nicht dieses Thema auf den Mieter abgewälzt hat - auffordern, bei Kabelnetzbetreiber das Problem zu lösen.
Ein Mieter bewohnt eine Wohnung zur Miete. Ein Kabelanschluß
für Radio/TV ist verlegt, der Mieter möchte allerdings keinen
Versorgungsvertrag mit dem Kabelnetzbetreiber abschließen und
gibt sich mit der (ab Bezug bestehenden) Grundversorgung
zufrieden. Am Fernseher sind ARD, ZDF und ein regionales
drittes Programm zu empfangen. Augenscheinlich schaltet der
Kabelnetzbetreiber für solche Fälle eine Frequenzweiche
zwischen, welche die übrigen Kanäle ausblendet.
Nach etwa zwei Jahren Mietdauer sind plötzlich alle Kanäle
unwiderruflich verschwunden.
Hier haben sich die Frequnezen teilweise geändert.
Auf Anfrage erklärt der
Kabelnetzbetreiber, es habe eine technische Änderungen
gegeben, die Herstellung der Grundversorgung sei im übrigen
nicht seine Aufgabe, der Mieter möge sich an den Vermieter
wenden. Dieser erklärt allerdings, eine ehemalige
terrestrische Hausantenne sei schon lange Jahre abgebaut
worden, er habe keine Möglichkeit der Grundversorgung. Der
Mieter müsse sich wohl oder übel von dem Kabelnetzbetreiber
entgeltpflichtig versorgen lassen.
Hat der Vermieter recht? Welcher Versorgungsanspruch steht dem
Mieter zu und auf welche Regelungen stützt sich dieser?
als Kabelbetreiber bin ich in der der Lage, jede Wohnung einzeln anzusteuern, sofern ein Kabel liegt. Und dies scheint ja hier der Fall zu sein. Also einmal mit dem Kabelversorger ein Gespräch führen.