Hallo Allerseits,
eine Familie hat seit 01.01.2000 Reihenhaus gemietet und möchte nun ausziehen. Nun stellt sich die Frage nach der genauen Kündigungsfrist. Der Mietvertrag ist ein handschriftlich ausgefülltes Formular aus dem Schreibwarenladen „Vertrag über die Vermietung eines Hauses“. Der Abschnitt „Mietzeit und Kündigung“ enthält nur folgenden vorgedruckten Satz: „Soweit sich der Vermieter gemäß § 564 Abs. 2 BGB nicht auf die vereinbarte Kündigungsfrist berufen kann, gilt auch für den Mieter die für den Vermieter geletende Kündigungsfrist“
Also wie jetzt???
Meine Recherche im § 564 BGB hat mich nicht wirklich weitergebracht! Hinzu kommt, dass m.E. seit Juni diesen Jahres eine gesetzliche Änderung der „Altmietvertäge“ (vor 2001) zu beachten ist.
BItte helft mir weiter!
Hallo,
in der aktuellen Fassung des BGB bezieht sich § 564 auf den Todesfall des Mieters und das Fortsetzen des Vertrages mit den Erben.
Ich glaube nicht, dass, trotz Neuaufnahme des ehemaligen Miethöhegesetzes ins BGB, die §§ sich in der letzten Zeit so dermaßen verschoben haben, dass dort einmal etwas anderes gestanden hat.
Höchstwahrscheinlich wird es ein Druckfehler in dem benutzten Formular sein.
Ich würde nun einmal behaupten, dass für Sie die seit Juli 2005 (allgemein) gültige Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt.
Mit freundlichen Grüßen,
Frank Scholtysek
Hallo Allerseits,
eine Familie hat seit 01.01.2000 Reihenhaus gemietet und
möchte nun ausziehen. Nun stellt sich die Frage nach der
genauen Kündigungsfrist. Der Mietvertrag ist ein
handschriftlich ausgefülltes Formular aus dem
Schreibwarenladen „Vertrag über die Vermietung eines Hauses“.
Der Abschnitt „Mietzeit und Kündigung“ enthält nur folgenden
vorgedruckten Satz: „Soweit sich der Vermieter gemäß § 564
Abs. 2 BGB nicht auf die vereinbarte Kündigungsfrist berufen
kann, gilt auch für den Mieter die für den Vermieter geletende
Kündigungsfrist“
Also wie jetzt???
Meine Recherche im § 564 BGB hat mich nicht wirklich
weitergebracht! Hinzu kommt, dass m.E. seit Juni diesen Jahres
eine gesetzliche Änderung der „Altmietvertäge“ (vor 2001) zu
beachten ist.
Hallo,
deiser alte § hat heute nicht mehr den Inhalt. Allerdings kann der VM keine Änderungen der gesetzlichen Kündigungsfristen für den Mieter festlegen. Der Mieter hat grundsätzlich drei Monate.
Grüsse Günter
Danke Frank, so seh ich das auch!
Gruß Antje
Vielen Dank Günter…
Schönen Tag wünscht Antje