Schönheitsreparaturen - unrenoviert übernommen

Hallo,

muß man Schönheitsreparaturen unter folgenden vertraglichen Bedingungen ausführen ?
Annahme:
Mietverhältnis besteht seit 01.10.01
Es wird gekündigt Ende Sept. 2005

Auszug aus dem MV

§1 Mietsache

Pkt. 3 d)
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung so zu übergeben, wie sie bei Beginn des Mietverhältnisses übernommen wurde. Auf Wunsch des Nachmieters müssen die Tapeten entfernt werden.

unter Beachtung des Übergabeprotokolls wurde da festgehalten:
„…die Wohnung wurde unrenoviert übernommen“

§ 10 Schönheitsreparaturen

  1. Die Schönheitsreparaturen, die während der Dauer des Mietverhältnisses erforderlich werden, sind vom Mieter fachgerecht und auf eigene Kosten auszuführen.

  2. Hierzu gehören bspw. d. Tapeziern u. Streichen d. Decken u. Wände, d. Streichen d. Heizkörper u .Heizungsrohre, d. Innentüren sowie der Fenster u. Außentüren v. Innen.

  3. Hat der Mieter die Verpflichtung im Sinne v. Ziffer 1 übernommen, so hat er spätestes bei Beendigung des Mietverhältnisses sämtliche bis zu diesem Zeitpkt. je nach Grad d. Abnutzung bzw. Entschädigung notwendigen Arbeiten auszuführen/ausführen lassen. Dies gilt zumindest insoweit, als nicht der neue Mieter diese Arbeiten aus seinen Kosten übernimmt, ohne daß dies im Mietpreis Berücksichtigung findet. Gleiches gilt, wenn der neue Mieter dem Vermieter diese Kosten erstattet.

  4. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung durch Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht nach, so berechtigt dies die Vermieterin, sich die Kosten erstatten zu lassen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Es muß die erfolglose Aufforderung an den Mieter zur Durchführung dieser Arbeiten vorausgegangen sein. Dies gilt auch während der Dauer des Mietverhältnisses.

  5. Der Mieter hat im Falle der Vertragsbeendigung entsprechend dem Kostenvoranschlag der Vermieterin (Malerfachgeschäft) die Kosten für die Ausführung d. Schönheitsreparaturen in bestimmten Prozentsätzen je nach Dauer der Mietzeit seit Mietbeginn bzw. der letzten vom Mieter durchgeführten Renovierung zu tragen: d.h. bei länger als 1 Jahr 20 %, bei länger als 2 Jahren 40 % usw. Bis länger als 5 Jahre 100 %.

  6. Es bleibt dem Mieter unbenommen, die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Es sind hierbei ordnungsgemäße Materialien zu verwenden.


Wie verhält es sich mit den auszuführenden Schönheitsreparaturen, wenn man beide entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarungen in Betracht zieht ?

Grüße
Thilo

Hallo,

muß man Schönheitsreparaturen unter folgenden vertraglichen
Bedingungen ausführen ?
Annahme:
Mietverhältnis besteht seit 01.10.01
Es wird gekündigt Ende Sept. 2005

Auszug aus dem MV

§1 Mietsache

Pkt. 3 d)
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung so zu
übergeben, wie sie bei Beginn des Mietverhältnisses übernommen
wurde. Auf Wunsch des Nachmieters müssen die Tapeten entfernt
werden.

unter Beachtung des Übergabeprotokolls wurde da festgehalten:
„…die Wohnung wurde unrenoviert übernommen“

Diese Klausel ist unsinnig, da letztlich im Mietvertrag die Durchführung der Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart ist. Es muss daher nach § 10 des Mietvertrages vorgegangen werden.

Ich unterstelle bei der folgende Antwort, dass bisher noch nie während der Mietzeit Renovierungen vorgenommen worden sind.

§ 10 Schönheitsreparaturen

  1. Die Schönheitsreparaturen, die während der Dauer des
    Mietverhältnisses erforderlich werden, sind vom Mieter
    fachgerecht und auf eigene Kosten auszuführen.

  2. Hierzu gehören bspw. d. Tapeziern u. Streichen d. Decken u.
    Wände, d. Streichen d. Heizkörper u .Heizungsrohre, d.
    Innentüren sowie der Fenster u. Außentüren v. Innen.

  3. Hat der Mieter die Verpflichtung im Sinne v. Ziffer 1
    übernommen, so hat er spätestes bei Beendigung des
    Mietverhältnisses sämtliche bis zu diesem Zeitpkt. je nach
    Grad d. Abnutzung bzw. Entschädigung notwendigen Arbeiten
    auszuführen/ausführen lassen. Dies gilt zumindest insoweit,
    als nicht der neue Mieter diese Arbeiten aus seinen Kosten
    übernimmt, ohne daß dies im Mietpreis Berücksichtigung findet.
    Gleiches gilt, wenn der neue Mieter dem Vermieter diese Kosten
    erstattet.

  4. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung durch Durchführung
    der Schönheitsreparaturen nicht nach, so berechtigt dies die
    Vermieterin, sich die Kosten erstatten zu lassen, die zur
    Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Es muß die
    erfolglose Aufforderung an den Mieter zur Durchführung dieser
    Arbeiten vorausgegangen sein. Dies gilt auch während der Dauer
    des Mietverhältnisses.

  5. Der Mieter hat im Falle der Vertragsbeendigung entsprechend
    dem Kostenvoranschlag der Vermieterin (Malerfachgeschäft)

der Mieter kann selbst einen eigenen Kostenvoranschlag einholen. Der Güngstigste ist anzuwenden.

die

Kosten für die Ausführung d. Schönheitsreparaturen in
bestimmten Prozentsätzen je nach Dauer der Mietzeit seit
Mietbeginn bzw. der letzten vom Mieter durchgeführten
Renovierung zu tragen: d.h. bei länger als 1 Jahr 20 %, bei
länger als 2 Jahren 40 % usw. Bis länger als 5 Jahre 100 %.

Hier ist folgendes zu beachten. Für Nassräume wie Bad, Küche, WC gelten drei Jahre, für Wohn- und Schöafräume gelten 5 Jahren, für Flur und Nebenräume ( unbewohnte ) 7 Jahre.

Dies bedeutet, dass der Mieter Küche, Bad, WC renovierne muss. Und zwar vollständig. Bei den Wohn- und Schlfaräumen ist bei Auszug gerade das 4 Jahr erreicht. Hier hat der Miete 80 % der Kosten zu tragn. Bei Flur und Nebenräumen ( pro Jahr 14,2855 % ) in 4 Jahren also ca. 57 %.
Selbstverständlich kann der Mieter die Arbeiten selbst ausführen.

  1. Es bleibt dem Mieter unbenommen, die Schönheitsreparaturen
    selbst fachgerecht durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
    Es sind hierbei ordnungsgemäße Materialien zu verwenden.

Wie verhält es sich mit den auszuführenden
Schönheitsreparaturen, wenn man beide entgegenstehenden
vertraglichen Vereinbarungen in Betracht zieht ?

Nun kann man durchaus aus dem Punkt 3 d einen Widerspruch erkennen. Da aber die folgende Regelung in § 10 derart klar und eindeutig ist, ist aus der Vereinbarung klar zu erkennen, dass der VM will, dass am Ende des Mietverhältnisses mindestens die anteiligen Kosten zu erstatten sind. ( Vermutung: Vermutlich hat sich der VM dahingehend absichern wollen, dass er auf jeden Fall am Ende des Mietverhältnisses zusätzlich Geld bekommt, dabei in die Vereinbarung zuviel hinein interpretiert).

Grüsse Günter