Hallo,
muß man Schönheitsreparaturen unter folgenden vertraglichen Bedingungen ausführen ?
Annahme:
Mietverhältnis besteht seit 01.10.01
Es wird gekündigt Ende Sept. 2005
Auszug aus dem MV
§1 Mietsache
Pkt. 3 d)
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung so zu übergeben, wie sie bei Beginn des Mietverhältnisses übernommen wurde. Auf Wunsch des Nachmieters müssen die Tapeten entfernt werden.
unter Beachtung des Übergabeprotokolls wurde da festgehalten:
„…die Wohnung wurde unrenoviert übernommen“
§ 10 Schönheitsreparaturen
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Die Schönheitsreparaturen, die während der Dauer des Mietverhältnisses erforderlich werden, sind vom Mieter fachgerecht und auf eigene Kosten auszuführen.
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Hierzu gehören bspw. d. Tapeziern u. Streichen d. Decken u. Wände, d. Streichen d. Heizkörper u .Heizungsrohre, d. Innentüren sowie der Fenster u. Außentüren v. Innen.
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Hat der Mieter die Verpflichtung im Sinne v. Ziffer 1 übernommen, so hat er spätestes bei Beendigung des Mietverhältnisses sämtliche bis zu diesem Zeitpkt. je nach Grad d. Abnutzung bzw. Entschädigung notwendigen Arbeiten auszuführen/ausführen lassen. Dies gilt zumindest insoweit, als nicht der neue Mieter diese Arbeiten aus seinen Kosten übernimmt, ohne daß dies im Mietpreis Berücksichtigung findet. Gleiches gilt, wenn der neue Mieter dem Vermieter diese Kosten erstattet.
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Kommt der Mieter seiner Verpflichtung durch Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht nach, so berechtigt dies die Vermieterin, sich die Kosten erstatten zu lassen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Es muß die erfolglose Aufforderung an den Mieter zur Durchführung dieser Arbeiten vorausgegangen sein. Dies gilt auch während der Dauer des Mietverhältnisses.
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Der Mieter hat im Falle der Vertragsbeendigung entsprechend dem Kostenvoranschlag der Vermieterin (Malerfachgeschäft) die Kosten für die Ausführung d. Schönheitsreparaturen in bestimmten Prozentsätzen je nach Dauer der Mietzeit seit Mietbeginn bzw. der letzten vom Mieter durchgeführten Renovierung zu tragen: d.h. bei länger als 1 Jahr 20 %, bei länger als 2 Jahren 40 % usw. Bis länger als 5 Jahre 100 %.
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Es bleibt dem Mieter unbenommen, die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Es sind hierbei ordnungsgemäße Materialien zu verwenden.
Wie verhält es sich mit den auszuführenden Schönheitsreparaturen, wenn man beide entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarungen in Betracht zieht ?
Grüße
Thilo