Kündigung & Renovierungskostenabsprache

Hi all,

angenommen, jemand zieht zur Untermiete in eine renovierungsbedürftige Wohnung ein, und renoviert* diese mit folgender Absprache:

(*viele Löcher zuspachteln; viele Dübel/Schrauben etc entfernen; Fensterbretter bzw -rahmen, die völlig abgeblättert sind, streichen etc; Wände nicht nur streichen, sondern vorher mit viel Spachtel glätten, da irgendwann Tapeten entfernt wurden & über die dahinterliegene bröckelige Wand gestrichen wurde - Anstrich in allen Zimmern auch so dringend renovierungsbedürftig; etc etc etc)

Absprache: 3 Monate Kündigungsfrist beiderseits, bei der aber vom Vermieter klargemacht wird, dass Eigenbedarf an der Wohnung nicht bestehen wird (Kündigung also bei grobem Fehlverhalten, Nichtzahlung der Miete o.ä.).

Weiterhin Absprache: Sollte der Untermieter kündigen, egal in welchem Zeitraum, hat er selbstverständlich die Renovierungskosten selber zu tragen.

Sollte ihm aber innerhalb von 1 1/2 Jahren von Seiten des Vermieters gekündigt werden, habe dieser ‚Abstand‘ für die vorgenommenen Renovierungsarbeiten/Verbesserungen aufzukommen.

Nun, angenommen der Vermieter hat nach 1 Jahr und 4 1/2 Monaten plötzlich doch Eigenbedarf (aus vorher wirklich nicht abzusehenden Umständen), und kündigt dem Untermieter somit offiziell nach 1 Jahr und 5 Monaten:

Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Beispiel 3 Monate.
Sprich, wenn der Untermieter tatsächlich erst nach Ende der Frist auszieht, wäre er 1 Jahr und 7,5 Monate in der Wohnung gewesen.

Die Kündigung wurde aber seitens des Vermieters nach 1 Jahr und 5 Monaten gekündigt:

DIE FRAGE: Könnte der Mieter in diesem Fall die Renovierungskosten einfordern, da zur Zeit der Kündigung noch keine 1 1/2 Jahre vergangen sind?

Oder könnte der Vermieter sagen, Mieter war jetzt 1 Jahr und 7 Monate in der Whg - die Abmachung ist also 1 Monat ‚verjährt‘?

Würde mich sehr interessieren - über eine Antwort bzw Auslegung dieses Beispiels würde ich mich sehr freuen.

Und hänge gleich noch ne Frage dran:

Wenn der VERmieter mit einer vereinbarten Kündigungsfrist kündigt, ist der Mieter verpflichtet, diese von seiner Seite einzuhalten, oder kann der Mieter innerhalb dieser Frist ausziehen, ‚wann er Lust hat‘, sprich, wenn er ne neue Whg findet? (ich glaube an ersteres, aber hätte doch gerne genaue Auskunft).

(klar, dass wenn ein Mieter kündigt, er sich an seine Kündigungsfrist zu halten hat).

Danke & Gruss,
Isabel

Hallo,

angenommen, jemand zieht zur Untermiete in eine
renovierungsbedürftige Wohnung ein, und renoviert* diese mit
folgender Absprache:

(*viele Löcher zuspachteln; viele Dübel/Schrauben etc
entfernen; Fensterbretter bzw -rahmen, die völlig abgeblättert
sind, streichen etc; Wände nicht nur streichen, sondern vorher
mit viel Spachtel glätten, da irgendwann Tapeten entfernt
wurden & über die dahinterliegene bröckelige Wand gestrichen
wurde - Anstrich in allen Zimmern auch so dringend
renovierungsbedürftig; etc etc etc)

dann hat der Mieter bei Einzug diese Arbeiten vorzunehmen, hat er dies unterlassen, muss er diese Arbeiten bei Auszug nachholen.

Hat er allerdings diese Arbeiten vorgenommen ist er bei Auszug nach 1,5 Jahre zu nichts verpflichtet ( mit Ausnahmen von Schäden )

Absprache: 3 Monate Kündigungsfrist beiderseits, bei der aber
vom Vermieter klargemacht wird, dass Eigenbedarf an der
Wohnung nicht bestehen wird (Kündigung also bei grobem
Fehlverhalten, Nichtzahlung der Miete o.ä.).

Drei Monate sind die gesetzliche Regelung. Alles andere sind Gründe für uasserordentliche Kündigungen wegen Vertragsvertößen.

Weiterhin Absprache: Sollte der Untermieter kündigen, egal in
welchem Zeitraum, hat er selbstverständlich die
Renovierungskosten selber zu tragen.

wenn er bei Einzug die Arbeiten ausgeführt hat, kann der VM nicht enreut nach derart kurzer Zeit diese Leistung verlangen.

Sollte ihm aber innerhalb von 1 1/2 Jahren von Seiten des
Vermieters gekündigt werden, habe dieser ‚Abstand‘ für die
vorgenommenen Renovierungsarbeiten/Verbesserungen aufzukommen.

Hier müsste daher der VM dem Mieter die Renovierungskosten erstatten.

Nun, angenommen der Vermieter hat nach 1 Jahr und 4 1/2
Monaten plötzlich doch Eigenbedarf (aus vorher wirklich nicht
abzusehenden Umständen), und kündigt dem Untermieter somit
offiziell nach 1 Jahr und 5 Monaten:

Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Beispiel 3 Monate.
Sprich, wenn der Untermieter tatsächlich erst nach Ende der
Frist auszieht, wäre er 1 Jahr und 7,5 Monate in der Wohnung
gewesen.

Nein, eben so nicht zu sehen. Da vereinbart ist, wenn der VM innerhalb von 1 1/2 Jahre kündigt, ist der Termin, an dem die Kündigung ausgesprochen wurde zu nehmen und nicht der Termin auf den gekündigt wurde.

Die Kündigung wurde aber seitens des Vermieters nach 1 Jahr
und 5 Monaten gekündigt:

DIE FRAGE: Könnte der Mieter in diesem Fall die
Renovierungskosten einfordern, da zur Zeit der Kündigung noch
keine 1 1/2 Jahre vergangen sind?

ja, kann er

Oder könnte der Vermieter sagen, Mieter war jetzt 1 Jahr und 7
Monate in der Whg - die Abmachung ist also 1 Monat ‚verjährt‘?

nein, wie oben, es ist vereinbart, wenn der VM vor Ablauf von 1 1/2 Jahren kündigt. Nicht wenn das Mietverhältnis vcor 1 1/2 Jahren beendet wird.

Würde mich sehr interessieren - über eine Antwort bzw
Auslegung dieses Beispiels würde ich mich sehr freuen.

Und hänge gleich noch ne Frage dran:

Wenn der VERmieter mit einer vereinbarten Kündigungsfrist
kündigt, ist der Mieter verpflichtet, diese von seiner Seite
einzuhalten, oder kann der Mieter innerhalb dieser Frist
ausziehen, ‚wann er Lust hat‘, sprich, wenn er ne neue Whg
findet? (ich glaube an ersteres, aber hätte doch gerne genaue
Auskunft).

Zuerst einmal muss der VM den Eigenbedarf nachweisen. Er muss den Mieter auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Dann kann der Mieter eventuell oder wird, wegen einer besondere Härte der Kündigung widersprechen.

Der Mieter kann aber auch die Kündigung annehmen, in dem er nicht reagiert. Also nicht widerspricht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Mieter nach eigenem Ermessen nun ausziehen kann wann er will und wie er will. Er muss zumindest, will er vorher ausziehen, schriftlich mit dem VM vereinbaren, das „wegen der ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung das Mietverhältnis vorzeitig zum xx.xx.xxxx beendet wird“. Ansonsten kuss der Mieter solange Miete zahlen, bis der Zeitpunkt der Kündigung des VM erreicht ist.

Grüsse Günter

kurze Frage
Hallo Günter,

Der Mieter kann aber auch die Kündigung annehmen, in dem er
nicht reagiert. Also nicht widerspricht. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass der Mieter nach eigenem Ermessen nun ausziehen
kann wann er will und wie er will. Er muss zumindest, will er
vorher ausziehen, schriftlich mit dem VM vereinbaren, das
„wegen der ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung das
Mietverhältnis vorzeitig zum xx.xx.xxxx beendet wird“.
Ansonsten kuss der Mieter solange Miete zahlen, bis der
Zeitpunkt der Kündigung des VM erreicht ist.

wäre es eine Nötigung (oder sonst wie problematisch) dem VM zu sagen: „Ich verzichte auf einen Widerspruch, wenn Sie mir schriftlich zusichern, daß das Mietverhältnis vorzeitig endet, sobal ich eine neue Bleibe habe“?

Gruß Stefan

P.S.: Danke für Dein Lob von vor ein paar Tagen…das empfinde ich als kleine Auszeichnung. Auch (oder gerade) weil mein Wissen zu einem nicht unerheblichen Teil aus Deinen Antworten stammt. Mitlesen lohnt wirklich…

Mal die Frage musste der Mieter Miete zahlen?

Wolfgang

Hallo Günter,
herzliche Dank für Deine Antwort!!!

Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Beispiel 3 Monate.
Sprich, wenn der Untermieter tatsächlich erst nach Ende der
Frist auszieht, wäre er 1 Jahr und 7,5 Monate in der Wohnung
gewesen.

Nein, eben so nicht zu sehen. Da vereinbart ist, wenn der VM
innerhalb von 1 1/2 Jahre kündigt, ist der Termin, an dem die
Kündigung ausgesprochen wurde zu nehmen und nicht der Termin
auf den gekündigt wurde.

Perfekt, es handelt sich also um den Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde. Dankeschön, sehr gut zu wissen!

Was die Kündigung wegen ‚Eigenbedarf‘ angeht:
Nein, der, der die Wohnung untervermietet (also der Mieter der Wohnung, welcher der VERmieter des UNTERmieters ist) hat nicht SELBST Eigenbedarf.

Der Mann seiner Mutter (sprich, sein Stiefvater) ist vor ner Weile ganz plötzlich verstorben, Mutter kann sich nun die bisher gemeinsame Wohnung nicht leisten.

Ich weiss, dass sie selbst früher hier wohnte, MIT dem verstorbenen Mann, und später auch mit demjenigen, bei dem untergemietet wird. Sie zogen wohl aus, er blieb, lebte dann mit seiner eigenen Familie dort.

Nun, Mutter ist laut ihm ‚psychisch nicht in der Verfassung, sich Wohnungen anzuschauen‘, und ausserdem ‚passen ihre Möbel nicht in die Wohnungen‘, die sich Mutter’s Kinder für sie angesehen haben.

Untermieter (ich) WILL NICHT AUSZIEHEN! Aber ich kann mich dem ja schlecht widersetzen.

Einzig und allein könnte ich ganz zufällig das Glück haben, dass ich ne Wohnung finden würde, die für sie genauso geeignet wäre wie für mich.

Nur, sie wohnt hier in der Nähe, und genauso wie ich will sie sicherlich hier in der Nähe bleiben - die Chancen, da die passende Wohnung zu finden, sind wohl nicht riesig (und ich weiss, dass die Kinder für sie nur hier in der Nähe suchten).

Es ist besch*****, aber selbst wenn die Kündigung nicht rechtens wäre (was sie ist - 3mon Kündigungsfrist 1. gesetzliches Minimum, und 2. so abgemacht…), könnte ich mich hier widersetzen, ohne mich sch*** zu fühlen??

Nun, nochmal allerherzlichsten Dank,
Isabel

Hallo Günter,

Der Mieter kann aber auch die Kündigung annehmen, in dem er
nicht reagiert. Also nicht widerspricht. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass der Mieter nach eigenem Ermessen nun ausziehen
kann wann er will und wie er will. Er muss zumindest, will er
vorher ausziehen, schriftlich mit dem VM vereinbaren, das
„wegen der ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung das
Mietverhältnis vorzeitig zum xx.xx.xxxx beendet wird“.
Ansonsten kuss der Mieter solange Miete zahlen, bis der
Zeitpunkt der Kündigung des VM erreicht ist.

wäre es eine Nötigung (oder sonst wie problematisch) dem VM zu
sagen: „Ich verzichte auf einen Widerspruch, wenn Sie mir
schriftlich zusichern, daß das Mietverhältnis vorzeitig endet,
sobal ich eine neue Bleibe habe“?

Hallo,

nein, ist nicht als Nötigung zu sehen. Trotzdem würde ich vorschlaegn - und zwar beiden Seiten - „Dem Mieter wird das Recht auf vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses zugesichert. Er kann bis zum xx.xx.xxxx mit einer Vorankündigungsfrist von 15 Tagen zum Monatsende kündigen“. Solche Vorgänge bitte immer nur schriftlich vornehmen.

Grüsse Günter

1 „Gefällt mir“