Hallo,
angenommen, ein Mieter verlässt eine Wohnung unter Hinterlassung größerer Schäden. die Wiederherstellung wird laut eingeholter Angebote bei rund 20.00 EU liegen.
Der Vermieter, Besitzer nur eines Zweifamilienhauses, ist knapp bei Kasse, beseitigt die Schäden deshalb zunächst nur provisorisch unter hohem persönlichen Einsatz und ca. 2.000 EU Kosten, damit die Wohnung überhaupt wieder bewohnbar wird und reicht Klage ein. Diese provisorischen Reparaturergebnisse müssen aber, wenn die endgültige Reparatur erfolgt, wieder rückgängig gemacht werden. Sie ist also keine Teilreparatur des Endgültigen, sondern ein zusätzlicher Kostenanfall.
Der Rechtsanwalt erklärt ihm, dass die provisorischen Kosten nicht geltend gemacht werden können, die Klage lautet deshalb allein auf die durch Angebote nachgewiesenen Kosten der endgültigen Reparatur.
Beim ersten Gerichtstermin erklärt der Richter, dass der Vermieter, nur den Nettobetrag der Angebotsbeträge erhalten kann, den Mehrwertsteuer Anteil aber nicht, da die Arbeiten ja nicht durchgeführt worden seien.
Der Rechtsanwalt behauptet im nachgerichtlichen Gespräch: aber das wussten Sie doch, Sie haben mir doch gesagt, die Reparaturen seien schon teilweise gemacht.
Der RA hat schon im Vorfeld andere Fehler gemacht hat. Es gab einen Vorprozess wegen nicht erfolgter Mietzahlung, mit positivem Ergebnis für den Vermieter. Positiv aber nur, weil der den RA auf Fehler aufmerksam machte, Informationen, die dieser übersehen hatte, ihm nach eigener Internetrecherche nachgeliefert hatte.
Dehalb meine Fragen:
Ist es richtig, dass die Kosten der provisorischen Fehlerbeseitigung nicht in Rechnung gestellt werden können?
Die Nichtzahlung der MwSt. so fand der Vermieter inzwischen durch Internet-Recherce heraus, heraus, stammt aus Urteilen über die Leistungen der Haftpflichversicherung in der KFZ-Branche.
Gilt das auch in anderen Schadensersatzbereichen, hier also Haftplicht eines Mieters?
Gilt das auch, wenn keine Versicherung, sondern der Haftpflichtige, hier also der Mieter, selbst zahlt?
Falls beides Zutreffen sollte: Kann der Mieter dahingehend verurteilt werden, zunächst nur den Nettobetrag, die Mwst. nach Vorlage aber auch noch zahlen zu müssen?
Kann er, falls dies möglich ist, gleich verurteilt werden, dass geld auf ein Sperrkonto oder Anderkonto zu zahlen, damit nicht ein weiterer Prozess in dieser Sache erforderlich wird?
Gruß
Peter