Schadensersatz und Mehrwertsteuer

Hallo,

angenommen, ein Mieter verlässt eine Wohnung unter Hinterlassung größerer Schäden. die Wiederherstellung wird laut eingeholter Angebote bei rund 20.00 EU liegen.

Der Vermieter, Besitzer nur eines Zweifamilienhauses, ist knapp bei Kasse, beseitigt die Schäden deshalb zunächst nur provisorisch unter hohem persönlichen Einsatz und ca. 2.000 EU Kosten, damit die Wohnung überhaupt wieder bewohnbar wird und reicht Klage ein. Diese provisorischen Reparaturergebnisse müssen aber, wenn die endgültige Reparatur erfolgt, wieder rückgängig gemacht werden. Sie ist also keine Teilreparatur des Endgültigen, sondern ein zusätzlicher Kostenanfall.

Der Rechtsanwalt erklärt ihm, dass die provisorischen Kosten nicht geltend gemacht werden können, die Klage lautet deshalb allein auf die durch Angebote nachgewiesenen Kosten der endgültigen Reparatur.

Beim ersten Gerichtstermin erklärt der Richter, dass der Vermieter, nur den Nettobetrag der Angebotsbeträge erhalten kann, den Mehrwertsteuer Anteil aber nicht, da die Arbeiten ja nicht durchgeführt worden seien.

Der Rechtsanwalt behauptet im nachgerichtlichen Gespräch: aber das wussten Sie doch, Sie haben mir doch gesagt, die Reparaturen seien schon teilweise gemacht.

Der RA hat schon im Vorfeld andere Fehler gemacht hat. Es gab einen Vorprozess wegen nicht erfolgter Mietzahlung, mit positivem Ergebnis für den Vermieter. Positiv aber nur, weil der den RA auf Fehler aufmerksam machte, Informationen, die dieser übersehen hatte, ihm nach eigener Internetrecherche nachgeliefert hatte.

Dehalb meine Fragen:

Ist es richtig, dass die Kosten der provisorischen Fehlerbeseitigung nicht in Rechnung gestellt werden können?

Die Nichtzahlung der MwSt. so fand der Vermieter inzwischen durch Internet-Recherce heraus, heraus, stammt aus Urteilen über die Leistungen der Haftpflichversicherung in der KFZ-Branche.

Gilt das auch in anderen Schadensersatzbereichen, hier also Haftplicht eines Mieters?

Gilt das auch, wenn keine Versicherung, sondern der Haftpflichtige, hier also der Mieter, selbst zahlt?

Falls beides Zutreffen sollte: Kann der Mieter dahingehend verurteilt werden, zunächst nur den Nettobetrag, die Mwst. nach Vorlage aber auch noch zahlen zu müssen?

Kann er, falls dies möglich ist, gleich verurteilt werden, dass geld auf ein Sperrkonto oder Anderkonto zu zahlen, damit nicht ein weiterer Prozess in dieser Sache erforderlich wird?

Gruß
Peter

Hallo Peter,

zum Aspekt USt:

Es gibt keinen Anlass, die USt-Beräge nicht zu erstreiten. Für den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Eigentümer einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung entstand der Schaden bzw. wird der Aufwand in Höhe der Entgelte zuzüglich USt („brutto“) entstehen.

Die von Dir erwähnten Fälle bei KfZ-Versicherungen betreffen Leistungen an Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Diesen entsteht der Schaden in Höhe der Entgelte, „netto“. Mehr ist da auch nicht zu ersetzen. Das ist aber eine andere Situation.

Dass der USt-pflichtige Unternehmer auf erhaltenen Schadenersatz (nicht steuerbar, da kein Leistungsaustausch vorliegt) keine USt abführen muss und daher auch keine ausweisen darf, steht auf einem ganz anderen Blatt. Kann es sein, dass der Richter hier vielleicht eine Ladehemmung hat?

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

Die von Dir erwähnten Fälle bei KfZ-Versicherungen betreffen
Leistungen an Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt
sind. Diesen entsteht der Schaden in Höhe der Entgelte,
„netto“. Mehr ist da auch nicht zu ersetzen. Das ist aber eine
andere Situation.

inzwischen erhält auch der Privatmann eventuell keine MwSt, siehe http://www.adac.de/Recht_und_Rat/Unfallabwicklung/wi…
Zitat: „Wenn ein Geschädigter aber überhaupt nicht repariert, so muss die gegnerische Versicherung tatsächlich nur den Nettobetrag zahlen.“

Ciao, Holger

Hallo,

angenommen, ein Mieter verlässt eine Wohnung unter
Hinterlassung größerer Schäden. die Wiederherstellung wird
laut eingeholter Angebote bei rund 20.00 EU liegen.

Der Vermieter, Besitzer nur eines Zweifamilienhauses, ist
knapp bei Kasse, beseitigt die Schäden deshalb zunächst nur
provisorisch unter hohem persönlichen Einsatz und ca. 2.000 EU
Kosten, damit die Wohnung überhaupt wieder bewohnbar wird und
reicht Klage ein. Diese provisorischen Reparaturergebnisse
müssen aber, wenn die endgültige Reparatur erfolgt, wieder
rückgängig gemacht werden. Sie ist also keine Teilreparatur
des Endgültigen, sondern ein zusätzlicher Kostenanfall.

Der Rechtsanwalt erklärt ihm, dass die provisorischen Kosten
nicht geltend gemacht werden können, die Klage lautet deshalb
allein auf die durch Angebote nachgewiesenen Kosten der
endgültigen Reparatur.

Beim ersten Gerichtstermin erklärt der Richter, dass der
Vermieter, nur den Nettobetrag der Angebotsbeträge erhalten
kann, den Mehrwertsteuer Anteil aber nicht, da die Arbeiten ja
nicht durchgeführt worden seien.

Der Rechtsanwalt behauptet im nachgerichtlichen Gespräch: aber
das wussten Sie doch, Sie haben mir doch gesagt, die
Reparaturen seien schon teilweise gemacht.

Der RA hat schon im Vorfeld andere Fehler gemacht hat. Es gab
einen Vorprozess wegen nicht erfolgter Mietzahlung, mit
positivem Ergebnis für den Vermieter. Positiv aber nur, weil
der den RA auf Fehler aufmerksam machte, Informationen, die
dieser übersehen hatte, ihm nach eigener Internetrecherche
nachgeliefert hatte.

Dehalb meine Fragen:

Ist es richtig, dass die Kosten der provisorischen
Fehlerbeseitigung nicht in Rechnung gestellt werden können?

Dies ist richtig. Aber weshalb wurden - aus taktischen Erwägungen - statt der provisorischen Beseitigung nicht die tatsächlichen Schäden eingeklagt ? Selbstverständlich trägt der VM das Risiko, dass möglicherweise die Kosten nicht gesamt ersetzt werden. Wenn der VM aber provisorische Kosten geltend macht, weil er später Hauptkosten durchsetzen will, muss er die Klage auf Kostenerstattung einreichen lassen. Wann und wie er dann die Arbeiten ausführt, bleibt dann seine Sache.

Die Nichtzahlung der MwSt. so fand der Vermieter inzwischen
durch Internet-Recherce heraus, heraus, stammt aus Urteilen
über die Leistungen der Haftpflichversicherung in der
KFZ-Branche.

Dies ist richtig. Die Gerichte anerkennen bei der Selbstvornahme keine Mehrwertsteuer. s. unten.

Gilt das auch in anderen Schadensersatzbereichen, hier also
Haftplicht eines Mieters?

Gilt das auch, wenn keine Versicherung, sondern der
Haftpflichtige, hier also der Mieter, selbst zahlt?

Dies gilt grundsätzlich so.

Falls beides Zutreffen sollte: Kann der Mieter dahingehend
verurteilt werden, zunächst nur den Nettobetrag, die Mwst.
nach Vorlage aber auch noch zahlen zu müssen?

Nein, der Mieter kann verklagt werden, dass er die tatsächlichen Kosten tragen muss - sofern der VM beweisen kann, dass die Arbeiten ausgeführt sind.

Wenn der VM allerdings z.B eine Türe einsetzen lassen muss und dafür eine Handwerkerrechnung vorlegt, muss der Mieter die Mehrwertsteuer zahlen. Wenn der VM andererseits z.B. für Malerarbeiten einen Kostenvoranschlag einholt, aber dann keinen Handwerker beauftragt oder nicht streicht, kann er die Mehrwertsteuer nicht verlangen.

Kann er, falls dies möglich ist, gleich verurteilt werden,
dass geld auf ein Sperrkonto oder Anderkonto zu zahlen, damit
nicht ein weiterer Prozess in dieser Sache erforderlich wird?

Dies kommt auf den Sachverhalt an. Allerdings hat der VM nach dem Auszug des Mieters innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug Klage erheben, ansonsten verjähren Ansprüche.

Grüsse Günter

Hallo Günter,

Aber weshalb wurden - aus taktischen Erwägungen - statt der provisorischen
Beseitigung nicht die tatsächlichen Schäden eingeklagt?

Es werden ja die tatsächlichen Schäden eingeklagt. Die Kosten der provisorischen Beseitung überhaupt nicht, weil dies nach Ansicht des RA nicht geht. Enstweder das eine oder das andere, war seine Aussage.

Wenn der VM aber provisorische Kosten geltend macht, weil er später Hauptkosten
durchsetzen will, muss er die Klage auf Kostenerstattung einreichen lassen.

Dann meinst du, man hätte doch beides einklagen können? Kennst du Belege für diese Aussage?

Wann und wie er dann die Arbeiten ausführt, bleibt dann seine Sache.

Aber dann wird die MwST nach Aussage des Richters nicht erstattet, selbst wenn alle Arbeiten dann tatsächlich korrekt gegen Rechnung erledigt werden.

Dies ist richtig. Die Gerichte anerkennen bei der
Selbstvornahme keine Mehrwertsteuer. s. unten.

Dies gilt grundsätzlich so.

Kennst du Belege? Ich habe nur Urteile aus der Kfz-Branche gefunden.

Es geht hier ja auch nicht um Selbstvornahme, sondern darum, dass die Arbeiten erst dann erfolgen können, wenn das Geld da ist. Zudem muss dann noch der Termin mit dem jetzigen Mieter abgestimmt werden, weil die Wohnung dann einige Wochen lang unbewohnbar sein wird.

Nein, der Mieter kann verklagt werden, dass er die tatsächlichen Kosten tragen
muss - sofern der VM beweisen kann, dass die Arbeiten ausgeführt sind.

Das wird er ja später können, nachdem das Geld da ist.

Allerdings hat der VM nach dem Auszug des Mieters innerhalb von sechs Monaten

Das ist natürlich erfolgt. Einen so krassen Fehler, das nicht zu beachten, hat der RA natürlich nicht gemacht. Nur, falls es möglich gewesen sein sollte, zusätzlich zu der endgültigen Fehlerbeseitigung auch die Kosten einzuklagen, die für die provisorische Beseitigung entstanden sind, wäre dafür der Termin versäumt.

Gruß
Peter

Hallo Peter,

Aber weshalb wurden - aus taktischen Erwägungen - statt der provisorischen
Beseitigung nicht die tatsächlichen Schäden eingeklagt?

Es werden ja die tatsächlichen Schäden eingeklagt. Die Kosten
der provisorischen Beseitung überhaupt nicht, weil dies nach
Ansicht des RA nicht geht. Enstweder das eine oder das andere,
war seine Aussage.

ist so richtig.

Wenn der VM aber provisorische Kosten geltend macht, weil er später Hauptkosten
durchsetzen will, muss er die Klage auf Kostenerstattung einreichen lassen.

Dann meinst du, man hätte doch beides einklagen können? Kennst
du Belege für diese Aussage?

Habe mich missverständlich ausgedrückt. Man kann nur die Kosten einklagen, nicht aber Vorauskosten und dann Gesamtkosten.

Wann und wie er dann die Arbeiten ausführt, bleibt dann seine Sache.

Aber dann wird die MwST nach Aussage des Richters nicht
erstattet, selbst wenn alle Arbeiten dann tatsächlich korrekt
gegen Rechnung erledigt werden.

Wenn die Arbeit durch eine Firma ausgeführt wird, was allerdings voraussetzt, dass erst geklagt wird, wenn der Schaden besitigt ist, kann der Mieter die Mehrwertsteuer geltend machen.

Wenn aber der Mieter die Schäden selbst beseitigt hat er keinen Anspruch auf Mehrwertsteuer ( nicht hiervon betroffen die Mehrwertsteuer auf Farbe, Tapeten, usw. )

Dies ist richtig. Die Gerichte anerkennen bei der
Selbstvornahme keine Mehrwertsteuer. s. unten.

Dies gilt grundsätzlich so.

Kennst du Belege? Ich habe nur Urteile aus der Kfz-Branche
gefunden.

ich müsste diese nächste Woche heraussuchen.

Es geht hier ja auch nicht um Selbstvornahme, sondern darum,
dass die Arbeiten erst dann erfolgen können, wenn das Geld da
ist. Zudem muss dann noch der Termin mit dem jetzigen Mieter
abgestimmt werden, weil die Wohnung dann einige Wochen lang
unbewohnbar sein wird.

Dann muss eben auf Kostenvorschuss geklagt werden.

Nein, der Mieter kann verklagt werden, dass er die tatsächlichen Kosten tragen
muss - sofern der VM beweisen kann, dass die Arbeiten ausgeführt sind.

Das wird er ja später können, nachdem das Geld da ist.

Allerdings hat der VM nach dem Auszug des Mieters innerhalb von sechs Monaten

Das ist natürlich erfolgt. Einen so krassen Fehler, das nicht
zu beachten, hat der RA natürlich nicht gemacht. Nur, falls es
möglich gewesen sein sollte, zusätzlich zu der endgültigen
Fehlerbeseitigung auch die Kosten einzuklagen, die für die
provisorische Beseitigung entstanden sind, wäre dafür der
Termin versäumt.

Ich hätte hier ein selbstständiges Beweisgutachten erstellen lassen, dann auf Kostenvorschuss geklagt unter dem Vorbehalt einer entgültigen Abrechnung und unter dem Vorbehalt einer höheren Forderung.

Grüsse Günter