Eigenbedarf der keiner ist

hallo,
mal angenommen man wohnt supergünstig in einer Mietwohnung und das Haus soll verkauft werden. Der neue Eigentümer meldet vor Erwerb Eigenbedarf an, und bietet die Möglichkeit zu einem vorzeitigen Auszug gegen Abfindung. (Zeitvertrag, dessen Befristung sich aber als unzulässig erwiesen hat!!!) Nach langem Zögern wird die Abfindung angenommen, schon alleine weil angeblich alles grundsaniert werden soll, und der Mieter keine Lust hat monatelang im angedrohten Krach und Dreck zu hausen.

Mal angenommen, der Mieter erfährt heute, das genau diese Wohnung (lustigerweise im Bekanntenkreis *ggg*) neu vermietet wird, und zwar exact zur doppelten Miete. Die neue Vermietung findet schon zum Oktober statt, der Mieter ist Anfang August erst ausgezogen. Somit scheidet die Grundsanierung und der Eigenbedarf aus.

Hat der Mieter jetzt noch rechtl. Handhabe? Nach Zahlung einer Abfindung?

Vielen Dank
Sabine

P.S. Nachdem wie der Mieter (Laie) das aufgefasst hat, ist ja durch den fehlenden Eigenbedarf, und die „angedrohte“ Grund-Sanierung, eine vollkommen „falsche Tatsache“ der Auszugsgrund gewesen, und der Mieter hätte gegen geringe Mietpreiserhöhung da noch lange wohnen können?

Hallo,

nein, der Mieter hat keine rechtliche Möglichkeit. Der Mieter hat durch die Zahlung der Abfindung auch auf weitergehende Ansprüche verzichtet.

Grüsse Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

nein, der Mieter hat keine rechtliche Möglichkeit. Der Mieter
hat durch die Zahlung der Abfindung auch auf weitergehende
Ansprüche verzichtet.

Gibt es dazu etwas in der Rechtsprechung?
Eindeutig kann eine Zahlung Ansprüchen entgegenstehen. Hier wurde diese aber für einen früheren Auszug innerhalb der Kündigungsfrist getätigt, nicht bezüglich der Kündigung an sich.
Daher habe ich hier erhebliche Zweifel.

Das steht aber auf tönernen Füssen.

hallo,
mal angenommen man wohnt supergünstig in einer Mietwohnung und
das Haus soll verkauft werden. Der neue Eigentümer meldet vor
Erwerb Eigenbedarf an, und bietet die Möglichkeit zu einem
vorzeitigen Auszug gegen Abfindung. (Zeitvertrag, dessen
Befristung sich aber als unzulässig erwiesen hat!!!) Nach
langem Zögern wird die Abfindung angenommen, schon alleine
weil angeblich alles grundsaniert werden soll, und der Mieter
keine Lust hat monatelang im angedrohten Krach und Dreck zu
hausen.

Mal angenommen, der Mieter erfährt heute, das genau diese
Wohnung (lustigerweise im Bekanntenkreis *ggg*) neu vermietet
wird, und zwar exact zur doppelten Miete. Die neue Vermietung
findet schon zum Oktober statt, der Mieter ist Anfang August
erst ausgezogen. Somit scheidet die Grundsanierung und der
Eigenbedarf aus.

Hat der Mieter jetzt noch rechtl. Handhabe? Nach Zahlung einer
Abfindung?

Vielen Dank
Sabine

P.S. Nachdem wie der Mieter (Laie) das aufgefasst hat, ist ja
durch den fehlenden Eigenbedarf, und die „angedrohte“
Grund-Sanierung, eine vollkommen „falsche Tatsache“ der
Auszugsgrund gewesen, und der Mieter hätte gegen geringe
Mietpreiserhöhung da noch lange wohnen können?

Hallo,

nein, der Mieter hat keine rechtliche Möglichkeit. Der Mieter
hat durch die Zahlung der Abfindung auch auf weitergehende
Ansprüche verzichtet.

Das steht aber auf tönernen Füssen.

Ansprüche sollte man geltend machen
der EX -Mieter hat hier Anspüche gg den VM
Arglistige Täuschung wenn nicht gar Betrug.

Man sollte schnell Tätig werden und dem EX VM zur Kasse bitten die Mietdifferenz jetzt Neu vs Alt über 1 … 2 Jahre sollte als Schadenersatz drin sein

Wolfgang

Grüsse Günter

Hallo.

nein, der Mieter hat keine rechtliche Möglichkeit. Der Mieter
hat durch die Zahlung der Abfindung auch auf weitergehende
Ansprüche verzichtet.

Gibt es dazu etwas in der Rechtsprechung?

Passt zwar nicht ganz dürfte aber dennoch die Richtung aufzeigen: http://www.mieterbund.de/zeitungen/mz/2000/0500/tip_…

HTH
mfg M.L.

Eben nicht (siehe oben).

BTW: Google ist toll, aber entgegen der hier gängigen Praxis ist es weniger geeignet, derartige Probleme zu lösen.

Hallo nochmal.

Eben nicht (siehe oben).

BTW: Google ist toll, aber entgegen der hier gängigen Praxis
ist es weniger geeignet, derartige Probleme zu lösen.

War vom VM vielleicht etwas tollpatschig den Mieter auf diese Weise loswerden zu wollen…

‚BTW‘: Meine Suchmaschine heisst mieterbund.de mit dem Schlagwort Abfindung.
Hier der andere link: http://www.mieterbund.de/zeitungen/mz/2000/0600/expe…

mfg M.L. (selbstgesetztes Kontingent von max. 10 Postings am Tag zu 50% erfüllt)

http://www.mietrb.de/18678_41888.htm

BGH 18.5.2005, VIII ZR 368/03
Mieter müssen bei Schadensersatz-Klage wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung das Nichtvorliegen des Kündigungsgrundes beweisen

Vermieter, die bei Kündigung des Mietverhältnisses einen Eigenbedarf nur vortäuschen, sind den gekündigten Mietern zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. In diesem Fall müssen grundsätzlich die Mieter das Nichtvorliegen des Kündigungsgrundes beweisen. Zieht der Vermieter entgegen dem behaupteten Selbstnutzungswillen nicht in die Wohnung ein, muss er allerdings substantiiert und plausibel darlegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung geltend gemachte Eigenbedarf entfallen sein soll.
##################################################
Kann er das nicht dann wird es eng für den VM

anders als dort dürfte hier diese Sache hier klarer sein. Abfindung mag zwar angerechnet werden die Entschädigung dürfte aber fetter sein.

Wolfgang

Offtopic
Was heißt BTW?

Greetz der Völler

Was heißt BTW?

By The Way (engl.) -> nebenbei bemerkt (dt.)
…eben eine engl. Redewendung :wink:

mfg M.L.

Hallo.

nein, der Mieter hat keine rechtliche Möglichkeit. Der Mieter
hat durch die Zahlung der Abfindung auch auf weitergehende
Ansprüche verzichtet.

Gibt es dazu etwas in der Rechtsprechung?

Passt zwar nicht ganz dürfte aber dennoch die Richtung
aufzeigen:
http://www.mieterbund.de/zeitungen/mz/2000/0500/tip_…

Hallo,

genau dieses Urteil zeigt die Richtung auf. Wer sich abfinden lässt, hat keine weiteren Ansprüche - weil er - wie das Urteil aussagt - ein gesichertes Mietverhältnis aufgibt.

Grüss Günter

hallo,
mal angenommen man wohnt supergünstig in einer Mietwohnung und
das Haus soll verkauft werden. Der neue Eigentümer meldet vor
Erwerb Eigenbedarf an, und bietet die Möglichkeit zu einem
vorzeitigen Auszug gegen Abfindung. (Zeitvertrag, dessen
Befristung sich aber als unzulässig erwiesen hat!!!) Nach
langem Zögern wird die Abfindung angenommen, schon alleine
weil angeblich alles grundsaniert werden soll, und der Mieter
keine Lust hat monatelang im angedrohten Krach und Dreck zu
hausen.

Mal angenommen, der Mieter erfährt heute, das genau diese
Wohnung (lustigerweise im Bekanntenkreis *ggg*) neu vermietet
wird, und zwar exact zur doppelten Miete. Die neue Vermietung
findet schon zum Oktober statt, der Mieter ist Anfang August
erst ausgezogen. Somit scheidet die Grundsanierung und der
Eigenbedarf aus.

Hat der Mieter jetzt noch rechtl. Handhabe? Nach Zahlung einer
Abfindung?

Vielen Dank
Sabine

P.S. Nachdem wie der Mieter (Laie) das aufgefasst hat, ist ja
durch den fehlenden Eigenbedarf, und die „angedrohte“
Grund-Sanierung, eine vollkommen „falsche Tatsache“ der
Auszugsgrund gewesen, und der Mieter hätte gegen geringe
Mietpreiserhöhung da noch lange wohnen können?

Hallo,

nein, der Mieter hat keine rechtliche Möglichkeit. Der Mieter
hat durch die Zahlung der Abfindung auch auf weitergehende
Ansprüche verzichtet.

Das steht aber auf tönernen Füssen.

Ansprüche sollte man geltend machen
der EX -Mieter hat hier Anspüche gg den VM
Arglistige Täuschung wenn nicht gar Betrug.

Man sollte schnell Tätig werden und dem EX VM zur Kasse
bitten die Mietdifferenz jetzt Neu vs Alt über 1 … 2 Jahre
sollte als Schadenersatz drin sein

Hallo Wolfgang,

ich kann Deine Meinung überhaupt nicht teilen. Der Mieter hat eine Abfindung ohne Wenn und Aber angenommen.

Der Mieter hat bei der Vereinbarung der Abfindung sich keinen Vorbehalt erhalten, dass er zu einem späteren Zeitpunkt, tritt Eigenbedarf nicht ein, unter Anrechnung der Abfindung trotzdem Schadenersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarf vorbehält. Der Fall ist juristisch beendet. Der Mieter kann nun keine Forderungen mehr stellen. Man kann nicht sich alles holen, wenn man im Vorfeld sich nicht vertraglich richtig verhält. Doppelt geht hier nicht.

Grüsse Günter

Eher nein.

ich kann Deine Meinung überhaupt nicht teilen. Der Mieter hat
eine Abfindung ohne Wenn und Aber angenommen.

Der Mieter hat bei der Vereinbarung der Abfindung sich keinen
Vorbehalt erhalten, dass er zu einem späteren Zeitpunkt, tritt
Eigenbedarf nicht ein, unter Anrechnung der Abfindung trotzdem
Schadenersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarf
vorbehält. Der Fall ist juristisch beendet. Der Mieter kann
nun keine Forderungen mehr stellen. Man kann nicht sich alles
holen, wenn man im Vorfeld sich nicht vertraglich richtig
verhält. Doppelt geht hier nicht.

Das ist ein Denkfehler drin. Wie bereits erwähnt, hat der Vermieter Eigenbedarf angemeldet und für den vorzeitigen Auszug - vor Ende der Kündigungsfrist - wurde die Abfindung gezahlt.
Der Mieter hat also wohl die Rechtmäßigkeit der Kündigung nie angezweifelt. Lediglich der Verkürzung der Kündigungsfrist hat er gegen Abfindung zugestimmt.
Gezahlt wurde nicht dafür, daß die Wohnung aufgegeben wird, sondern wann. Es liegt also m. E. kein Räumungsvergleich vor, der Schadenersatzansprüchen entgegenstehen kann (unter welchen Umständen er das überhaupt täte, müßte man ohnehin genauer prüfen).

Und auch die erfolgte Einigung scheint problematisch, da hier scheinbar eine Sanierung nur vorgetäuscht wurde.

Eine anwaltliche Analyse der Details scheint dringend angebracht. Zudem liegt hier auch ein strafrechtliches Vorgehen nahe.

Hallo,

ich kann Deine Meinung überhaupt nicht teilen. Der Mieter hat
eine Abfindung ohne Wenn und Aber angenommen.

Der Mieter hat bei der Vereinbarung der Abfindung sich keinen
Vorbehalt erhalten, dass er zu einem späteren Zeitpunkt, tritt
Eigenbedarf nicht ein, unter Anrechnung der Abfindung trotzdem
Schadenersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarf
vorbehält. Der Fall ist juristisch beendet. Der Mieter kann
nun keine Forderungen mehr stellen. Man kann nicht sich alles
holen, wenn man im Vorfeld sich nicht vertraglich richtig
verhält. Doppelt geht hier nicht.

Das ist ein Denkfehler drin. Wie bereits erwähnt, hat der
Vermieter Eigenbedarf angemeldet und für den vorzeitigen
Auszug - vor Ende der Kündigungsfrist - wurde die Abfindung
gezahlt.

korrekte Wiedergabe

Der Mieter hat also wohl die Rechtmäßigkeit der Kündigung nie
angezweifelt.

eben, auch korrekt

Lediglich der Verkürzung der Kündigungsfrist hat

er gegen Abfindung zugestimmt.

und damit hat er auch dem Kündigungsgrund zugestimmt. Warum hat der Mieter nicht den Kündigungsgrund bestritten und es auf eine Klärung ankommen lassen ?

Gezahlt wurde nicht dafür, daß die Wohnung aufgegeben wird,
sondern wann.

Irrtum, die Bezahlung ( Annahme einer Abfindung ) beinhaltet selbstverständlich die Anerkennung der Kündigung und den Verzicht auf Widerspruch. Hier ist doch wohl auch nicht nachgehackt worden, für wen Eigenbedarf geltend gemacht wird, warum deiser Eigenbedarf geltend gemacht wird, ob der bisherige Wohnraum überhaupt gekündigt ist oder ob nicht andere Wohnungen zur Verfügung stehen, die der VM hätte zuerst eienr Überprüfung unterziehen müssen, ob nicht in diese Wohnung der Eigentbedarf geltend zu machen ist oder wenn gekündigt oder leer stehend jemand einziehen kann.

Es liegt also m. E. kein Räumungsvergleich vor,

Der Räumungsvergleich wird gerichtlich oder anwaltlich durchgeführt.
Die Logik wäre aber eher hier falsch, denn wenn es zum Räumungsvergleich in einem Verfahren oder aussergerichtlich kommt, dann sind die Gründe des Vergleiches im Vergleich enthalten.

der Schadenersatzansprüchen entgegenstehen kann (unter welchen
Umständen er das überhaupt täte, müßte man ohnehin genauer
prüfen).

Und auch die erfolgte Einigung scheint problematisch, da hier
scheinbar eine Sanierung nur vorgetäuscht wurde.

Es liegt eine einvernehmliche Lösung vor. Sie beinhaltet eine Abfindung.

Eine anwaltliche Analyse der Details scheint dringend
angebracht. Zudem liegt hier auch ein strafrechtliches
Vorgehen nahe.

Ein strafrechtliches Verhalten sehe ich überhaupt nicht. Ich sehe aus den bisherigen Hinweisen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass dem VM auch nur ein Hauch von vorsätzlichem Verhalten nachzuweisen ist. Er hat zwar - das ist richtig - saniert. Aber der VM kann doch jederzeit erklären, dass er die Absicht hatte, selbst einzuziehen, aber die Kosten der Sanierung es erforderlich machen, die preisgünstigere Wohnung zu halten und die Mietwohnung entgegen der bisherigen Absicht wieder zu vermieten. Kein Mensch kann nachweisen, dass dies unwahr ist. Kein Mensch wird beweisen können, dass dies schon immer die wahren Absichten des Vermieters waren.

Aber noch gravierender ist der Umstand, dass der Mieter gegen Annahme einer Abstandszahlung vorzeitig auszieht. Und wen der Vermieter schlau war, so hat er schriftlich vereinbart, dass der Mieter bei einem vorzeitigen Auszug, vor Ablauf der Kündigungsfrist freiwillig gegen Zahlung von xx EURO auszieht. Ansonsten kann er sich immer noch mündlich auf diesen Hinweis beziehen.

Dan aber muss der Mieter bewiesne, dass er die Annahme des Geldes unter der Bedingung vorgenommen hat, dass diese Vereinbarung nur für den Fall gilt, dass Eigenbedarf tatsächlich vorliegt. Er hat nun das Geld angenommen.

Wenn er aber nicht ausdrücklich die Bedingung mit dem Geld verknüpft hat, dass die Vereinbarung nur bei Eigenbedarf gültig ist, ansonsten es sich nur um einen Teilbetrag einer zu erwartenden Schadenersatzforderung handelt, kann er nicht zuerst das Geld annehmen, keine Einwendungen erheben, auch keine Vorbehalte und danach erklären, er habe dies doch so nie so gewollt.

Da die Gebühren des Anwaltes vom Streitwert der Jahresmiete ausgehen kann niemand allen Ernstes dem Mieter raten, hier auf einen Vorgang einzusteigen, den er bei der Geldannahme verbockt hat.

Zusammenfassung: Der VM kündigt wegen Eigenbedarf. Er bietet dem Mieter eine Abfindung an, wenn dieser vorzeitig auszieht. Der Mieter nimmt die Abfindung an, zieht vorzeitig aus. Damit verzichtet der Mieter auf ein Widerspruchsrecht und durch den vorzeitigen Auszug verzichtet er auch auf weitere Rechtsansprüche. Ich kann und werde zu diesem Thema meine Haltung nicht ändern.

Gruss Günter

Hallo,

noch eine Ergänzung.

Der Mieter ist „weil er den Krach und Dreck bei der Sanierung nicht mitmachen will“ auch deshalb ausgezogen. Bitte mal den Eingangsthread lesen.

Der Mieter sagt, ich wusste, dass das Haus verkauft werden soll, der VM hat mir zwar Eigenbedarf erklärt, aber ich wäre ohnehin ausgezogen, weil ich den Lärm und Dreck nicht während des Umbaus mitmachen will. Daher habe ich nach langer Überlegung dann die Abfindung angenommen.

Der Hiweis - man wäre auch ausgezogen, wegen des Lärm und dem Dreck - ist doch so eindeutig, dass der Vorgang der Eigenbedarfkündigung in den Hintergrund tritt. Denn selbst dann, wenn kein Eigenbedarf erklärt worden wäre, so der Mieter, hätte er gekündigt, um dem Lärm und Dreck zu entgehen. Eindeutig also Freiwilligkeit beim Auszug.

Grüsse Günter

Hallo Wolfgang,

ich kann Deine Meinung überhaupt nicht teilen. Der Mieter hat
eine Abfindung ohne Wenn und Aber angenommen.

Unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Ja.

Der Mieter hat bei der Vereinbarung der Abfindung sich keinen
Vorbehalt erhalten, dass er zu einem späteren Zeitpunkt, tritt
Eigenbedarf nicht ein, unter Anrechnung der Abfindung trotzdem
Schadenersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarf
vorbehält.

Das muss er nicht, die Vereinbarung ist null und nichtig wegen arglistiger Täuschung.
Es bleibt die Frage ob dem VM nachzuweisen ist, daß er von Anfang an „geplant hat, den EX-Mieter zu täuschen“ nicht gar die Tatbestände des Betruges gegeben sind,

Ich würde empfehlen, in einem solchen Fall, auch eine Strafanzeige wegen Betruges zu stellen, wenn sich der Täter einer abgemessene Entschädigung entgegenstellt und keine Abfindung in angemessener Höhe leisten will.
Die Differenz der Altmiete +20% zur neuen Miete über 2Jahre könnten gefordert werden.
Ich sehe das mal so.
Schönen Sonntag

Wolfgang

Der Fall ist juristisch beendet. Der Mieter kann
nun keine Forderungen mehr stellen. Man kann nicht sich alles
holen, wenn man im Vorfeld sich nicht vertraglich richtig
verhält. Doppelt geht hier nicht.

Grüsse Günter

Freiwillig!!! ist ja das Kennzeichen der erfolgreichen Täuschungshandlung.

Daran das diese Maßnahmen nicht wirklich durchgeführt wurden, ist bezeichnend.

…es dürfte ausgeschrieben sein.

Wolfgang

Hallo Wolfgang,

ich kann Deine Meinung überhaupt nicht teilen. Der Mieter hat
eine Abfindung ohne Wenn und Aber angenommen.

Unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Ja.

Der Mieter hat bei der Vereinbarung der Abfindung sich keinen
Vorbehalt erhalten, dass er zu einem späteren Zeitpunkt, tritt
Eigenbedarf nicht ein, unter Anrechnung der Abfindung trotzdem
Schadenersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarf
vorbehält.

Das muss er nicht, die Vereinbarung ist null und nichtig wegen
arglistiger Täuschung.

Dann hätte der Mieter die Abfindung nicht annehmen dürfen.

Es bleibt die Frage ob dem VM nachzuweisen ist, daß er von
Anfang an „geplant hat, den EX-Mieter zu täuschen“ nicht gar
die Tatbestände des Betruges gegeben sind,

Ich würde empfehlen, in einem solchen Fall, auch eine
Strafanzeige wegen Betruges zu stellen, wenn sich der Täter
einer abgemessene Entschädigung entgegenstellt und keine
Abfindung in angemessener Höhe leisten will.
Die Differenz der Altmiete +20% zur neuen Miete über 2Jahre
könnten gefordert werden.
Ich sehe das mal so.

Hallo,

Deine Darlegung sind nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung. Eine Differenz von +20 % zur Altmiete ist ohnehin nicht Gesetz und auch nicht ohne Weiteres möglich. Allenfalls ist der vergleichbare Wohnraum und die vergleichbare Miete in der Differenz auf die Dauer von 24 Monaten möglich. Die Hürden für solche Forderungen sind allerdings sehr hoch.

Ich erlebe dies in der Praxis leider zu oft. Ein Mieter erhält die Eigenbedarfskündigung, geht dann auf eine Abfindung ein und zieht freiwillig aus und kommt anschliessend und will Schadenersatz, weil der VM nicht den Eigenbedarf wahrgenommen hat. Die Annahme der Abfindung ist überwiegend so gestaltet, dass auf Eigenbedarf überhaupt keinen Bezug mehr genommen wird sondern nur auf den vorzeitigen Auszug und damit ist die Sache vom Tisch.

Grüsse Günter und ein schönes WE.

kein Schaden?

Der Mieter ist „weil er den Krach und Dreck bei der Sanierung
nicht mitmachen will“ auch deshalb ausgezogen. Bitte mal den
Eingangsthread lesen.

Die monatelange Sanierung hat aber anscheinend auch nicht stattgefunden. Bitte mal den Eingangsthread lesen.

Was wann warum erklärt wurde, ist sorgfältig in den Einzelheiten durch Auslegung zu prüfen.
Daß eine Abfindung grundsätzlich dem Schadenersatz entgegenstehen soll, ist absolut keine Selbstverständlichkeit. Hier bei so vielen Unbekannten ohne weiteres einen Verzicht zu empfehlen, halte ich für unverantwortlich.

Zur strafrechtlichen Seite: Wenn jemand ein Haus kauft, Eigenbedarf erklärt, Sanierung ankündigt, beides dann hinfällig ist und die Wohnung nach kurzer Zeit bei doppeltem Mietzins neu vermietet ist,
ist das Eis schon nicht mehr dick. Auch hier ist genauer zu prüfen.

Hallo,

dies wird zu diesem Thema meine letzte Antwort werden. Denn hier stehen unüberbrückbare gegensätzliche Meinungen sich gegenüber.

Der Mieter hat die Abfindung angenommen und zieht im August aus. Ab Oktober wird ein neuer Mietvertrag geschlossen. Der VM kann doch im September jederzeit sanieren, was immer er darunter versteht. Hat sich der Mieter erkundigt, bevor er ausgezogen ist ?

Ferner diskutieren wir hier im Internet über ein Thema, wo wir alle im Nebel stochern. Bis heute kenne ich keinen Hinweis, wie es und mit welcher Begründung zur Abfindung gekommen ist. Sind mit der Abfindung alle weiteren Ansprüche abgegolten ? Wurde ein Vorbehalt gemacht ? Wurde überhaupt geklärt, ob der geltend gemachte Eigenbedarf besteht ?

Wie ist es zu vereinbaren, dass der VM das Haus verkaufen will ( dem Mieter ist doch bekannt, dass der Verkauf nicht ein Mietverhältnis bricht ) und Eigenbedarf erklärt, was dann ja im Widerspruch zum Verkauf steht ? usw.

Grüsse Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]