Hallo,
ich kann Deine Meinung überhaupt nicht teilen. Der Mieter hat
eine Abfindung ohne Wenn und Aber angenommen.
Der Mieter hat bei der Vereinbarung der Abfindung sich keinen
Vorbehalt erhalten, dass er zu einem späteren Zeitpunkt, tritt
Eigenbedarf nicht ein, unter Anrechnung der Abfindung trotzdem
Schadenersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarf
vorbehält. Der Fall ist juristisch beendet. Der Mieter kann
nun keine Forderungen mehr stellen. Man kann nicht sich alles
holen, wenn man im Vorfeld sich nicht vertraglich richtig
verhält. Doppelt geht hier nicht.
Das ist ein Denkfehler drin. Wie bereits erwähnt, hat der
Vermieter Eigenbedarf angemeldet und für den vorzeitigen
Auszug - vor Ende der Kündigungsfrist - wurde die Abfindung
gezahlt.
korrekte Wiedergabe
Der Mieter hat also wohl die Rechtmäßigkeit der Kündigung nie
angezweifelt.
eben, auch korrekt
Lediglich der Verkürzung der Kündigungsfrist hat
er gegen Abfindung zugestimmt.
und damit hat er auch dem Kündigungsgrund zugestimmt. Warum hat der Mieter nicht den Kündigungsgrund bestritten und es auf eine Klärung ankommen lassen ?
Gezahlt wurde nicht dafür, daß die Wohnung aufgegeben wird,
sondern wann.
Irrtum, die Bezahlung ( Annahme einer Abfindung ) beinhaltet selbstverständlich die Anerkennung der Kündigung und den Verzicht auf Widerspruch. Hier ist doch wohl auch nicht nachgehackt worden, für wen Eigenbedarf geltend gemacht wird, warum deiser Eigenbedarf geltend gemacht wird, ob der bisherige Wohnraum überhaupt gekündigt ist oder ob nicht andere Wohnungen zur Verfügung stehen, die der VM hätte zuerst eienr Überprüfung unterziehen müssen, ob nicht in diese Wohnung der Eigentbedarf geltend zu machen ist oder wenn gekündigt oder leer stehend jemand einziehen kann.
Es liegt also m. E. kein Räumungsvergleich vor,
Der Räumungsvergleich wird gerichtlich oder anwaltlich durchgeführt.
Die Logik wäre aber eher hier falsch, denn wenn es zum Räumungsvergleich in einem Verfahren oder aussergerichtlich kommt, dann sind die Gründe des Vergleiches im Vergleich enthalten.
der Schadenersatzansprüchen entgegenstehen kann (unter welchen
Umständen er das überhaupt täte, müßte man ohnehin genauer
prüfen).
Und auch die erfolgte Einigung scheint problematisch, da hier
scheinbar eine Sanierung nur vorgetäuscht wurde.
Es liegt eine einvernehmliche Lösung vor. Sie beinhaltet eine Abfindung.
Eine anwaltliche Analyse der Details scheint dringend
angebracht. Zudem liegt hier auch ein strafrechtliches
Vorgehen nahe.
Ein strafrechtliches Verhalten sehe ich überhaupt nicht. Ich sehe aus den bisherigen Hinweisen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass dem VM auch nur ein Hauch von vorsätzlichem Verhalten nachzuweisen ist. Er hat zwar - das ist richtig - saniert. Aber der VM kann doch jederzeit erklären, dass er die Absicht hatte, selbst einzuziehen, aber die Kosten der Sanierung es erforderlich machen, die preisgünstigere Wohnung zu halten und die Mietwohnung entgegen der bisherigen Absicht wieder zu vermieten. Kein Mensch kann nachweisen, dass dies unwahr ist. Kein Mensch wird beweisen können, dass dies schon immer die wahren Absichten des Vermieters waren.
Aber noch gravierender ist der Umstand, dass der Mieter gegen Annahme einer Abstandszahlung vorzeitig auszieht. Und wen der Vermieter schlau war, so hat er schriftlich vereinbart, dass der Mieter bei einem vorzeitigen Auszug, vor Ablauf der Kündigungsfrist freiwillig gegen Zahlung von xx EURO auszieht. Ansonsten kann er sich immer noch mündlich auf diesen Hinweis beziehen.
Dan aber muss der Mieter bewiesne, dass er die Annahme des Geldes unter der Bedingung vorgenommen hat, dass diese Vereinbarung nur für den Fall gilt, dass Eigenbedarf tatsächlich vorliegt. Er hat nun das Geld angenommen.
Wenn er aber nicht ausdrücklich die Bedingung mit dem Geld verknüpft hat, dass die Vereinbarung nur bei Eigenbedarf gültig ist, ansonsten es sich nur um einen Teilbetrag einer zu erwartenden Schadenersatzforderung handelt, kann er nicht zuerst das Geld annehmen, keine Einwendungen erheben, auch keine Vorbehalte und danach erklären, er habe dies doch so nie so gewollt.
Da die Gebühren des Anwaltes vom Streitwert der Jahresmiete ausgehen kann niemand allen Ernstes dem Mieter raten, hier auf einen Vorgang einzusteigen, den er bei der Geldannahme verbockt hat.
Zusammenfassung: Der VM kündigt wegen Eigenbedarf. Er bietet dem Mieter eine Abfindung an, wenn dieser vorzeitig auszieht. Der Mieter nimmt die Abfindung an, zieht vorzeitig aus. Damit verzichtet der Mieter auf ein Widerspruchsrecht und durch den vorzeitigen Auszug verzichtet er auch auf weitere Rechtsansprüche. Ich kann und werde zu diesem Thema meine Haltung nicht ändern.
Gruss Günter