Umlageguthaben wird nicht ausgezahlt

Hallo,

ich habe eine Frage, die mich seit einiger Zeit beschaeftigt und ich hoffe, jemand von Euch kann mir helfen.

Angenommen, ein Mieter hat ein Betriebskostenguthaben in Hoehe von ca. 350 Euro. Der Mieter ist zum 28. Februar aus der Wohnung ausgezogen. Am 1. Juli erhaelt er das Schreiben, in dem er ueber das Guthaben informiert wird, das in den naechsten Tagen ueberwiesen wird.

Dann tut sich eine ganze Weile gar nichts, auf saemtliche Schreiben des ehemaligen Mieters kommt keine Reaktion.

Nach einem Telefonanruf bei der Wohnungsbaugenossenschaft erhaelt der ehemalige Mieter dann die Aussage, dass „Umlageguthaben grundsaetzlich nicht an Leute ausgezahlt werden, die keine Mieter mehr sind“.

Ist das rechtlich zulaessig? Diese Aussage entzieht sich meiner Logik. Welche Paragraphen des BGB kaemen hier zum tragen? Kann bei einer weiteren Verzoegerung der Auszahlung eine Verzinsung angerechnet werden, wenn ja, in welcher Hoehe?

Waere fuer jede Antwort dankbar.

Gruss,
Kathrin.

Hallo,

ich habe eine Frage, die mich seit einiger Zeit beschaeftigt
und ich hoffe, jemand von Euch kann mir helfen.

Angenommen, ein Mieter hat ein Betriebskostenguthaben in Hoehe
von ca. 350 Euro. Der Mieter ist zum 28. Februar aus der
Wohnung ausgezogen. Am 1. Juli erhaelt er das Schreiben, in
dem er ueber das Guthaben informiert wird, das in den
naechsten Tagen ueberwiesen wird.

Ungerechtfertigte Bereicherung nennt sich das

Frist setzen 14 Tg. und für den fruchtlosen Ablauf mit dem Anwalt drohen.

http://www.jur-abc.de/de/31510006.htm

Wolfgang

Angenommen, ein Mieter hat ein Betriebskostenguthaben in Hoehe
von ca. 350 Euro. Der Mieter ist zum 28. Februar aus der
Wohnung ausgezogen. Am 1. Juli erhaelt er das Schreiben, in
dem er ueber das Guthaben informiert wird, das in den
naechsten Tagen ueberwiesen wird.

Hallo, Kathrin,
in den §§ 812 ff. BGB steht etwas von ungerechtfertigter Bereicherung. Der Mieter hat also einen Herausgabeanspruchs des Guthabens gegenüber der Wohnungsbaugesellschaft, die das Geld nicht behalten darf.
Viel Erfolg
CF FJ
(momentaner Punktestand: 501)

Hi Kathin,

zum Glück nur ein angenommener Fall. Sonst wäre das ja die Höhe.

Selbstverständlich hat ein Ex-Mieter ein Anrecht auf Erstattung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung.

Bei den Zahlungen handelt es sich um Abschlagszahlungen. Der Vermieter ist verpflichtet, hierüber eine Abrechnung zu erstellen und dem Mieter evtl. Guthaben zu erstatten.

Ich würde in einem solchen Fall

  • die NK-Abrechnung noch mal penibel prüfen.

  • dem Vermieter eine letzte Frist, denke mal 14 Tage sind in Ordnung, zur Überweisung des Guthabens mit Nennung der Bankverbindung per Einwurf-Einschreiben übersenden.

  • gleichzeitig würde ich in dem Schreiben darauf hinweisen, dass, sollte das Guthaben nicht bis zum … auf vorgenanntem Konto sein, ein Mahnbescheid erwirkt wird. Des Weiteren ab dem … Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank - m. W. derzeit 1,17 % - erhoben werden.

Gruß Reni

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo, Wolfgang,
ich nehme an, dass die Ausrede mit der Zahlung nur an Mieter als nichtig anzusehen ist.
Grüße
CF FJ

keine unwirksame Klausel .sondern bodenlos dreist
Probieren darf man das

ist halt nen Versuch wert meinen die Brüder.

812 ist schon Ok hatte ich auch schon geschrieben

faulerweise nur den Link.

Wolfgang