Schönheitsreparaturen nach Sanierung?

Hallo!

Mal angenommen, folgendes ist passiert: Jemand hat einen Mietvertrag „geerbt“ und diesen fristgerecht gekündigt. Ein Vorabhahmeprotokoll wurde erstellt, in dem die auszuführenden Schönheitsreparaturen (Streichen der Wände+Decken, Lackieren von Türen, Türrahmen und Heizungsrohren) aufgelistet wurden. Drei Wochen vor Ablauf des Mietvertrags bat der Hausverwalter den Mieter, mit den Schönheitsreparaturen noch zu warten, da vorher noch die Elektroleitungen erneuert werden sollten. Die Neuverlegung der Kabel sollte fast komplett durch vorhandene Kabelschächte erfolgen und nicht mehr als 2 Tage in Anspruch nehmen.
6 Tage nach Übergabe des Schlüssels an die Elektrofirma waren die Arbeiten beendet. Fast drei Viertel aller Wände waren dabei geöffnet worden, die Wohnung war völlig verstaubt und zu allem Überfluss gab es keinen Strom mehr, weil lediglich Hauptsicherung/FI-Schalter installiert worden waren und außerdem keine Steckdose installiert worden war (es ragten lediglich Kabel aus den Öffnungen). Die Kabelschlitze waren auch nicht verputzt, dies geschah erst einige Tage später.

Die Kernfrage: Ist es nun zulässig, dass der Vermieter die entfernten Tapetenstücke durch „Stückelung“ ersetzt und den Mieter anschließend zum Streichen verpflichtet? Wie verhält es sich mit der Durchführbarkeit der Schönheitsreparaturen, wenn nicht einmal ein Stromanschluss vorhanden ist? Welche Frist kann der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ggf. setzen? Der Mietvertrag ist mittlerweile ausgelaufen, und die Tapeten sind noch nicht repariert/ersetzt worden.

Mit freundlichen Grüßen,

Christian

Hallo!

Mal angenommen, folgendes ist passiert: Jemand hat einen
Mietvertrag „geerbt“ und diesen fristgerecht gekündigt. Ein
Vorabhahmeprotokoll wurde erstellt, in dem die auszuführenden
Schönheitsreparaturen
Drei Wochen vor Ablauf des Mietvertrags bat der Hausverwalter
den Mieter, mit den Schönheitsreparaturen noch zu warten, da
vorher noch die Elektroleitungen erneuert werden sollten. Die
Neuverlegung der Kabel sollte fast komplett durch vorhandene
Kabelschächte erfolgen und nicht mehr als 2 Tage in Anspruch
nehmen.
6 Tage nach Übergabe des Schlüssels an die Elektrofirma waren
die Arbeiten beendet. Fast drei Viertel aller Wände waren
dabei geöffnet worden, die Wohnung war völlig verstaubt und zu
allem Überfluss gab es keinen Strom mehr, weil lediglich
Hauptsicherung/FI-Schalter installiert worden waren und
außerdem keine Steckdose installiert worden war (es ragten
lediglich Kabel aus den Öffnungen). Die Kabelschlitze waren
auch nicht verputzt, dies geschah erst einige Tage später.

Die Kernfrage: Ist es nun zulässig, dass der Vermieter die
entfernten Tapetenstücke durch „Stückelung“ ersetzt und den
Mieter anschließend zum Streichen verpflichtet? Wie verhält es
sich mit der Durchführbarkeit der Schönheitsreparaturen, wenn
nicht einmal ein Stromanschluss vorhanden ist? Welche Frist
kann der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen
ggf. setzen? Der Mietvertrag ist mittlerweile ausgelaufen, und
die Tapeten sind noch nicht repariert/ersetzt worden.

Mit freundlichen Grüßen,

Christian

Es besteht für den Mieter keine Pflicht Fremdschäden zu beseitigen. Dies sollte man dem VM sagen.
Streichen Lackieren von Türen, Türrahmen und Heizungsrohren ist nicht möglich weil alles Vollgestaubt ist, der Mieter für die Reinigung nicht zuständig ist.
Zustand dokomentieren mit Fotos Zeugen und Übergeben mit Protokoll.

Wolfgang.