Hallo
ein Mieter wohnt seit 2 Jahren in einer Mietwohnung.
Nun hat der Vermieter einige Verbesserungen respektive
Erneuerungen vornehmen lassen als da wären:
-Aussenanstrich am Haus (Wände)
-Alle Holzgeländer aller Balkone von aussen anstreichen lassen
-Brenner der Heizung erneuert (angeblich besserer Brenner mit
besserer Ausnutzung und Leistung bei weniger Verbrauch)
Kann der Vermieter jetzt die Miete erhöhen? Wie müsste diese
begründet werden oder kann er es ohne Angabe von Gründen?
Muss er die Kosten auf die mögliche Nutzungszeit (z.B. beim Brenner)
hochrechnen (wie bei einer Abschreibung) und so die Mieterhöhunh
begründen?
Es gibt ja angeblich auch eine Klausel, die besagt, die Miete darf in
3 Jahren nicht mehr als 20% erhöht werden. Heisst das umgekehrt, sie
darf ohne Angabe von Gründen soviel erhöht werden (so lange sie sich
im üblichen Preisrange der ortsüblichen Miete bewegt)?
Danke
Kay
Hallo,
man muss grundsätzlich unterscheiden zwischen der Mieterhöhung im Rahmen der ortsüblichen Miete und einer Mieterhöhung wegen Modernisierung. Mieterhöhungen können innerhalb von 3 Jahren in Höhe von 20 % vorgenommen werden. Zwischen zwei Mieterhöhungen muss mindestens ein Jahr Frist vergangen sein, bevor eine weitere Mieterhöhung erklärt werden kann.
Malerarbeiten / Anstrickarbeiten an einem Gebäude gehören zur Instandhaltung und der Vermieter kann hier grundsätzlich die Kosten nicht als Mieterhöhung umlegen.
ein Mieter wohnt seit 2 Jahren in einer Mietwohnung.
Nun hat der Vermieter einige Verbesserungen respektive
Erneuerungen vornehmen lassen als da wären:
-Aussenanstrich am Haus (Wände)
-Alle Holzgeländer aller Balkone von aussen anstreichen lassen
-Brenner der Heizung erneuert (angeblich besserer Brenner mit
besserer Ausnutzung und Leistung bei weniger Verbrauch)
Wird eine Mieterhöhung mit weniger Heizkosten begründet, hat der Vermieter solche Berechnungen vorzulegen. Allerdings muss er dies mindestens drei Monate vor Beginn einer solchen Arbeit als eien Modernisierung gegenüber dem Mieter erklären, die Kosten angeben, auch jene, die er umlegen will, muss etwaige Reparaturkosten der alten Anlage abziehen, muss die Höhe der Umlage nach Wohnfläche erklären. Er kann also nicht etwas tun und dann einfach kommen und erklären : Nun, zahle mal schön.
Grundsätzlich ist eine Mieterhöhung dann ausgeschlossen ( als Modernisierung ) wenn der Vermieter die formalen Voraussetzungen für eine Modernisierung nicht erfüllt und der Mieter deshalb auch nicht den Arbeiten zugestimmt hat ( LG Berlin MM 2002, 479; LG München I WM 98, 109 - so in einer Broschüre des DMB zur Frage der Modernisierung)
Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG.
Grüsse Günter
Kann der Vermieter jetzt die Miete erhöhen? Wie müsste diese
begründet werden oder kann er es ohne Angabe von Gründen?
Muss er die Kosten auf die mögliche Nutzungszeit (z.B. beim
Brenner)
hochrechnen (wie bei einer Abschreibung) und so die
Mieterhöhunh
begründen?
Es gibt ja angeblich auch eine Klausel, die besagt, die Miete
darf in
3 Jahren nicht mehr als 20% erhöht werden. Heisst das
umgekehrt, sie
darf ohne Angabe von Gründen soviel erhöht werden (so lange
sie sich
im üblichen Preisrange der ortsüblichen Miete bewegt)?
Danke
Kay
Hallo,
ist auch dann eine 20% Mieterhöhung nach 3 Jahren möglich wenn der Mietspiegel bereits ausgreizt ist?
MfG Hägar
Hallo,
in meinem Job sagt man „Kommt darauf an“.
Grundsätzlich kann sich ein Mieter weigern, eine höhere Miete als im Mietspiegel vorgesehen zu bezahlen.
Allerdings ist zu beachten, ob der Mietspiegel aktuell ist oder z.B. nachdem meist Mietspiegel alle zwei Jahre nur erstellt werden, ob durch die Preisänderungen sich auch hier notwendige Veränderungen in der Höhe durch das Marktgeschehen ableiten lassen. So wird man einen Mietspiegel, der erst drei Monate alt ist als Berechnungsgrundlage durchaus anzuerkennen haben, während ein Mietspiegel, der bereits 1,5 Jahre alt ist schon danach zu bewerten ist, ob sich nicht nach oben Preisveränderungen ergeben haben. Es wird kaum aber mehr als 5 % in bestimmten Baujahren drin sein. Neubauwohnungen der letzten Jahre fallen teilweise sogar in einigen Städten. Ein Aufwärtstrend ist meist bis zu den Baujahren 1975 zu erkennen, aber selten mehr als im Schnitt von 2,5 %.
Eine Besonderheit bietet der Mietspiegel dann, wenn der Vermieter einige Betriebskosten wie Grundsteuer, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Kabelfernsehen ( einige Beispiele ) selbst trägt und bislang nicht umlegt. Diese Kosten kann er je nach Vorgabe des Mietspiegels tatsächlich dann als Mieterhöhung umlegen.
Schlußendlich muss in den Fällen der Vermieter zuerst einmal eine ganz normale Mieterhöhung unter Bezug auf den Mietspiegel erklären. Dann muss hingewiesen werden, dass der Mietspiegel nur Mieten ohne Betriebskosten enthält und der Vermieter folgenden Betriebskosten derzeit selbst trägt, die derzeit mit der Miete nicht gedeckt sind. Es hat dann die Aufstellung dieser Kosten zu erfolgen und zwar pro Jahr. Dann sind die Kosten auf Quadratmeter pro Wohnung umzulegen. Danach ist der Jahresbetrag auf den Monatsbetrag umzurechnen, denn dieser Monatsbetrag kann nun als Mietererhöhungserklärung vorgenommen werden.
Zu beachten ist, wenn der Betrag höher als 20 % liegt, darf er nicht überschritten werden.
Diese Besonderheit sollte sich der VM von einem Anwalt oder von Haus- und Grund durchführen lassen.
Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt die persönliche Meinung des Autors dar, der als Berater in einem Mieterverein tätig ist.
Grüsse Günter
ist auch dann eine 20% Mieterhöhung nach 3 Jahren möglich wenn
der Mietspiegel bereits ausgreizt ist?
MfG Hägar