Mietkaution zurückzahlen,wann nicht?

Guten Tag,

man nehme mal folgendes an :

Nach Auszug aus der alten Wohnung im März 2005 geht es nun um die Rückzahlung der Kaution.
In der Wohnung selbst gab es keine nachweislichen Mängel.
Einzig im Hausflur, der vor kurzem erst gestrichen worden war, wäre angeblich Schaden verursacht.
Diese bestehen aus „Streifen, Schleifspuren und kleineren Putzschäden“ beim Möbeltransport durch den engen Treppenflur.
Aber wirklich nur Leichte! Beschädigung!!

Nun die Frage: Könnte der Vermieter A die gesamte Kaution zum Ausbessern des Hausflures nutzen? Gehört der Flur überhaupt zum Bestandteil der Kaution, oder nur die gemietete Wohnung?
Müsste der Vermieter A den Ex-Mietern B die Rechnung vorlegen, um zu beweisen, wofür er die Kaution genutzt hat??
Wer bestimmt, ob es sich bei den Mängeln um wirklich notwendige Reparaturen handelt, oder ob der Vermieter A nicht nur günstig an eine Renovierung kommen möchte??

Mit freundlichem Gruß, Milena

Hallo,

Nach Auszug aus der alten Wohnung im März 2005 geht es nun um
die Rückzahlung der Kaution.
In der Wohnung selbst gab es keine nachweislichen Mängel.
Einzig im Hausflur, der vor kurzem erst gestrichen worden war,
wäre angeblich Schaden verursacht.
Diese bestehen aus „Streifen, Schleifspuren und kleineren
Putzschäden“ beim Möbeltransport durch den engen Treppenflur.
Aber wirklich nur Leichte! Beschädigung!!

Beschädigung ist Beschädigung und der Vermieter hat Anspruch auf Beseitigung der Schäden.

Nun die Frage: Könnte der Vermieter A die gesamte Kaution zum
Ausbessern des Hausflures nutzen?

kommt auf die Höhe der Kaution und des Schadens an. Dazu später Näheres.

Gehört der Flur überhaupt

zum Bestandteil der Kaution, oder nur die gemietete Wohnung?

Nein, aber das psielt schon deshalb keine Roille, weil jemand, der Schäden verursacht dafür auch haftet. War eine Spedition beauftragt, musste der Mieter ohnehin sofort den Schaden melden der Spedition melden.

Müsste der Vermieter A den Ex-Mietern B die Rechnung vorlegen,
um zu beweisen, wofür er die Kaution genutzt hat??

Selbstverständlich, er muss

Wer bestimmt, ob es sich bei den Mängeln um wirklich
notwendige Reparaturen handelt, oder ob der Vermieter A nicht
nur günstig an eine Renovierung kommen möchte??

Grundsätzlich bedarf es jedoch bei der Wohnungsübergabe der Mängelanzeige des Vermieterrs an den Mieter mit der Aufforderung, die Schäden zu beseitigen. Der Vermieter kann also nicht von sich aus einfach Schäden beheben und der Mieter zahlt. Voraussetzung der Zahlungspflicht ist die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel und die Weigern des Mieters, diese Arbeiten auszuführen.

Dies ist keine Rechtsberatung im Sinne des RBerG und stellt die persönliche Meinung des Autors dar.

Grüsse Günter