Bauliche Änderungen, was gehört dazu?

Hallo,

was versteht man unter baulichen Änderungen? Zur Sachlage:

Vermieter hat beim Einzug versprochen die Türklinken samt Schlösser zu erneuern, nach 7 Monaten Wartezeit hat sich der Mieter entschlossen die Türklinken selbst zu erneuern, es wurden einfache Blenden gekauft und anstelle alten Klinken montiert, die Funktion als Schloss wurde bewusst nicht gemacht. Die alten Klinken samt Schlösser wurden dem Vermieter zurückgegeben.

Nach 9 Jahren ist der Mieter ausgezogen und hat seine Klinken abmontiert, da der Vermieter seine alten Klinken in Besitz hatte, konnten diese nicht montiert werden. Bei Übergabe erkundigte sich der Vermieter, wo die alten Klinken wären. Nach der Auskunft des Mieters, konnte sich der Vermieter wieder errinnern, dass diese bei ihm sind. Das Übergabeprotokoll wurde ohne Mängel unterschrieben.

Jetzt bekam der Mieter einen Brief, in dem der Vermieter sagt, dass die alten Klinken kaputt seien und die Türen ebenfalls Schäden aufweisen. Die Ersetzung der Klinken bezeichnete der Vermieter als „bauliche Änderung“. Die Reparatur dieser Art Schlösser kann wohl nur eine einzige Firma in Deutschland durchführen und die Arbeitszeit wird sich auf 42! Stunden belaufen. Außerdem hätte der Mieter beim Auszug die Türen lackieren sollen, was aber im Mietvertrag nicht festgehalten war, die Wohnung musste „besenrein“ übergeben werden.

Wer ist bei diesem Fall im Recht?

Ich danke im Voraus.
Unr3al

Hallo,

die Frage ist so zu stellen. Welches Recht hat der Vermieter gegenüber dem Mieter? Der Vermieter hat im Übergabeprotokoll eine mangelfreie Wohnung bestätigt. Darauf kommt es hier an. Der Vermieter hätte in dem Protokoll mit einem Vorbehalt sich absichern können. Dies hat er nicht getan. Somit hat er keine Ansprüche an den Mieter.

Den Anspruch des Vermieters schriftlich zurückweisen. Ihn hinweisen, dass er verpflichtet gewesen ist, die Wohnungsübergabe mit größter Sorgfalt vorzunehmen und nach Unterzeichnung des mangelfreien Übergabeprotokolls keine Forderungen mehr gestellt werden können. So die Entscheidung des BGH NJW 83,446 (Der Mieter kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die nicht im Übergabeprotokoll enthalten sind).

(Der Vermieter kann auch nicht einwenden, dass bestimmte Mängel bei der Besichtigung nicht erkennbar waren) (LG Braunschweig WM 97,470.

Diese Hinweis kurz und knapp verwenden. Weitere Diskussionen nicht mehr zulassen, sondern strikt auf das Übergabeprotokoll sich berufen. Da war nichts. Also ist danahc auch nichts. Die fehlende Vorsicht und Prüfung muss der Vermieter gegen sich gelten lassen.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt die persönliche Meinung des Autors dar, der in einem Mieterverein Beratungen vornimmt.

Grüße Günter

was versteht man unter baulichen Änderungen? Zur Sachlage:

Vermieter hat beim Einzug versprochen die Türklinken samt
Schlösser zu erneuern, nach 7 Monaten Wartezeit hat sich der
Mieter entschlossen die Türklinken selbst zu erneuern, es
wurden einfache Blenden gekauft und anstelle alten Klinken
montiert, die Funktion als Schloss wurde bewusst nicht
gemacht. Die alten Klinken samt Schlösser wurden dem Vermieter
zurückgegeben.

Nach 9 Jahren ist der Mieter ausgezogen und hat seine Klinken
abmontiert, da der Vermieter seine alten Klinken in Besitz
hatte, konnten diese nicht montiert werden. Bei Übergabe
erkundigte sich der Vermieter, wo die alten Klinken wären.
Nach der Auskunft des Mieters, konnte sich der Vermieter
wieder errinnern, dass diese bei ihm sind. Das
Übergabeprotokoll wurde ohne Mängel unterschrieben.

Jetzt bekam der Mieter einen Brief, in dem der Vermieter sagt,
dass die alten Klinken kaputt seien und die Türen ebenfalls
Schäden aufweisen. Die Ersetzung der Klinken bezeichnete der
Vermieter als „bauliche Änderung“. Die Reparatur dieser Art
Schlösser kann wohl nur eine einzige Firma in Deutschland
durchführen und die Arbeitszeit wird sich auf 42! Stunden
belaufen. Außerdem hätte der Mieter beim Auszug die Türen
lackieren sollen, was aber im Mietvertrag nicht festgehalten
war, die Wohnung musste „besenrein“ übergeben werden.

Wer ist bei diesem Fall im Recht?

Ich danke im Voraus.
Unr3al

Hallo GünterW,

vielen Dank für diese ausführliche und sehr hilfreiche Antwort.

Grüße,
Unr3al