Schönheitsreparaturen - renovieren bei Auszug?

Hallo!

Folgende Konstellation:

In einem Mietvertrag von Februar 2002 steht für eine Wohnung (Neubau, Erstbezug) folgende Formulierung:
_______________________
§8
Der Mieter trägt die Kosten der regelmässigen Schönheitsreparaturen an den Mieträumen. Dazu gehören Tapezieren bzw. Anstrich von Wänden und Decken, fachgerechte Behandlung der Fußböden.

Diese Schönheitsreparaturen sind spätestens auszuführen:
alle drei Jahre in Küchen und Bädern,
alle fünf Jahre in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten,
alle sieben Jahre in sonstigen Nebenräumen.

§12
Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume vollständig geräumt, renoviert, ohne Berücksichtigung wann die letzte Renovierung stattgefunden hat, d.h. Rauhfaser an Wänden und Decken weiß zu streichen, und besenrein mit sämtlichen Schlüsseln zurück zu geben.
___________________________

Die Mieter haben die Wände in den Wohnräumen teilweise in hellen aber nicht weißen Farben gestrichen. Die Wohnung sieht aber insgesamt sehr gepflegt aus.

Müssen die Mieter bei einem Auszug renovieren? Gibt es dabei einen Unterschied, ob sie 2005, 2006 oder 2010 ausziehen würden?

Viele Grüße,
Snoef

Hallo

diese Klausel ist entsprechend BGH VIII ZR 361/03 eine starre Fristenklausel und unwirksam. Es muss also nicht renoviert werden. Schäden müssen aber beseitigt und farbige Wände müssen weiss gestrichen werden.

Nun aber bitte um Beachtung. Dieses Urteil führt in der Zwischenzeit dazu, einige Gerichte sich einfach nun auf die Quotenklausel berufen, auch mit der Behauptung, hätte der Vermieter gewusst, dass die Klasuel unwirksam ist, hätte er eine höhere Miete verlangt. Im Moment ist diese Rechtsauffassung noch nicht vom BGH oder einem OLG überprüft. Aktuelle Urteile der LGs gibt es nicht, es gibt aber vermieterfreundliche Urteile bei Richtern ( meist Hausbesitzer ).

Hier bitte vor Ort Beratung einholen.

Grüsse Günter

In einem Mietvertrag von Februar 2002 steht für eine Wohnung
(Neubau, Erstbezug) folgende Formulierung:
_______________________
§8
Der Mieter trägt die Kosten der regelmässigen
Schönheitsreparaturen an den Mieträumen. Dazu gehören
Tapezieren bzw. Anstrich von Wänden und Decken, fachgerechte
Behandlung der Fußböden.

Diese Schönheitsreparaturen sind spätestens auszuführen:
alle drei Jahre in Küchen und Bädern,
alle fünf Jahre in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und
Toiletten,
alle sieben Jahre in sonstigen Nebenräumen.

§12
Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume vollständig
geräumt, renoviert, ohne Berücksichtigung wann die letzte
Renovierung stattgefunden hat, d.h. Rauhfaser an Wänden und
Decken weiß zu streichen, und besenrein mit sämtlichen
Schlüsseln zurück zu geben.
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Die Mieter haben die Wände in den Wohnräumen teilweise in
hellen aber nicht weißen Farben gestrichen. Die Wohnung sieht
aber insgesamt sehr gepflegt aus.

Müssen die Mieter bei einem Auszug renovieren? Gibt es dabei
einen Unterschied, ob sie 2005, 2006 oder 2010 ausziehen
würden?

Viele Grüße,
Snoef

Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume vollständig
geräumt, renoviert, ohne Berücksichtigung wann die letzte
Renovierung stattgefunden hat, d.h. Rauhfaser an Wänden und
Decken weiß zu streichen, und besenrein mit sämtlichen
Die Mieter haben die Wände in den Wohnräumen teilweise in
hellen aber nicht weißen Farben gestrichen. Die Wohnung sieht
aber insgesamt sehr gepflegt aus.
Müssen die Mieter bei einem Auszug renovieren? Gibt es dabei
einen Unterschied, ob sie 2005, 2006 oder 2010 ausziehen
würden?

Hallo, Swantje,
die hellen Farben gehen in Ordnung. Nach höchster Rechtsprechung müssen die Schönheitsreparaturen nicht während der Mietzeit eingehalten werden. Wenn 2010 ein Auszug geplant ist, würden weder ich noch andere Mieter bis dahin etwas renovieren. Falls die Wohnung momentan wie neu aussieht, wäre bei einem Auszug bis Dezember nur besenrein zu putzen.

Habe ich das jetzt richtig verstanden? Wenn ich nach kurzer Zeit, sagen wir, nach 2 Jahren, ausziehe und die Wände keine sichtbaren „Schrammen“ aufweisen, ich nichts großartig montiert habe, etc. muss nicht gestrichen werden?

Habe ich das jetzt richtig verstanden? Wenn ich nach kurzer
Zeit, sagen wir, nach 2 Jahren, ausziehe und die Wände keine
sichtbaren „Schrammen“ aufweisen, ich nichts großartig
montiert habe, etc. muss nicht gestrichen werden?

Ja, denn die Fristen sind ohnehin nicht erreicht. Lasse Dich aber zur Sicherheit - denn viele Mietverträge sind tückisch - beraten.

Grüsse Günter