Neues Mietrecht ändert alte Verträge?

Hallo,
ein Mieter hat einen Mietvertrag seit 1.11.1994, der am 31.12.1999 endete und sich danach jeweils um ein Jahr verlängert auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht gekündigt wird. Zu den Kündigungsfristen steht das Übliche drin, also in dem Fall 12 Monate bei über 10 Jahren.

Nach neuem Recht soll der Mieter aber immer auch schon mit 1/4 jährlicher Kündigungsfrist herauskommen. Stimmt das so? Wann wäre dann der erste Kündigungstermin?
Und gibt eine angekündigte Generalsanierung über 2 Jahre mit viel Lärm und Schmutz, fehlender Garag und Balkon ein Recht zur vorzeitigen Kündigung? Ein Nachmieter wäre da ja auch schwierig zu finden.
Gruß und danke Aurikel

Auch hallo.

Hallo,
ein Mieter hat einen Mietvertrag seit 1.11.1994, der am
31.12.1999 endete und sich danach jeweils um ein Jahr
verlängert auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht gekündigt wird.
Zu den Kündigungsfristen steht das Übliche drin, also in dem
Fall 12 Monate bei über 10 Jahren.

Nach neuem Recht soll der Mieter aber immer auch schon mit 1/4
jährlicher Kündigungsfrist herauskommen. Stimmt das so?

Dazu siehe FAQ:887

Wann
wäre dann der erste Kündigungstermin ?

s. FAQ

Und gibt eine angekündigte Generalsanierung über 2 Jahre mit
viel Lärm und Schmutz, fehlender Garage und Balkon ein Recht
zur vorzeitigen Kündigung? Ein Nachmieter wäre da ja auch
schwierig zu finden.

…hierzu nichts entdeckt :frowning:

HTH
mfg M.L.

Danke!
Aber das wäre ja furchtbar! Wer weiß schon 12 Monate voraus, ob er dann wirklich eine andere Wohnung bekommt?
Gruß Aurikel

Hallo nochmal.

Danke!
Aber das wäre ja furchtbar! Wer weiß schon 12 Monate voraus,
ob er dann wirklich eine andere Wohnung bekommt?

Zumindest sollte der Vermieter der Mietpartei für die Dauer der Sanierung
eine Alternativwohnung o.Ä. anbieten können. Wie z.B. in dem hier beschriebenen Fall: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec… (Seite 3) (bundesgerichtshof.de - suche nach ‚Wohnung AND sanierung AND Mieter AND Dauer‘)

mfg M.L.

Hallo!

Dazu siehe FAQ:887

Ist diese Information nicht inzwischen veraltet? Ich meine dass hier eine neue Gesetzesänderung erfolgt ist, die die Geschichte mit den Altmietverträgen angleicht.

Google ergab dazu folgendes…
http://www.google.de/search?hl=de&q=k%C3%BCndigungsf…

insbesondere…
http://www.bmj.bund.de/enid/Mietrecht/Neue_Kuendigun…
http://www.immobilienscout24.de/de/umziehen/mieterti…
http://www.jurablogs.com/meldungen/2005/03/17/10002/

Viele Grüße

Stefan

Hallo an dieser Stelle.

Hallo!

Dazu siehe FAQ:887

Ist diese Information nicht inzwischen veraltet? Ich meine
dass hier eine neue Gesetzesänderung erfolgt ist, die die
Geschichte mit den Altmietverträgen angleicht.

Scheint wohl zu stimmen, hatte nur den BGH konsultiert

Google ergab dazu folgendes…
http://www.google.de/search?hl=de&q=k%C3%BCndigungsf…

insbesondere…
http://www.bmj.bund.de/enid/Mietrecht/Neue_Kuendigun…
http://www.immobilienscout24.de/de/umziehen/mieterti…
http://www.jurablogs.com/meldungen/2005/03/17/10002/

-> 3 Monate Kündigungsfrist für alle Verträge ab dem 1. Juni 2005
(versehentlich vergessen…)

mfg M.L.

Hallo,

ein Mieter hat einen Mietvertrag seit 1.11.1994, der am
31.12.1999 endete und sich danach jeweils um ein Jahr
verlängert auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht gekündigt wird.
Zu den Kündigungsfristen steht das Übliche drin, also in dem
Fall 12 Monate bei über 10 Jahren.

Nach neuem Recht soll der Mieter aber immer auch schon mit 1/4
jährlicher Kündigungsfrist herauskommen. Stimmt das so? Wann
wäre dann der erste Kündigungstermin?

Das Neue Mietrecht wurde durch eine spätere Änderung des § 573 c BGB geändert. Der Mieter hat - sofern er mit dem Vermieter keinen Ausschluß des Kündigungsrechts vor Ablauf eines bestimmten Zeitpunktes vereinbart hat - oder wenn es sich um kein wirksames Zeitmietverhältnis handelt - grundsätzlich eine drei-monatige Kündigungsfrist.

Und gibt eine angekündigte Generalsanierung über 2 Jahre mit
viel Lärm und Schmutz, fehlender Garag und Balkon ein Recht
zur vorzeitigen Kündigung? Ein Nachmieter wäre da ja auch
schwierig zu finden.

Nein, es besteht weder ein Recht zur vorzeitigen Kündigung noch etwa zur fristlosen. Der „Mangel“ kann durch Mietminderung beantwortet werden. Weggefallene Balkone und die fehlende Garage sind grundsätzlich nicht umstrittene Gründe zur Mietminderung. Die Frage, ob bei den Bauarbeiten wegen des Schmutzes zusätzliche Minderungen oder Kosténersattungen für zusätzliche Reinighungen entstehen, ob durch den Baulärm eine weitere Mietminderung möglich ist oder wenn gar die Fenster mit Planen verhängt werden, ob noch weitere Mietminderungen möglich werden, muss rechtzeitig und vor Ort geklärt werden.

Hier helfen Gespräche mit dem Vermieter über eine schriftlich vereinbarte pazuschale Minderungen/Reduzierung der Miete während der Umbauarbeiten oder aber der Vermieter anerkennt grundsätzlich eine Minderung an.

Dies ist keine Rechtsberatung im Sinne des RBerG und stellt die persönliche Meinung des Autors dar, der in einem Mieterverein als Berater tätig ist.

Grüsse Günter