Hallo,
nehmen wir einmal an, ein Mitglied einer Zweier-Wohngemeinschaft (beide Bewohner sind als Mieter im Mietvertrag bezeichnet) kündigt das Mietverhältnis. Der Vermieter ist damit einverstanden und entlässt diesen. Der andere Mieter steht nun plötzlich ohne Mitmieter da (und hat im übrigen über ein Jahr lang von dem anderen dessen Anteil an der Miete nicht bekommen).
Gibt es eine Möglichkeit, den ausgezogenen Mitmieter noch weiter an Mietzins, Betriebskosten etc. zu beteiligen?
Der „Ausgezogene“ hat ja einen Anspruch gegen seinen Mitmieter auf Zustimmung zur Beendigung des Mietverhältnisses (§ 723 BGB). Diese hat er bislang nicht eingeholt. Wenn er nun um Zustimmung bittet, wirkt diese Zustimmung dann ex nunc (mit der Folge, dass der ausgezogene Mieter weiter seinen Anteil am Mietzins tragen müsste) oder ex tunc?
Nur zur Klarstellung: dieser Fall betrifft nicht mich (dürfte er nach den Brettregeln ja auch gar nicht).
Vielen Dank jetzt schon an die Experten,
Chrissie
hi chrissie!
problem an der sache ist, das wg’s im gesetz nicht wirklich geregelt sind…
wenn beide mitglieder hauptmieter sind und im vertrag nix von wegen wg steht, dann kann einer ausziehen und das war’s. derjenige, der drinbleibt muss auch nur seine hälfte der miete zahlen…
von dem ausgezogenen die miete zurückzuholen ist schwierig… man muss beweisen können, dass man es nicht bekommen hat (z.b. durch kontoauszüge, dass man die komplette miete an den vermieter überwiesen hat oder andere schriftliche sachen, zeugen usw.)…
hoffe ich habe geholfen 
michelle
ahoi.
wenn beide mitglieder hauptmieter sind und im vertrag nix von
wegen wg steht, dann kann einer ausziehen und das war’s.
derjenige, der drinbleibt muss auch nur seine hälfte der miete
zahlen…
nee, das stimmt so nicht.
wenn es mehrere hauptmieter gibt, kann sich der vermieter an jeden zur vollen zahlung der miete halten. dass er den einen hauptmieter aus dem vertrag entlässt, ist für den ausgezogenen schön. (übrigens auch nicht unbedingt üblich…) normalerweise sollten die hauptmieter untereinander regeln, was mit verpflichtungen ist, also auch schönheitsreparaturen usw…wenn der zweite hauptmieter irgendwann auszieht und die wohnung aufgibt, wird er sich eventuell mit schönheitsreparaturen herumschlagen müssen.
was der verbliebene mieter macht, ist seine sache, er muss die miete für die wohnung zahlen. die gesamte miete. denn er ist hauptmieter der wohnung. nicht nur eines teils der wohnung, sondern der gesamten wohnung.
es ist sein privatvergnügen, die miete von seinem ehemaligen mitbewohner einzufordern und notfalls einzuklagen.
(im übrigen frag ich mich, wer denn ein jahr lang drauf verzichtet, von seinem mitbewohner den mietanteil zu erhalten? der verbliebene hauptmieter hat also ein ganzes jahr lang allein die gesamte miete bezahlt - ist das je irgendwie von ihm bemängelt worden ggü dem säumigen zahler?)
gruß
ute