Ja, ich weiß, das wurde hier schon öfter gefragt, aber ich brauch die Antwort ziemlich schnell (Freitag ist Abnahmetermin!!!), deshalb muss ich noch mal dieses Problem ansprechen.
Also, in dem betreffenden Mietvertrag steht Folgendes:
„Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. (es folgt das Übliche mit Streichen u.s.w.) Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines auszuwählenden Malerfach-geschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten,… (u.s.w.), dem Mieter ist unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit fachgerecht ausführt oder ausführen lässt.“
Dann steht noch im Vertrag der übliche Lex, dass die Schönheitsreparaturen in den und den Zeitabständen durchzuführen sind. Und außerdem:
„Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in sauberem Zustand mit allen, auch den von ihm selbst beschafften Schüssel zurückzugeben.“
Der Mieter wohnt seit Dezember 2003 in der Wohnung und das Mietverhältnis ist zum 30.11.2005 fristgemäß gekündigt (noch keine 3 Jahre!).
Jetzt meine Frage: Was hat das für den Mieter zu bedeuten? Muss der Mieter jetzt trotzdem Streichen u.s.w. oder einfach nur die Wohnung sauber übergeben? Kann der Vermieter den Mieter weiter in der Mietzahlungspflicht behalten, wenn der Mieter keine Schönheitsrepara-turen durchgeführt hat (obwohl er evtl. dazu verpflichtet ist) oder kann der Mieter auch die Option wählen, dass er 20 % der Kosten für die fachgerechte Durchführung bezahlt? Kann also der Vermieter die Rücknahme der Wohnung verweigern, wenn der Mieter diese Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hat? Ich hab auch irgendwas gehört von einer Unwirksamkeit dieser Klausel. Trifft das hier zu?
Ich habe außerdem noch das Problem, dass der mitvermietete Teppichboden zwischenzeitlich etwas beschädigt wurde. Kann der Vermieter die Rücknahme der Wohnung aus diesem Grund verweigern? Ich habe gelesen, dass Teppichböden eine Nutzungsdauer von 10 Jahren zugewiesen wird und der Mieter im Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigung einen anteiligen Schadensersatz sowie den neu zu verlegenden Teppich bezahlen muss, dies aber nicht unter die Rubrik „Schönheitsreparaturen“ fällt, sondern einen Schadensersatzanspruch darstellt, der aus der geleisteten Kaution bezahlt werden kann. Ist das richtig?
So, das war´s erst mal. Habt vielen Dank für eure Antworten!