Hilfe! Schönheitsreparaturen u. Teppichboden

Ja, ich weiß, das wurde hier schon öfter gefragt, aber ich brauch die Antwort ziemlich schnell (Freitag ist Abnahmetermin!!!), deshalb muss ich noch mal dieses Problem ansprechen.

Also, in dem betreffenden Mietvertrag steht Folgendes:

„Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. (es folgt das Übliche mit Streichen u.s.w.) Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines auszuwählenden Malerfach-geschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten,… (u.s.w.), dem Mieter ist unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit fachgerecht ausführt oder ausführen lässt.“

Dann steht noch im Vertrag der übliche Lex, dass die Schönheitsreparaturen in den und den Zeitabständen durchzuführen sind. Und außerdem:

„Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in sauberem Zustand mit allen, auch den von ihm selbst beschafften Schüssel zurückzugeben.“

Der Mieter wohnt seit Dezember 2003 in der Wohnung und das Mietverhältnis ist zum 30.11.2005 fristgemäß gekündigt (noch keine 3 Jahre!).

Jetzt meine Frage: Was hat das für den Mieter zu bedeuten? Muss der Mieter jetzt trotzdem Streichen u.s.w. oder einfach nur die Wohnung sauber übergeben? Kann der Vermieter den Mieter weiter in der Mietzahlungspflicht behalten, wenn der Mieter keine Schönheitsrepara-turen durchgeführt hat (obwohl er evtl. dazu verpflichtet ist) oder kann der Mieter auch die Option wählen, dass er 20 % der Kosten für die fachgerechte Durchführung bezahlt? Kann also der Vermieter die Rücknahme der Wohnung verweigern, wenn der Mieter diese Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hat? Ich hab auch irgendwas gehört von einer Unwirksamkeit dieser Klausel. Trifft das hier zu?

Ich habe außerdem noch das Problem, dass der mitvermietete Teppichboden zwischenzeitlich etwas beschädigt wurde. Kann der Vermieter die Rücknahme der Wohnung aus diesem Grund verweigern? Ich habe gelesen, dass Teppichböden eine Nutzungsdauer von 10 Jahren zugewiesen wird und der Mieter im Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigung einen anteiligen Schadensersatz sowie den neu zu verlegenden Teppich bezahlen muss, dies aber nicht unter die Rubrik „Schönheitsreparaturen“ fällt, sondern einen Schadensersatzanspruch darstellt, der aus der geleisteten Kaution bezahlt werden kann. Ist das richtig?

So, das war´s erst mal. Habt vielen Dank für eure Antworten!

Hallo,

die von Dir angesprochene Quotenklausel ist wirksam. Wenn also die Wohnung renoviert überlassen wurde sind die prozentualen Anteile zu zahlen. Die Kosten werden durch Kostenvoranschlag eines Malers ermittelt.

Grüsse Günter

Ja, ich weiß, das wurde hier schon öfter gefragt, aber ich
brauch die Antwort ziemlich schnell (Freitag ist
Abnahmetermin!!!), deshalb muss ich noch mal dieses Problem
ansprechen.

Also, in dem betreffenden Mietvertrag steht Folgendes:

„Der Mieter ist verpflichtet, die während des
Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene
Kosten durchzuführen. (es folgt das Übliche mit Streichen
u.s.w.) Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt
Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter
verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen
aufgrund eines Kostenvoranschlages eines auszuwählenden
Malerfach-geschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe
zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während
der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20
% der Kosten,… (u.s.w.), dem Mieter ist unbenommen, seiner
anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass
er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in
kostensparender Eigenarbeit fachgerecht ausführt oder
ausführen lässt.“

Dann steht noch im Vertrag der übliche Lex, dass die
Schönheitsreparaturen in den und den Zeitabständen
durchzuführen sind. Und außerdem:

„Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in sauberem
Zustand mit allen, auch den von ihm selbst beschafften
Schüssel zurückzugeben.“

Der Mieter wohnt seit Dezember 2003 in der Wohnung und das
Mietverhältnis ist zum 30.11.2005 fristgemäß gekündigt (noch
keine 3 Jahre!).

Jetzt meine Frage: Was hat das für den Mieter zu bedeuten?
Muss der Mieter jetzt trotzdem Streichen u.s.w. oder einfach
nur die Wohnung sauber übergeben? Kann der Vermieter den
Mieter weiter in der Mietzahlungspflicht behalten, wenn der
Mieter keine Schönheitsrepara-turen durchgeführt hat (obwohl
er evtl. dazu verpflichtet ist) oder kann der Mieter auch die
Option wählen, dass er 20 % der Kosten für die fachgerechte
Durchführung bezahlt?

Der Mieter wählt die Option. Dies muss der Mieter dem Vermieter jedoch schriftlich erklären. Daraus entsteht dann keine Mietzahlungspflicht.

Kann also der Vermieter die Rücknahme

der Wohnung verweigern, wenn der Mieter diese
Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hat? Ich hab auch
irgendwas gehört von einer Unwirksamkeit dieser Klausel.
Trifft das hier zu?

diese Klausel ist wirksam.

Ich habe außerdem noch das Problem, dass der mitvermietete
Teppichboden zwischenzeitlich etwas beschädigt wurde. Kann der
Vermieter die Rücknahme der Wohnung aus diesem Grund
verweigern? Ich habe gelesen, dass Teppichböden eine
Nutzungsdauer von 10 Jahren zugewiesen wird und der Mieter im
Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigung einen
anteiligen Schadensersatz sowie den neu zu verlegenden Teppich
bezahlen muss, dies aber nicht unter die Rubrik
„Schönheitsreparaturen“ fällt, sondern einen
Schadensersatzanspruch darstellt, der aus der geleisteten
Kaution bezahlt werden kann. Ist das richtig?

Selbstverständlich kann der Schaden aus der Kaution bezahlt werden. Der Mieter muss sich erkundigen wie alt der Teppichboden ist ( wann er verlegt wurde ) und dann hat er aus der Differenz der abgewohnten Zeit und den zehn Jahren Schadenersatz zu leisten.

Grüsse Günter

Hallo Berlinerin,

Also, in dem betreffenden Mietvertrag steht Folgendes:

„Der Mieter ist verpflichtet, die während des
Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene
Kosten durchzuführen. (es folgt das Übliche mit Streichen
u.s.w.) Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt
Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter
verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen
aufgrund eines Kostenvoranschlages eines auszuwählenden
Malerfach-geschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe
zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während
der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20
% der Kosten,… (u.s.w.), dem Mieter ist unbenommen, seiner
anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass
er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in
kostensparender Eigenarbeit fachgerecht ausführt oder
ausführen lässt.“

Ist doch eindeutig: Entweder zahlen oder selbst sach- und fachgerecht renovieren. Man wählt, was günstiger kommt. Bei einem inzwischen 3-jährigen Mietverhältnis dürfte der Kostenanteil des Mieters wohl auf 3 x 20% geklettert sein, da dürfte Selbermachen günstiger sein als ein professioneler Maler.

„Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in sauberem
Zustand mit allen, auch den von ihm selbst beschafften
Schüssel zurückzugeben.“
Jetzt meine Frage: Was hat das für den Mieter zu bedeuten?
Muss der Mieter jetzt trotzdem Streichen u.s.w. oder einfach
nur die Wohnung sauber übergeben?

Streichen bzw. bezahlen und Wohnung sauber übergeben.

Kann der Vermieter den
Mieter weiter in der Mietzahlungspflicht behalten, wenn der
Mieter keine Schönheitsrepara-turen durchgeführt hat (obwohl
er evtl. dazu verpflichtet ist)

…und wenn der Mieter seinen Renovierungsanteil nicht gezahlt hat: Ja. Die Vergabe und Ausführung der Malerarbeiten dauert ja mind. eine bis zwei Wochen, dazu steht die Wohnung leer.

oder kann der Mieter auch die
Option wählen, dass er 20 % der Kosten für die fachgerechte
Durchführung bezahlt? Kann also der Vermieter die Rücknahme
der Wohnung verweigern, wenn der Mieter diese
Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hat?

Wenn der Mieter ordnungsgemäß gezahlt hat ist doch alles o.k.

Ich hab auch
irgendwas gehört von einer Unwirksamkeit dieser Klausel.
Trifft das hier zu?

Mir unbekannt.

Ich habe außerdem noch das Problem, dass der mitvermietete
Teppichboden zwischenzeitlich etwas beschädigt wurde. Kann der
Vermieter die Rücknahme der Wohnung aus diesem Grund
verweigern?

Normalerweise nicht, denn ein Teppich ist in einem Tag ausgetauscht. Der Vermieter hat aber Anspruch auf Schadensersatz, er kann sich an der Kaution angemessen schadlos halten.

Ich habe gelesen, dass Teppichböden eine
Nutzungsdauer von 10 Jahren zugewiesen wird und der Mieter im
Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigung einen
anteiligen Schadensersatz sowie den neu zu verlegenden Teppich
bezahlen muss, dies aber nicht unter die Rubrik
„Schönheitsreparaturen“ fällt, sondern einen
Schadensersatzanspruch darstellt, der aus der geleisteten
Kaution bezahlt werden kann. Ist das richtig?

Schadensersatz steht dem Vermieter zu, u.U. ist das ein neuer Teppich mit Abschlägen für die vorausgegangene Nutzungszeit.

Gruß
Wolfgang D.