Rückhalt Kaution wg. Nebenkostenabr nach Auszug

Hallo,
ist ein Vermieter berechtigt, die Mietkaution, auch in Teilbeträgen, nach Ablauf des Mietverhältnisses mit dem Hinweis auf die noch ausstehende, abschließende Nebenkostenabrechnung einzubehalten?
Falls „Nein“: wo steht das (§)?
In dem Zusammenhang die nächste Frage: in welchem Zeitraum muß die Abschlußnebenkostenabrechnung erstellt werden? Stimmt es, daß die Endabrechnung innerhalb von acht Wochen erfolgen muß?
Wenn „Ja“: wo steht das (§)?

Danke im voraus!
Denise

Hallo Denise,

ein Einbehalt wegen noch zu erwartender Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung kann gemacht werden, wenn auf Grund der vorangegangenen Abrechnungen mit einer Nachzahlung zu rechnen ist. Allerdings darf der Einbehalt nur der Höhe der zu vermutenden Nachzahlung entsprechen. Wenn also z. B. bisher nur eine Abrechnung erfolgte an der der Mieter beteiligt war und er bei dieser Abrechnung eine Nachzahlung in Höhe von 50 Euro zu leisten hatte, dann dürfte der Vermieter einen Einbehalt von 50 Euro zurückbehalten.

Die Nebenkostenabrechnung kann gar nicht innerhalb von acht Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig sein, da der Abrechnungszeitraum jährlich für alle Mieter der gleiche sein muss. In den meisten Fällen geht der Abrechnungszeitraum vom 01.01. - 31.12. eines jeden Jahres. Wenn hier ein Mieter im Juli auszieht, kann deshalb nicht eine gesonderte Abrechnung erstellt werden, auch nicht acht Wochen nach Ende des Mietverhältnisses.

Der Mieter muss auf das Ende des Abrechungszeitraumes warten. Der Vermieter hat bis zu zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes Zeit die Nebenkostenabrechnung zuzustellen.

Gruß Rotraut

Hallo,
ist ein Vermieter berechtigt, die Mietkaution, auch in
Teilbeträgen, nach Ablauf des Mietverhältnisses mit dem
Hinweis auf die noch ausstehende, abschließende
Nebenkostenabrechnung einzubehalten?

Hallo, ja das darf er.

Falls „Nein“: wo steht das (§)?
In dem Zusammenhang die nächste Frage: in welchem Zeitraum muß
die Abschlußnebenkostenabrechnung erstellt werden? Stimmt es,
daß die Endabrechnung innerhalb von acht Wochen erfolgen muß?
Wenn „Ja“: wo steht das (§)?

Unterschiedlich. Liegt der Abrechnungszeitraum zwischen dem 01.01. und dem 31.12. eines Jahres wird man bis April mit der Abrechnung warten müssen. Wer daher im Mai auszieht erhält die Abrechnung so wie der, der im November auszieht. Und in beiden Fällen kann der VM einen Teil der Kaution einbehalten.

Grüsse Günter

Ergänzung zur Nebenkostenabrechnung
Es handelt sich bei dem Mietobjekt um ein Einfamilienhaus, Verbrauchskosten (Gas, Wasser, Strom) wurden vom Mieter separat abgerechnet. Es handelt sich bei den fehlenden Nebenkosten um Beträge wie Steuer, Versicherung u.ä. Da die Beiträge ja i.R. im Voraus zu entrichten sind, sind wir davon ausgegangen, daß auch die Nebenkostenabrechnung entsprechend sofort erfolgen kann. Die acht Wochen Info bezieht sich auf ein Gerichtsurteil, was es (angeblich) zu einem gleich gelagerten Fall geben soll.
Liegen wir da falsch?
Viele Grüße,
Denise