Hallo
enn man Deine erste Frage beantwortet, trifft meine Antwort zu. Liest man jetzt aber, dass im Vertrag ein Zusatz gemacht wurde, den Du erst jetzt darstellst, ist die Rechtslage eine völlig andere.
Mir zeigt es wieder einmal wie wichtig es ist, dass jemand klare Fragen stellt und alle wesentlichen Hinweise gibt.
Hab mir dem § 575 mal angesehen
(http://bundesrecht.juris.de/bgb/). Nicht dass ich alles
verstanden hätte, aber gilt der denn in meinem Fall? Es wird
ja nur die Verlängerung, nicht aber die vorzeitige Kündigung
geregelt. Denn der Vertrag aus meinem Beispiel läuft ja auf
unbestimmte Dauer und enthält einen handschriftlichen Passus
wie zB „Die Kündigung ist für beide Parteien frühestens zum
… zulässig“.
Zuerst einmal handelt es sich um keinen Zeitmietvertrag, sondern um ein zeitlich befristetes Mietverhältnis, das vor Ablauf einer bestimmten Frist von beiden Seiten nicht gekündigt werden kann.
Selbstverständlich wird neben der Verlängerung, die unbefristet ist, ein ohnehin unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen, der durch eine Individualvereinbarung aber vor Ablauf einer bestimmten Frist nicht gekündigt werden kann.
Also. Du hast einen unbefristeten Mietvertrag. Er kann vor Ablauf eienr beiderseits vereinbarten Frist nicht gekündigt werden. Danach kann er jederzeit mit der gesetzlichen Frist beendet werden, weil im Nachgang der Vertrag weiterhin unbefristet bleibt.
Grüsse Günter
Gegenteilige Meinungen, nach denen der Ausschluss der
Kündigung rechtmäßig sei, habe ich auch gefunden:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Mindestmietdauer-bei…
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=43731
Oder gilt vielleicht auch in meinem Fall: § 573c
(http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE248…)?
Verwirrte Grüße
OnkelHeini