Schon wieder eine Frage zum Zeitmietvertrag

Hallo!

Folgende Situation: Ein Vermieter bietet dem Mietinteressenten einen Zeitmietvertrag für die Dauer von zwei Jahren an, der sich automatisch nach Ablauf der zwei Jahre in einen unbefristeten Mietvertrag mit dreimonatiger Kündigung wandeln soll.
Wenn ich die bisherigen Hinweise aus dem Archiv richtig gedeutet habe, ist so ein Mietvertrag nicht mehr rechtens, dh der Mietvertrag wäre auch jederzeit vor Ablauf der zwei ersten Jahre mit 3 Monaten Frist zu kündigen?
Hat es Folgen, wenn der Mieter schon vor Vertragsunterzeichnung von der Fehlerhaftigkeit des Vertrags weiss? Sollte der Vermieter darauf hingewiesen werden?

Viele Grüße
OnkelHeini

Hallo

gem. § 575 BGB ist dies kein Zeitmietvertrag. Der Vertrag kann rein theoretisch unterschrieben werden, weil er nicht wirksam ist. Der Vermieter zählt zu den - wie der BGH meint - gebildeten Bürgern unseres Landes. Er muss also wissen, was zulässig ist.

Grüsse Günter

Folgende Situation: Ein Vermieter bietet dem Mietinteressenten
einen Zeitmietvertrag für die Dauer von zwei Jahren an, der
sich automatisch nach Ablauf der zwei Jahre in einen
unbefristeten Mietvertrag mit dreimonatiger Kündigung wandeln
soll.
Wenn ich die bisherigen Hinweise aus dem Archiv richtig
gedeutet habe, ist so ein Mietvertrag nicht mehr rechtens, dh
der Mietvertrag wäre auch jederzeit vor Ablauf der zwei ersten
Jahre mit 3 Monaten Frist zu kündigen?
Hat es Folgen, wenn der Mieter schon vor
Vertragsunterzeichnung von der Fehlerhaftigkeit des Vertrags
weiss? Sollte der Vermieter darauf hingewiesen werden?

Viele Grüße
OnkelHeini

Hallo Günter,
vielen Dank für die superschnelle Antwort!

gem. § 575 BGB ist dies kein Zeitmietvertrag. Der Vertrag kann
rein theoretisch unterschrieben werden, weil er nicht wirksam
ist.

Hat die Nichtwirksamkeit des Vertrags irgendwelche Einschränkungen der Rechte des Mieters zur Folge? Kann der Vertrag zB von Vermieterseite gekündigt werden?

Nochmal viele Grüße
OnkelHeini

Verwirrung!
Hallo!

Hab mir dem § 575 mal angesehen (http://bundesrecht.juris.de/bgb/). Nicht dass ich alles verstanden hätte, aber gilt der denn in meinem Fall? Es wird ja nur die Verlängerung, nicht aber die vorzeitige Kündigung geregelt. Denn der Vertrag aus meinem Beispiel läuft ja auf unbestimmte Dauer und enthält einen handschriftlichen Passus wie zB „Die Kündigung ist für beide Parteien frühestens zum … zulässig“.

Gegenteilige Meinungen, nach denen der Ausschluss der Kündigung rechtmäßig sei, habe ich auch gefunden:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Mindestmietdauer-bei…
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=43731

Oder gilt vielleicht auch in meinem Fall: § 573c (http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE248…)?

Verwirrte Grüße
OnkelHeini

Hallo

enn man Deine erste Frage beantwortet, trifft meine Antwort zu. Liest man jetzt aber, dass im Vertrag ein Zusatz gemacht wurde, den Du erst jetzt darstellst, ist die Rechtslage eine völlig andere.

Mir zeigt es wieder einmal wie wichtig es ist, dass jemand klare Fragen stellt und alle wesentlichen Hinweise gibt.

Hab mir dem § 575 mal angesehen
(http://bundesrecht.juris.de/bgb/). Nicht dass ich alles
verstanden hätte, aber gilt der denn in meinem Fall? Es wird
ja nur die Verlängerung, nicht aber die vorzeitige Kündigung
geregelt. Denn der Vertrag aus meinem Beispiel läuft ja auf
unbestimmte Dauer und enthält einen handschriftlichen Passus
wie zB „Die Kündigung ist für beide Parteien frühestens zum
… zulässig“.

Zuerst einmal handelt es sich um keinen Zeitmietvertrag, sondern um ein zeitlich befristetes Mietverhältnis, das vor Ablauf einer bestimmten Frist von beiden Seiten nicht gekündigt werden kann.

Selbstverständlich wird neben der Verlängerung, die unbefristet ist, ein ohnehin unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen, der durch eine Individualvereinbarung aber vor Ablauf einer bestimmten Frist nicht gekündigt werden kann.

Also. Du hast einen unbefristeten Mietvertrag. Er kann vor Ablauf eienr beiderseits vereinbarten Frist nicht gekündigt werden. Danach kann er jederzeit mit der gesetzlichen Frist beendet werden, weil im Nachgang der Vertrag weiterhin unbefristet bleibt.

Grüsse Günter

Gegenteilige Meinungen, nach denen der Ausschluss der
Kündigung rechtmäßig sei, habe ich auch gefunden:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Mindestmietdauer-bei…
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=43731

Oder gilt vielleicht auch in meinem Fall: § 573c
(http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE248…)?

Verwirrte Grüße
OnkelHeini

Hallo Günter,

Mir zeigt es wieder einmal wie wichtig es ist, dass jemand
klare Fragen stellt und alle wesentlichen Hinweise gibt.

Das Lesen von FAQs und anderen Forumsbeiträgen kann eben auch verwirren, wenn man Laie in juristischen Fragen ist. Mir ist natürlich erst jetzt klar, welche Hinweise wesentlich gewesen wären.

Vielen Dank für Deine Hilfe!

Entwirrte Grüße
OnkelHeini