Im konkreten Fall geht es um einen Wohnblock der 70ger Jahre, welcher hauptsächlich von älteren Leuten bewohnt wird. Die Wohnungsgesellschaft hat die Miete zum 01.01.2006 um 4,-€/qm angehoben ohne die Wohnung selbst in dieser Zeit ( 20 Jahre) modernisiert zu haben. In dem Erhöhungsschreiben stand gleich ein Hinweis „sollte der Mieter die Erhöhung nicht bis zum 31.01.2006 schriftlich genehmigt haben, wird der Mietvertrag von der Wohnungsgesellschaft gekündigt“. Und das bei einem großen Wohnungsleerstand im Bitterfelder Kreis. Die Wohnungsgesellschaften bekommen wahrscheinlich zuviel Stütze von der Bundesregierung daß sie sich so etwas leisten können.
Nun meine Frage: Ist die Drohung zulässig? Oder ist es eine Einschüchterungstaktik. Ich habe gehört, daß die Bundesregierung den Mieterschutz gelockert hat. Ist das schon eine Auswirkung?
Würde mich über Antworten freuen, danke
Helmut
Hallo!
Im konkreten Fall
Konkrete Fälle sind immer ungünstig, weil sie konkret eigentlich gar nicht Gegenstand einer Diskussion sein dürfen.
Frank
Hallo Frank,
ich bitte um Entschuldigung, war nicht beabsichtigt. Blöde Formulierung. Würde es gern ändern. Passiert auch nicht wieder. Doch Danke für den Hinweis.
Helmut
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Der Vermieter kann eine Mieterhöhung unter bestimmten Voraussetzungen verlangen:
- max. 20% Erhöhung innerhalb von 3 Jahren
- bis maximal zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete
- Miethöhe unverändert seit 15 Monaten
- kein vorhergegangenes Erhöhungsverlangen seit 12 Monaten.
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen ist die Erhöhung zulässig. Zusätzlich muß der Mieter der Erhöhung zustimmen - stimmt er nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Diesen Prozeß gewinnt der Vermieter, wenn die o.a. Voraussetzungen vorliegen, mit der Folge, daß der Mieter die erhöhte Miete, die Prozeßkosten und unter bestimmten Voraussetzungen auch Schadensersatz (Verzugszinsen u.ä.) schuldet.
Das Prozeßrisiko ist aber auf jeden Fall für den Vermieter ein Ärgernis, daraus resultiert vermutlich die Drohung mit der Kündigung.
Die Kündigung des Vermieters ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist jedoch ausgeschlossen (§ 573 I 2 BGB)! Der Wohnungsgesellschaft könnten aber ohne weiteres andere Gründe zur Seite stehen, die sie zur Kündigung berechtigen. Allerdings müßte sie diese Gründe dann in der Kündignug darlegen und hätte auch so ein Prozeßrisiko.
Ich denke, der Hinweis ist nur eine Drohung, ich würde aber auf jeden Fall prüfen, ob die Voraussetzungen der Mieterhöhung vorliegen (§§ 558, 558a BGB), denn falls das so ist, hat die Wohnungsgesellschaft in jedem Fall die besseren Karten.
(Beachte bitte, daß es eine Reihe weiterer Gründe für die Mieterhöhung gibt, mit entsprechenden Ausnahmen und Gegenausnahmen. Das gilt auch für die Kündigung. Ich beziehe mich hier auf den Fall, den ich aus deinen Ausführungen entnehmen konnte. Ich übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit! 
um welche Stadt geht es denn? gibt es dort einen Mietspiegel?
Gisela