Hallo,
angenommen ein Wohnungssuchender hat eine eidesstattliche Versicherung geleistet und es wird von ihm für die Anmietung einer Wohnung eine Bürgschaft verlangt.
Ist es möglich, ihm nur für diesen Fall eine Bürgschaft zu leisten, die aber eine Bürgschaft für die vorhandenen anderen Schulden ausschließt?
Sollte das der Fall sein wäre ich dankbar, wenn mir im Zusammenhang mit einer Antwort auch die entsprechenden Paragraphen genannt würden, damit ich diese dem Wohnungssuchenden weitergeben kann.
Danke, Anja
(die vielleicht sinnvoller im Brett ‚Allgemeine Rechtsfragen‘ gepostet hätte???
Hi
les mal hier nach
http://www.anwalt-im-netz.de/Mietrecht_A-Z/Buergscha…
Gruß
Blue
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Hallo!
Ist es möglich, ihm nur für diesen Fall eine Bürgschaft
zu leisten, die aber eine Bürgschaft für die vorhandenen
anderen Schulden ausschließt?
Das ist nicht nur möglich, sondern normal. Die Bürgschaftserklärung wird zur Sicherung einer bestimmten Forderung mehrere Forderungen, hier also für die Forderungen aus dem Mietverhältnis abgegeben. Der Bürge braucht keine Angst zu haben, dass er plötzlich für nichtgezahlte Steuern oder für nichtgegezahlte Katalogbestellungen haftet, das bezieht sich wirklich einzig und allein auf das Mietverhältnis.
Frank
Hallo Anja,
in Ergänzung zu der schon gegebenen richtigen Antwort noch eine Ergänzung. Im Genesatz zur Bürgschaft für einen Kredit ist bei einer Mietbürgschaft nicht unbedingt immer klar, bis zu welcher Höhe diese gelten soll. Und da heißt es daher aufpassen, dass man diese richtig nach oben begrenzt. Hier heißt es verhandeln, denn der Vermieter wird natürlich eine möglichst große Zahl von Monatsmieten abgedeckt haben wollen (schließlich dauert im Zweifelsfall eine Räumungsklage bis zur Vollstreckung richtig Zeit, in der dann aller Voraussicht nach keine Miete fließt).
Gruß vom Wiz
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Hallo Anja,
der Vermieter kann selbstverständlich in der Bürgschaft nach Vereinbarung mit dem Mieter diese nur auf Mietausfälle begrenzen ( da ist das Risisko schon groß genug für den Bürgen ) oder er verlangt eien Bürgschaft für alle aus dem Mietvertrag entstehenden Verpflichtungen, also notfalls Kosten für Schönheitsreparaturen, Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkosten, Schadenersatz bei Schäden durch den Mieter.
Hierbei sollte man aber als VM auch beachten, dass es eben nicht so einfach ist, wenn der Mieter nicht zahlt, dass man sich einfach an den Bürgen wendet. Der VM muss zuerst alle Rechtswege ausgeschöpft haben gegenüber dem Mieter.
Es wäre daher sinnvoll - denn dann kommt sofort ein Fehlverhalten ans Licht - wenn der Vertrag zumindest für eine bestimmte Zeit den Bürgen als Mieter enthält. Persönlich empfehle ich Vermietern, mit dem Bürgen einen Mietvertrag abzuschliessen und die Untervermietung zu erlauben. Der Hauptmieter muss dann mit dem Untermieter einen Untermietvertrag abschliessen.
Grüsse Günter
angenommen ein Wohnungssuchender hat eine eidesstattliche
Versicherung geleistet und es wird von ihm für die Anmietung
einer Wohnung eine Bürgschaft verlangt.
Ist es möglich, ihm nur für diesen Fall eine Bürgschaft
zu leisten, die aber eine Bürgschaft für die vorhandenen
anderen Schulden ausschließt?
Sollte das der Fall sein wäre ich dankbar, wenn mir im
Zusammenhang mit einer Antwort auch die entsprechenden
Paragraphen genannt würden, damit ich diese dem
Wohnungssuchenden weitergeben kann.
Danke, Anja
(die vielleicht sinnvoller im Brett ‚Allgemeine Rechtsfragen‘
gepostet hätte???
Hallo!
sich einfach an den Bürgen wendet. Der VM muss zuerst alle
Rechtswege ausgeschöpft haben gegenüber dem Mieter.
Das kommt drauf an, wie man die Bürgschaftserklärung ausgestaltet. Es ist durchaus möglich, die Einrede der Vorausklage, auf die Du Dich hier beziehst (§ 771 BGB), auszuschließen. Dann bekommt der Gläubiger der zu sichernden Forderung gegen den Bürgen eine ähnlich starke Rechtsposition, wie in dem von Dir vorgeschlagenen Weg.
Gruß,
Frank.
Hallo!
richtig, aber welcher Vermieter denkt schon an diesen Passus.
Grüsse Günter
sich einfach an den Bürgen wendet. Der VM muss zuerst alle
Rechtswege ausgeschöpft haben gegenüber dem Mieter.Das kommt drauf an, wie man die Bürgschaftserklärung
ausgestaltet. Es ist durchaus möglich, die Einrede der
Vorausklage, auf die Du Dich hier beziehst (§ 771 BGB),
auszuschließen. Dann bekommt der Gläubiger der zu sichernden
Forderung gegen den Bürgen eine ähnlich starke Rechtsposition,
wie in dem von Dir vorgeschlagenen Weg.Gruß,
Frank.
Hallo!
richtig, aber welcher Vermieter denkt schon an diesen Passus.
Die Juristen wollen ja auch von was leben
Er kann ja nachfragen…
Frank