Forderungen sind nicht unterschrieben

Hallo,
angenommen, jemand erhält strittige Nebenkostennachforderungen von seinem ehemaligem Vermieter (z.B. Verjährung nicht geklärt)und der Exvermieter unterlässt es konsequent, die an den ehemaligen Mieter gesendeten Briefe persönlich handschriftlich zu unterschreiben. Haben diese Briefe dann eine rechtliche Bedeutung? Man stelle sich vor, dass sich nur der gedruckte Name als „Unterschrift“ auf dem Brief befindet, ohne den Hinweis „Dieses Schreiben ist auch ohne Unterschrift gültig“, wie man es z. B. von Behördenbriefen kennt. Da könnte man ja von irgendjemandem so eine Nachforderung bekommen, ohne im Zweifelsfall den Beweis zu haben, dass der Absender der ist, für den er sich ausgibt.
War das nun zu kompliziert?
Lieben Gruß
Anna

Hallo!

Hier ist nicht die Schriftform nach § 126 BGB vorgeschrieben, so dass das ganz auch ohne Unterschrift funktioniert. Ausreichend ist die Textform nach § 126b BGB. Das Schriftstück muss die Person des Erklärenden, zum Beispiel durch einen entsprechenden Briefkopf erkennen lassen und einen kenntlich gemachten Abschluss enthalten. Das Gesetz erwähnt hier zum Beispiel eine eingescannte Unterschrift, ausreichend ist aber auch zum Beispiel das Datum oder eine Wiederholung des Namens unter dem Schriftstück. Denn das letztere Merkmal dient keinen Beweiszwecken o.ä., sondern es dient dazu kenntlich zu machen, dass es sich um eine endgültige, so auch gewollte Erklärung handelt und nicht etwa einen nur versehentlich abgeschickten Entwurf handelt.
Wenn Unklarheiten oder Misstrauen besteht über die Person des Absendenden hilft meist ein kurzer Anruf weiter.

Gruß,

Frank.