Außerordentliche Kündigung

Eine Hausverwaltung hat einer Mietpartei über einen Anwalt die außerordentliche Kündigung zukommen lassen. Grund für diese Kündigung sind Beschwerden anderer Mietparteien, welche jedoch z. B. normales Tür-Schliessen als Knallen darstellen uvm. Das 7-jährige Kind der gekündigten Partei klagt z. B. häufig darüber, dass es in der Wohnung nicht spielen darf, da sonst die Nachbarn schimpfen.

Wie kann sich die gekündigte Partei wehren, bzw. müssen sie wirklich binnen eines Monats ihre Wohnung verlassen?

Wenn sie sich einen Anwalt nehmen, müssen sie dann in Vorkasse treten oder sind die Kosten erst nach der Gerichtsverhandlung fällig?

Hallo Malte,
die gekündigte Partei sollte sich einen Anwalt nehmen, wenn die Kündigung ungerechtfertigt ist. Der Anwalt verlangt in der Regel 100 Euro Vorkasse. Die Mieter müssen vorher auch abgemahnt worden sein, dass sie angeblich zu laut seien. Sollte dies der einzige Grund für die Kündigung sein, sind gute Erfolgsaussichten für eine Abwehr der Kündigung gegeben.
Nicht verzagen
Spencer

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Es gibt in diesem Fall lediglich ein Lärmprotokoll der Mieterin unter der gekündigten Partei. Darin sind zum einen Zeiten aufgeführt, die nicht unter die gesetzliche Ruhezeit fallen, normaler Kinderlärm etc. Außerdem werden Zeiten aufgeführt, in denen nachweislich niemand in der Wohnung war. Zwar gab es zwei Abmahnungen, gegen jene jedoch Widerspruch eingelegt wurde, außerdem wurde nie die Polizei gerufen, obwohl die gekündigte Partei ja angeblich so massiv laut ist.

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Lärm und Kinder
Hallo

Unabhängig von der Art der Lärmstörung erfordert ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Störung insbesondere einen substantiierten Vortrag sowie dessen Beweisbarkeit. Soll z.B. gegen einen Mieter wegen laufender Lärmstörungen vorgegangen werden, ist weder für eine Abmahnung noch für eine Kündigung oder eine Unterlassungsklage ausreichend, wenn lediglich von „laufenden Ruhestörungen“ gesprochen wird.

Werden die Störungen nicht vom Mieter selbst verursacht, muss ferner bewiesen werden, dass die Störungen dem Mieter zuzurechnen sind.

Praktische Schwierigkeiten bereitet häufig auch die Substantiierung des Vortrages über die Intensität des Lärms. Auch insoweit ist z.B. eine pauschale Behauptung, es wäre „sehr laut“ gewesen, regelmäßig nicht ausreichend.

Zur Bestimmung der Lautstärke ohne aufwendige Sachverständigengutachten empfiehlt Pfeifer in „Lärmstörungen – Gutachten und Lärmlexikon“ (Haus und Grund Deutschland) einen Vergleich mit anderen in ihrer Lautstärke bestimmbaren Geräuschen:

Bei Prüfung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen sind neben der Frage der Vermeidbarkeit auch die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, da ortsübliche Beeinträchtigungen hingenommen werden müssen und keinen Grund zur Beanstandung darstellen.

Die Ortsüblichkeit ist insbesondere nach der Lage (reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet etc.) und der Größe des Anwesens (Einfamilienhaus, Mehrparteienhaus, größere Wohnanlage) zu beurteilen

Bei einem Mehrparteienhaus wird daher Kindergeschrei im üblichen Umfang als ortsüblich anzusehen sein

Christian

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Es gibt in diesem Fall lediglich ein Lärmprotokoll der
Mieterin unter der gekündigten Partei. Darin sind zum einen
Zeiten aufgeführt, die nicht unter die gesetzliche Ruhezeit
fallen, normaler Kinderlärm etc. Außerdem werden Zeiten
aufgeführt, in denen nachweislich niemand in der Wohnung war.
Zwar gab es zwei Abmahnungen, gegen jene jedoch Widerspruch
eingelegt wurde, außerdem wurde nie die Polizei gerufen,
obwohl die gekündigte Partei ja angeblich so massiv laut ist.

Hallo Malte,
was Christian geschrieben hat, stimmt voll und ganz. Jedes Gericht sollte die Anschuldigungen der Mieterin abweisen.
Viel Erfolg
Spencer