Mietvetrag rechtens ?

Ein Mieter hat mit seinem Vermieter einen Mietvetrag mit einem Monat Kündigungsfrist per Email abgeschloßen. Jetzt möchte der Mieter mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Ist dies möglich oder hat er sich an die Frist zu halten?

Ein Mieter hat mit seinem Vermieter einen Mietvetrag mit
einem Monat Kündigungsfrist per Email abgeschloßen. Jetzt
möchte der Mieter mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Ist
dies möglich oder hat er sich an die Frist zu halten?

Er hat sich an die Frist zu halten, Verträge sind einzuhalten.

Verträge sind nicht an die Schriftform gebunden, sie können auch mündlich - oder eben wie hier per Email - geschlossen werden und sind deswegen nicht unwirksam.

Liebe Grüße
Sue

Hallo, (dies ist ein Gruß)

bisschen mager deine Anfrage. Ist der Mieter bereits eingezogen? Oder ist das vor Eintreten in das Mieterverhältnis?

Anyhow: Vertrag ist Vertrag. Daran müssen sich beide halten. Im umgekehrten Fall hätte der Mieter sicher auch nicht gern wenn sein VM plötzlich eine kürzere Kündigungsfrist einführt, oder? Wenn der Mieter noch nicht eingezogen ist, kann er sogar erst ab Beginn des Mietverhältnisses mit einer Frist von 4 Wochen kündigen, nicht vorher.

Leider weiss ich nicht, ob E-Mail-Verträge im Mietrecht bindend sind.

Gruß
Nita

Hallo, (dies ist ein Gruß)

Unnötige Floskeln :wink:

Leider weiss ich nicht, ob E-Mail-Verträge im Mietrecht
bindend sind.

Warum sollten sie nicht bindend sein? Auch nur mündlich wär der Vertrag gültig. Die Schriftform ist schließlich bei Mietverträgen nicht Pflicht, sie wird nur meistens gewählt für Beweiszwecke, wer was wann unterschrieben hat und welche Konditionen gelten.

Liebe Grüße,
Sue

Hallo, (dies ist ein Gruß)

Unnötige Floskeln :wink:

Leider weiss ich nicht, ob E-Mail-Verträge im Mietrecht
bindend sind.

Warum sollten sie nicht bindend sein? Auch nur mündlich wär
der Vertrag gültig. Die Schriftform ist schließlich bei
Mietverträgen nicht Pflicht, sie wird nur meistens gewählt für
Beweiszwecke, wer was wann unterschrieben hat und welche
Konditionen gelten.

Weil hier möglicherweise die Fernabsatzregelungen des BGB eine Rolle spielen würden? Ich finde die Frage durchaus nicht dumm. Allerdings sollte sich der Fragesteller den BGB §312d mal durchlesen, dann wüsste er dass deine Aussage zum Thema stimmt, da das Widerrufsrecht nur für Waren gilt, nicht aber für Mietverträge.

Gruß Ivo

Hi Ivo,

danke für die Auskunft. Du hast den Nagel auf den Kopf getroffen. Da ich weiss, das einfache Regeln oft durch die Gesetzgebung in bestimmten Fällen wieder eingeschränkt wird, habe ich mich darauf verlassen, dass (bessere) Experten als ich die Frage nach der Gültigkeit eines per E-Mail geschlossenen Vertrages beantworten.

Und - ich gestehe - weil ich eben keine Lust hatte, das gesamte BGB zu lesen, bevor ich auf die Ursprungsfrage antwortete.

Jetzt bin auch ich schlauer.

Gruß
Nita

Hallo, (dies ist ein Gruß)

Unnötige Floskeln :wink:

Hi Sue,

gehst du also auch nach dem Motto durchs Leben: Höflichkeit ist eine Zier, doch weiter kommt man ohne ihr?

-))

Belehrungsresistente Grüße
Nita

Hallo nita,

gehst du also auch nach dem Motto durchs Leben: Höflichkeit
ist eine Zier, doch weiter kommt man ohne ihr?

nein, in der Regel nicht. Wenn ich selbst eine Frage stelle sag ich immer brav Hallo und setz auch nen Gruß drunter, ich bin allerdings inzwischen dazu übergegangen auf Gruß und Anrede zu verzichten, wenn der Fragesteller es ebenso tut. Dann scheint ihm einfach nichts an solcher Höflichkeit zu liegen, dann will ich ihn doch mit meinen guten Wünschen nicht belästigen :wink:

Liebe Grüße,
Sue