Verjährung Miete

Hallo!

Wenn eine Monatsmiete nicht bezahlt wurde - verjährt das eigentlich irgendwann?

Hallo!

Hi,
http://www.google.com/search?hl=de&ie=ISO-8859-1&q=m…
1.Suchtreffer
Gruß.Timo

Wenn eine Monatsmiete nicht bezahlt wurde - verjährt das
eigentlich irgendwann?

lol
Hi nochmal,
lese gerade deine ViKa:
lösungs-und ressourcenorientiert.
Das meinst du nicht ernst, oder ?
Und dann zu faul zum googlen.
You made my day.
Gruß.Timo

Auch hallo.

Hallo!

Wenn eine Monatsmiete nicht bezahlt wurde - verjährt das
eigentlich irgendwann?

Die Suche via Google mag zwar gut sein, dennoch ist der BGH das oberste Kriterium bei Mietrechtsangelegenheiten :wink: Evtl. gilt es noch den Freiheitsgrad, ob es sich um eine private oder gewerbliche Mietzahlung handelt, zu beachten.
Aber grundlegend (also wenn keine Besonderheiten vorliegen) verjähren vermieterseitige Ansprüche ab dem 31.12. des darauffolgenden Jahres. Mieterseitige dagegen nach 3 Jahren (ebenfalls bis zum 31.12.).

Schlagwort Schuldrechtsreform allgemein: http://gesetz.blogg.de/eintrag.php?id=40
(jurablogs.com - suche nach Schuldrechtsreform)

HTH
mfg M.L.

Auch hallo.

Hi,

Hallo!

Wenn eine Monatsmiete nicht bezahlt wurde - verjährt das
eigentlich irgendwann?

Die Suche via Google mag zwar gut sein, dennoch ist der BGH
das oberste Kriterium bei Mietrechtsangelegenheiten :wink:

Hatte aber gerade keine Zeit/Lust, dort nachzufragen.
Evtl.

gilt es noch den Freiheitsgrad, ob es sich um eine private
oder gewerbliche Mietzahlung handelt, zu beachten.
Aber grundlegend (also wenn keine Besonderheiten vorliegen)
verjähren vermieterseitige Ansprüche ab dem 31.12. des
darauffolgenden Jahres. Mieterseitige dagegen nach 3 Jahren
(ebenfalls bis zum 31.12.).

Wo findest du denn die Info, dass ein Unterschied zw. Mieter-/Vermieterforderungen in Bezug auf Verjährung gemacht wird?

Schlagwort Schuldrechtsreform allgemein:
http://gesetz.blogg.de/eintrag.php?id=40
(jurablogs.com - suche nach Schuldrechtsreform)

HTH

mir nicht :-/
Gruß.Timo

mfg M.L.

Hallo nochmal.

Hatte aber gerade keine Zeit/Lust, dort nachzufragen.

Tststs :wink:

Wo findest du denn die Info, dass ein Unterschied zw.
Mieter-/Vermieterforderungen in Bezug auf Verjährung gemacht
wird?

Erfahrungssache :smile:
Ein Beispiel: Zuviel gezahlte Miete (reg. Miete & Nebenkosten) kann vom Mieter bis zu 3 Jahre zurückgefordert werden. Zuwenig gezahlte vom Vermieter dagegen nur noch 1 Jahr (immer jeweils bis zum 31.12.)
Siehe auch den älteren Thread unter http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Oder http://www.mieterbund.de/verlag/br_zweite_miete.html -> 5.

mfg M.L.

Veto

Hallo nochmal.

Dito

Hatte aber gerade keine Zeit/Lust, dort nachzufragen.

Tststs :wink:

Wo findest du denn die Info, dass ein Unterschied zw.
Mieter-/Vermieterforderungen in Bezug auf Verjährung gemacht
wird?

Erfahrungssache :smile:

Ok, dann glaub’ ich dir mal…

Ein Beispiel: Zuviel gezahlte Miete (reg. Miete & Nebenkosten)
kann vom Mieter bis zu 3 Jahre zurückgefordert werden. Zuwenig
gezahlte vom Vermieter dagegen nur noch 1 Jahr (immer jeweils
bis zum 31.12.)

Stop. Ich glaub dir doch nicht.
Ich sehe da in §195 BGB keinen Hinweis darauf, dass deine Aussage stimmt.
Siehe auch :
http://www.ratgeberrecht.de/fragen/view/rf04248.html (kurz und knapp)

Siehe auch den älteren Thread unter
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Oder http://www.mieterbund.de/verlag/br_zweite_miete.html
-> 5.

mfg M.L.

Gruß.Timo

Siehe auch :
http://www.ratgeberrecht.de/fragen/view/rf04248.html (kurz und
knapp)

Hm, das kann eine sprachliche Ungenauigkeit (meinerseits) gewesen sein. Mietzahlung besteht doch aus zwei Komponenten: Miete und Betriebskosten. Die besagten Betriebskosten haben bis zum 31.12. eines darauffolgenden Jahres Verjährungsfrist. Siehe auch http://www.mieterbund.de/presse/2003/presse_aktuell_…

mfg M.L. (hoffentlich jetzt richtig…)

Viele Dank für eure Antworten!

Hm, das kann eine sprachliche Ungenauigkeit (meinerseits)
gewesen sein.

Kommt mir das nur so vor oder lese ich diesen Satz in der Zwischenzeit immer häufiger bei dir?
Liegts daran, dass du dich in Gebiete vorwagst, von denen du eigentlich nur wenig Ahnung hast?

Gruß Ivo

Morgen.

Hm, das kann eine sprachliche Ungenauigkeit (meinerseits)
gewesen sein.

Kommt mir das nur so vor oder lese ich diesen Satz in der
Zwischenzeit immer häufiger bei dir?

Eigentlich nicht.
Aber Dein grosses Vorbild G.W. hat jedenfalls schon mal richtig erkannt, dass es bei Rechtsfragen auf eine genaue Beschreibung des Kontextes ankommt. Was da den Begriff ‚Miete‘ angeht gibt es u.a. folgende (damit zusammenhängende Begriffe) Begriffe: Miete, Zahlung des Mietzinses, Mietzahlung, Nebenkosten, Betriebskosten,…
Wenn da schon ein Durcheinander geschieht kann es zu Verständnisschwierigkeiten auf beiden Seiten kommen.

mfg M.L.

Kommt mir das nur so vor oder lese ich diesen Satz in der
Zwischenzeit immer häufiger bei dir?

Eigentlich nicht.

Dann entschuldige bitte diese selektive Wahrnehmung.

Wobei keine der Antworten auf die konkrete Frage eingegangen ist. Und nicht alles was unter G.W. bei einer Antwort gemailt wurde, erhebt den Anspruch, dass dies auch für andere Fragen gilt. Hier liegt es auch nicht an der Wahrnehmung, sondern daran, wie nach einem Mietrückstand oder gar nei Nichtzhalung desselben bisher und nachher vorgegangen wird. Nur daran - und sonst an nichts - orientiert sich in diesem Fall die Verjährung. Eine Verrechnung späterer Zahlungen mit dem Rückstand bei diesere Frage ist grundsätzlich nicht möglich. Hier kann nur mit einer Ratenzahlung oder durch Zahlung des Rückstandes der Vorgang geheilt werden.

Gruss Günter

Hm, das kann eine sprachliche Ungenauigkeit (meinerseits)
gewesen sein.

Kommt mir das nur so vor oder lese ich diesen Satz in der
Zwischenzeit immer häufiger bei dir?

Eigentlich nicht.
Aber Dein grosses Vorbild G.W. hat jedenfalls schon mal
richtig erkannt, dass es bei Rechtsfragen auf eine genaue
Beschreibung des Kontextes ankommt.

Man lernt dieses Vorgehen bereits im Studium. Dies weiss man, muss man nicht erst erkennen.

Was da den Begriff ‚Miete‘

angeht gibt es u.a. folgende (damit zusammenhängende Begriffe)
Begriffe: Miete, Zahlung des Mietzinses, Mietzahlung,

„Miete“ - ist der Begriff für die entgeltliche Überlassung d. Wohnung

„Zahlung des Mietzins“ und „Mietzahlung“ behandeln jeweils den Vorgang, wenn gezahlt wird. Es ist also ein Vorgang, nur unterschiedlich ausgedrückt.

Nebenkosten, Betriebskosten,…

„Nebenkosten“ sind alle Kosten, die neben der Miete zu zahlen sind. In dem Fall also auch Heiz- und Warmwasserkosten.

„Betriebskosten“ enthalten keine Heiz- und Warmwasserkosten. Sie haben die sogenannten ( fachlich ) „kalten Nebenkosten“ zur Grundlage.

Wenn da schon ein Durcheinander geschieht kann es zu
Verständnisschwierigkeiten auf beiden Seiten kommen.

Nur dann, wenn jemand die Fragestellung und die drei Möglichkeiten zur Beantwortung der Urfrage nicht beachtet.

Möglichkeit 1: Die monatlichen Zahlungen enthalten auf dem Überweisungsträger den Hinweis z.B. „Miete und Nebenkosten Januar 2004“. Die Miete Februar 2004 wird nicht gezahlt. Die Miete März wird wieder und alle weitere Zahlungen bis heute mit dem Vermerk „Miete und Nebenkosten Monat xx“ gezhalt. Die Verrechnung ist nicht möglich, da die Mietzahlungen konkret zugewiesen sind. Die fehlende Zahlung im Februar 2004 bei den Vorauszahlungen führt dann eben zu höheren Nachforderungen ( oder geringeren Guthaben ). Rechnet der VM allerdings erst 2006 ab fällt der Betrag der Nebenkosten unter die Regelung des § 556 Abs 3 Satz 2 und 3 BGB. Die Verjährung der Miete beginnt am 01.01.2005 und endet zum 31.12.2007.

Möglichkeit 2: Der Mieter zahlt ohne Angabe der Zeiträume. Die Miete Februar 2004 bleibt aus. Im März 2004 und mehre Monate lang weisst der Überweisungsträger den Vermerk „Miete und Nebenkosten Monat xx“ auf. Im Monat Januar 2005 wird ohne Angabe des Monats die Mieter und die Nebenkosten überwiesen. Dieser Betrag der Miete wird nun auf den Rückstand im Februar 2004 verrechnet. Ab Februar 2005 weisen die Überweisungsträger wieder Verwendungszweck und Zuordnung auf. Die Nebenkosten dürfen nicht rückwirkend verrechnet werden, wenn die Abrechnung vorliegt und durch geringere Zahlung höhere Nachforderungen oder geringere Guthaben entstehen. Die Verjährung der Miete beginnt am 01.01.06 und endet am 31.12.2008.

Möglichkeit 3: Es wird grundsätzlich kein Verwendungszweck und keine Zuordnung zum Monat angegeben. Die Miete und die Nebenkosten werden im Februar 2004 nicht gezahlt. Hier wird die Miete bei jedem Eingang mit dem Rückstand des Vormonates verrechnet. Der Rückstand ist daher immer aktuell. Nebenkosten sind mit den Abrechnung entweder als höhere Nachforderungen oder als geringere Guthaben auszuweisen. Hier kann und darf der Rückstand nicht fortgeschrieben und auch nicht verrechnet werden.

Um dieses Problem geht es bei der Fragestellung.

Gruss Günter

Hallo,

Ist ein Anspruch verjährt, so hat dies zur Folge, dass er nicht mehr durchsetzbar ist, wenn sich die gegnerische Partei auf die Verjährung beruft. Der Anspruch besteht zwar noch, kann aber nicht mehr eingefordert werden.
Die Verjährungsfrist für mietrechtliche Ansprüche beträgt grundsätzlich 30 Jahre.
Hiervon gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen, hinsichtlich derer kürzere Verjährungsfristen gelten:

Für die im Folgenden genannten Ansprüche des Vermieters gilt eine kürzere, als die 30jährige Verjährungsfrist.

  1. Erfüllungsansprüche hinsichtlich vertraglicher Hauptpflichten des Mieters
  • Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt für den Mietzinsanspruch sowohl bei gewerblicher, als auch bei privater Vermietung von Räumen.
  • Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt auch für Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Abrechnung dem Mieter zugegangen ist.
    Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt für die Leistung von Vorauszahlungen auf Betriebskosten, soweit im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter auf die Betriebskosten Vorauszahlungen leisten muss.
  • Eine sechsmonatige Verjährungsfrist gilt für den Anspruch auf Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen (insbesondere Schönheitsreparaturen), soweit diese vom Mieter durchzuführen sind.
  1. Ersatzansprüche des Vermieters
  • Eine sechsmonatige Verjährungsfrist gilt für Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterung der Mietsache. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.
  • Eine sechsmonatige Verjährungsfrist gilt für Ansprüche wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Mieters (z.B. unterlassene Mängelanzeige), wenn es dadurch zu einer Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache gekommen ist. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.
  1. Eine Hemmung der Verjährung kann eintreten, wenn die Mietvertragsparteien Vergleichsverhandlungen führen. Ist dies der Fall, wird der entsprechende Zeitraum nicht mit in die Verjährungsfrist eingerechnet.
  2. Wird ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, um Schäden festzustellen, wird die Verjährung nicht unterbrochen.
    Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt für Ersatzansprüche wegen eines Kündigungsfolgeschadens in Höhe des Mietausfalls.

Gruß

Hallo,

allerdings gilt seit 01.01.2002 das Neue Schuldrecht. Die Verjährung von vier Jahren ist durch die Verjährung nach drei Jahren ersetzt. Im Übrigen treffen auch weitere Verweise auf die Verjährung - so wie dargestellt - nicht zu. siehe hierzu Kommentar BGB.

Gruss Günter

Ist ein Anspruch verjährt, so hat dies zur Folge, dass er
nicht mehr durchsetzbar ist, wenn sich die gegnerische Partei
auf die Verjährung beruft. Der Anspruch besteht zwar noch,
kann aber nicht mehr eingefordert werden.
Die Verjährungsfrist für mietrechtliche Ansprüche beträgt
grundsätzlich 30 Jahre.
Hiervon gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen, hinsichtlich
derer kürzere Verjährungsfristen gelten:

Für die im Folgenden genannten Ansprüche des Vermieters gilt
eine kürzere, als die 30jährige Verjährungsfrist.

  1. Erfüllungsansprüche hinsichtlich vertraglicher
    Hauptpflichten des Mieters
  • Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt für den
    Mietzinsanspruch sowohl bei gewerblicher, als auch bei
    privater Vermietung von Räumen.
  • Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt auch für
    Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung. Die Verjährung
    beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Abrechnung dem
    Mieter zugegangen ist.
    Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt für die Leistung von
    Vorauszahlungen auf Betriebskosten, soweit im Mietvertrag
    vereinbart ist, dass der Mieter auf die Betriebskosten
    Vorauszahlungen leisten muss.
  • Eine sechsmonatige Verjährungsfrist gilt für den Anspruch
    auf Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen (insbesondere
    Schönheitsreparaturen), soweit diese vom Mieter durchzuführen
    sind.
  1. Ersatzansprüche des Vermieters
  • Eine sechsmonatige Verjährungsfrist gilt für Ersatzansprüche
    wegen Veränderungen oder Verschlechterung der Mietsache. Die
    Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die
    Mietsache zurückerhält.
  • Eine sechsmonatige Verjährungsfrist gilt für Ansprüche wegen
    schuldhafter Pflichtverletzung des Mieters (z.B. unterlassene
    Mängelanzeige), wenn es dadurch zu einer Veränderung oder
    Verschlechterung der Mietsache gekommen ist. Die Frist beginnt
    in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache
    zurückerhält.
  1. Eine Hemmung der Verjährung kann eintreten, wenn die
    Mietvertragsparteien Vergleichsverhandlungen führen. Ist dies
    der Fall, wird der entsprechende Zeitraum nicht mit in die
    Verjährungsfrist eingerechnet.
  2. Wird ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, um
    Schäden festzustellen, wird die Verjährung nicht unterbrochen.
    Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt für Ersatzansprüche
    wegen eines Kündigungsfolgeschadens in Höhe des Mietausfalls.

Gruß

Hallo Günter,

Richtig Verjährungsfrist 3-Jahre!

Schaut man richtig sind es meist 4-Jahre bis der entsprechende Fall tatsächlich Vejährt ist.

Die Mittel, mit denen man die > hemmen bzw. stoppen kann haben sich seit dem 1.1.2002 gründlich geändert. Denn zu diesem Zeitpunkt trat die Schuldrechtsreform in Kraft und hat das gesamte BGB und damit auch das > neu geregelt.
Was neu ist, lässt sich grob in 3 Punkten zusammenfassen:

  1. Die > wurden umstrukturiert und teilweise völlig neu geregelt.
  2. Die > bei den Gewährleistungsansprüchen im Kauf- und Werkvertragsrecht wurden teilweise verlängert.
  3. Die alten Unterbrechungstatbestände wurden meist in Hemmungstatbestände umgewandelt.

im Mietrecht gilt meist die regelmäßige > von 3 Jahren (z.B. Miete, Nebenkosten, Kaution). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem Ihr Anspruch entstanden ist. Dies ist die objektive Voraussetzung.
Subjektiv ist zudem notwendig, dass man als Inhaber einer Forderung (= Gläubiger) die Umstände kennt, die einen Anspruch begründen und die sich einem dafür Verantwortlichen (= Schuldner) zuordnen lassen.
Verlangt wird neben dem Fristablauf auch noch positive Kenntnis, also Wissen. Dem gleichgestellt ist die grob fahrlässige Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Schwach ist allerdings die Aussage ohne ein konkretes Bsp.: zu bieten:
Im Übrigen treffen auch weitere Verweise auf die Verjährung - so wie dargestellt - nicht zu. siehe hierzu Kommentar BGB.
Bei der Verjährung kann es einem schnell gehen den Zug verpasst zu haben.
Gruß