Hallo Forum,
nehmen wir an in einem Mietvertrag steht zu Mietkaution, u. a.:
Der Mietvertrag wird erst mit Eingang der Mietkaution wirksam.
Nach Auszug würde ein Mieter sich auf diesen Passus beziehen und die Rückzahlung der Mietkaution verlangen, da diese zu Unrecht bezahlt wurde. Begründung: Dem Mieter muss nach geltendem Mietrecht die Möglichkeit eingeräumt werden, ab Bezug der Mietsache die Kaution in drei gleichen Teilen zu begleichen. Mit oben genannter Formulierung wäre dies explizit ausgeschlossen.
Meine Fragen:
Wie sieht hierzu die Gesetzeslage aus, müsste der Vermieter die Kaution zurück geben, obwohl Forderungen aus NK-Abrechnung und im Wohnungsübergabeprotokoll aufgeführten Mangel besteht?
Seit wann besteht das Gesetz, bzw. ab wann musste eine entsprechende Formulierung im Mietvertrag sein?
Vielen Dank schon mal im Voraus.
Gruß Reni
Hallo,
Nach § 551 Abs. 2 BGB hat der Mieter das Recht, die Kaution in drei Monatsraten zu bezahlen. Nach der gesetzlichen Regelung wird die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Darunter ist nicht der Vertragsschluss, sondern derjenige Zeitpunkt zu verstehen, zu dem das Mietverhältnis vereinbarungsgemäß beginnen soll. Die beiden folgenden Raten werden zu Beginn des zweiten und dritten Mietmonats fällig. Auch diese Regelung ist zwingend.
Eine Vereinbarung, wonach die Kaution in voller Höhe bei Mietbeginn fällig sein soll, ist unwirksam. Gleiches gilt für Umgehungsgeschäfte, etwa für die Vereinbarung, dass das Mietverhältnis unter der aufschiebenden Bedingung der Kautionszahlung zustande kommen soll, oder ähnliche Vertragsgestaltungen. Dem Vermieter steht es aber frei, einen Mietvertrag erst dann abzuschließen, wenn ihm die Kaution ausgehändigt worden ist. Derartige Kautionszahlungen kann der Mieter nicht zurückfordern, weil sie nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden sind und weil die vorzeitige Zahlung einer Schuld nach § 813 Abs. 2 BGB keinen Rückforderungsanspruch begründet.
Christian
Hallo Christian,
zunächst mal vielen Dank für Deine Info. Hat schon sehr geholfen.
Habe in der Zwischenzeit noch was nachrecherchiert und das da gefunden 
BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02
Dieses Urteil bestätigt, dass die Mietkaution nicht hinfällig ist. Falls es noch jemanden interessieren sollte.
Gruß Reni