Gehört ein neuer Teppich zu Schönheitsreperaturen?

Hallo!

Wenn ein Mieter aus einer Wohnung ausszieht, hat er ja bestimmte Schönheitsreperaturen durchzuführen. Also Heizkörper lackieren, Decken und Wände streichen, Türen lackieren.

Wie sieht es aber mit dem Teppichboden aus? Muss der Mieter nur einen alten Teppichboden entfernen, oder muss er auch für den Nachmieter einen neuen Teppich kaufen und verlegen? Oder ist das Vermietersache?

Viele Grüße,
Andy

Hallo Andy,

Steht dazu was im Mietvertrag? Ansonsten gilt Teppich reinigen wenn vom Vermieter bei Deinem Einzug verlegt, Teppich raus oder Vermieter bzw. Nachmieter fragen wenn von Dir selber (nachträglich) verlegt.

Bei mir steht im Mietvertrag (sinngemäß) drin, dass ich beim Auszug den Teppich „fachmännisch“ zu reinigen habe. Ich habe letztens mal meinen Vermieter darauf angesprochen, denn nach 8 Jahren sieht man schon die eine oder andere Laufstraße. Er meinte darauf hin, dass nach 10 Jahren ein Teppich eh’ hinüber sei und er dann tauschen / neu verlegen lassen würde.

stefan

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Hallo!

Wenn ein Mieter aus einer Wohnung ausszieht, hat er ja
bestimmte Schönheitsreperaturen durchzuführen. Also Heizkörper
lackieren, Decken und Wände streichen, Türen lackieren.

Wie sieht es aber mit dem Teppichboden aus? Muss der Mieter
nur einen alten Teppichboden entfernen, oder muss er auch für
den Nachmieter einen neuen Teppich kaufen und verlegen? Oder
ist das Vermietersache?

Kommt darauf an, wie der Teppich aussieht. Handelt es sich nur um normalen Gebrauch mit Abnutzungserscheinungen, ist der Teppich grundsätzlich nur zu reinigen. Sind allerdings Beschädigungen (z. B. Brandlöcher oder ähnliches) festzustellen, hat der Mieter den Zeitwert zu ersetzen (Abzug-Neu-für-Alt).

Viele Grüße,
Andy

Die Erneuerung eines Teppichs gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen, sondern ist im Normalfall grundsätzlich Vermietersache
> § 535 BGB - Instandhaltungspflicht des VM und
> § 538 BGB - Veränderungen oder Verschlechterung der Mietsache, die duch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

Siehe § 28 Abs. (4) der II. Berechnungsverordnung :
Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
(z.B. unter -> ttp://bundesrecht.juris.de/bvo_2/BJNR017190957BJNE004806320.html)

Es wären aber andere Gründe vorstellbar, die eine Verpflichtung des Mieter begründen könnten:

  • der Teppichboden gehört dem Mieter: => Teppichboden ist beim Auszug zu entfernen

  • der Mieter hat den vermietereigenen Teppichboden nicht einfach nur im Rahmen des üblichen Wohngebrauchs abgenutzt, sondern er hat ihn beschädigt => Pflicht zur Beseitigung des Schadens oder zur Leistung von Schadensersatz