angenommen ein Mieter hat seit zwei Monaten einen (unverschuldeten) Wasserschaden
mit Schimmelbildung, Wandverfärbung und Geruchsbelästigung in erheblichem Maße in
der Küche und z.T. im Flur. Durch die Feuchtigkeit fehlen in der Küche Fliesen,
im Bad wurden viele Fliesen entfernt, um das undichte Rohr zu erneuern. Da dies
ebenso im angrenzenden Bad der Nachbarwohnung geschah, trennt den Mieter von
seiner Nachbarin seit mehr als einem Monat nur eine Plastiktüte. Auf den 20 qm
Wohnfläche wurden 2 Heizlüfter installiert, um die Wohnung zu trocknen. Für
Handwerker- und Versicherungsbesuche musste der Mieter einige Tage Urlaub nehmen.
Ich habe mich gefragt, wie der Mieter in diesem Fall wohl mit der
„Mietminderungstabelle“ umzugehen hat, die es in Rechtsbrett geht. Wäre eine
Mietminderung von 50% seit Schadensanzeige wohl gerechtfertigt oder wäre das eine
überzogene Forderung?
Und: angenommen, der Vermieter würde das Angebot unterbreiten, Küche, Bad und
Flur streichen zu lassen. Würde das nicht zu den sowieso notwendigen
Sanierungsmaßnahmen zählen, zumindest an den Stellen mit Schimmelbefall und
erheblicher Verfärbung?
zu der Höhe einer Mietminderung im angenommenen Fall sag ich besser nix, da steig ich selbst nicht immer durch.
Aber: Eine Mietminderung kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Man muss in einem Schadensfall sofort dem VM mitteilen, dass bis zur Schadensregulierung oder bis zur Festsetzung einer Mietminderung die Miete nur unter Vorbehalt gezahlt wird. Erst dann kann man - soweit ich weiss - rückwirkend die Minderung einbehalten oder einfordern.
Die Schäden bis hin zur Renovierung der entsprechenden Flächen (Wände, Decken) ist selbstverständlich Pflicht des VM. Die Kosten trägt eine Versicherung - entweder die des VM oder des Verursachers. Das „Angebot“ des angenommenen VM ist also keines.
Einem Mieter dem solches passiert ist dringend anzuraten sich entsprechende Rechtsberatung im Mieterverein etc. zu holen.
angenommen ein Mieter hat seit zwei Monaten einen
(unverschuldeten) Wasserschaden
mit Schimmelbildung, Wandverfärbung und Geruchsbelästigung in
erheblichem Maße in
der Küche und z.T. im Flur. Durch die Feuchtigkeit fehlen in
der Küche Fliesen,
im Bad wurden viele Fliesen entfernt, um das undichte Rohr zu
erneuern. Da dies
ebenso im angrenzenden Bad der Nachbarwohnung geschah, trennt
den Mieter von
seiner Nachbarin seit mehr als einem Monat nur eine
Plastiktüte. Auf den 20 qm
Wohnfläche wurden 2 Heizlüfter installiert, um die Wohnung zu
trocknen.
Unter diesen Voraussetzungen ist eine Wohnung nicht bewohnbar. Eine Mietminderung von 50 % ist angemessen und liegt an der unteren Grenzen. Der Mieter mus ebahcten, dass die Stromkosten ersetzt werdne und die Zählerstände dem E-Werk mitgeteilt werden. Die Geräte verbrauchen teilweise im Monat bis zu 300 € Stromkosten.
Für
Handwerker- und Versicherungsbesuche musste der Mieter einige
Tage Urlaub nehmen.
Ich habe mich gefragt, wie der Mieter in diesem Fall wohl mit
der
„Mietminderungstabelle“ umzugehen hat, die es in Rechtsbrett
geht. Wäre eine
Mietminderung von 50% seit Schadensanzeige wohl gerechtfertigt
oder wäre das eine
überzogene Forderung?
Und: angenommen, der Vermieter würde das Angebot unterbreiten,
Küche, Bad und
Flur streichen zu lassen.
Das muss er sowieso, denn es gehört zur Leistung des Kostenersatzes in dem Schadensfall.