Hallo!
Wenn ein Vermieter seine Wohnung mit der Größe von 44Qm vermietet und die Nebenkosten auch auf dieser Grundlage abgerechnet werden, nach drei Jahren aber ein Gutachten auftaucht, ( ist vom Vermieter und existiert schon länger als drei Jahre) dass die Wohnfläche tatsächlich 33,5qm ist, ist das eine Grundlage für eine ausserordentliche Kündigung des Mieters? Bzw. was sagt das Gesetz dazu, dass die Differenz 24% beträgt? Kann man eventuell zuvielgezahlte NK zurückverlangen?
Ein Tip vorweg: der Header sollte aussagekräftiger sein
Hallo!
Wenn ein Vermieter seine Wohnung mit der Größe von 44Qm
vermietet und die Nebenkosten auch auf dieser Grundlage
abgerechnet werden, nach drei Jahren aber ein Gutachten
auftaucht, ( ist vom Vermieter und existiert schon länger als
drei Jahre) dass die Wohnfläche tatsächlich 33,5qm ist, ist
das eine Grundlage für eine ausserordentliche Kündigung des
Mieters?
In dem Zusammenhang nichts entdeckt.
Bzw. was sagt das Gesetz dazu, dass die Differenz 24%
beträgt?
Trotz der unterschiedlichen Methoden, die Wohnungsgrösse zu messen, sind erst Abweichungen um mehr als 10% relevant.
Kann man eventuell zuvielgezahlte NK zurückverlangen?
Wenn ein Vermieter seine Wohnung mit der Größe von 44Qm
vermietet und die Nebenkosten auch auf dieser Grundlage
abgerechnet werden, nach drei Jahren aber ein Gutachten
auftaucht, ( ist vom Vermieter und existiert schon länger als
drei Jahre) dass die Wohnfläche tatsächlich 33,5qm ist, ist
das eine Grundlage für eine ausserordentliche Kündigung des
Mieters?
Nein, aber es könnte eine künftige Reduzierung der Miete zur Folge haben.
Bzw. was sagt das Gesetz dazu, dass die Differenz 24%
beträgt? Kann man eventuell zuvielgezahlte NK zurückverlangen?
Die Nebenkosten müssen konkret nach der vorhandenen Wohnfläche abgerechnet werden. Hier gibt es keinerlei Spielraum, auch nicht um die berühmten 10 %. Sie gelten einzig und allein bei der Miete.
Bei der Berechnung der Betriebskosten gilt der Grundsatz, dass sich niemand bereichern darf. Ob dies in dem genannten Fall so ist, muss geklärt werden. Tatsache ist jedoch, dass der Vermieter alle Abrechnung der Jahre 2005/ 2004 / 2003 wiederholen muss. Zuvor ist Verjährung eingetreten. Es sei denn, dass in einem Rechtsstreit auch 2002 strittig gestellt wurde.
Zu beachten ist hierbei, bevor man dem VM vorwirft sich nach § 812 BGB zu bereichern, dass zuerst geklärt wird, ob sich nur hinsichtlich eienr Wohnung eine Änderung ergibt oder ob die Gesamtzahl der Wohnfläche sich auch nach unten um die Differenz verringert. Denn dann bleibt es sich gleich. Im Prinzip sollte hier ein Mieterverein oder ein Anwalt an die Sache ran.
Fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn dem VM Vorsatz nachzuweisen ist und somit ein Abrechnungsbetrug vorliegt.
Ein Tip vorweg: der Header sollte aussagekräftiger sein
Aber, aber - es ist doch nur eine Abkürzung, weil der komplette Header „Wendy Nebenkosten für eine gegebene Wohnungsgröße zu hoch sind, was mache ich dann bloß?“ nicht reinpasste … *SCNR*
Ein Tip vorweg: der Header sollte aussagekräftiger sein
Aber, aber - es ist doch nur eine Abkürzung, weil der
komplette Header „Wendy Nebenkosten für eine gegebene
Wohnungsgröße zu hoch sind, was mache ich dann bloß?“ nicht
reinpasste … *SCNR*
*fg* Naja, zumindest erleichtert es die Archivsuche