Ein vermieter hatte die Heizkosten nach auffüllen des Tankes,seines mieters sofort die Heizkosten um fast 50 Prozent erhöht,noch bevor er dieß verbraucht hat.Wer kann mir Auskunft geben,ob das rechtens war.Und unter normalen Umständen kann er doch etz nicht sagen, das der Mieter draufzahlen muß,wenn noch nicht einmal von der Verwaltung die Abrechnungen gemacht wurden? und erst in August Zähler an die Heizung kammen,und die Mieter im November auszogen.
Danke für eure Infos und Antworten,bitte meine schreibweiße zu entschuldigen.
gerne bin ich bereit, deine Schreibweise zu entschuldigen, nur leider verstehen kann ich sie kaum!
Solltest du gemeint haben, ob ein VM wenn er teureres Heizöl eingekauft hat als in der Vorsaison, diese zuerst abrechnen kann bevor das billigere verbraucht ist, so ist die Antwort: Jein.
Soweit ich mich erinnere, muss dann eine Mischkalkulation gemacht werden, so dass zunächst hauptsächlich die alten Mengen und die teureren nur anteilig berücksichtigt werden.
Google dazu mal, da habe ich erst kürzlich so eine Aufrechnung gefunden, weiss aber leider nicht mehr wo.
Hallo,nein das meinte Ich damit nicht,Ich habe mich unklar ausgedrückt,tut mir leid.Im August wurde die Heizkosten erhöht,nachdem ein Vermieter den Tank wieder auffüllen hat lassen.Und auch danach wurden erst Zähler eingebaut.Meine Frage nur ist das rechtens den die anderen Personen waren ja nur Mieter und keine Wohnungseigentümer.Während 2 andere sich in dem Haus befindlichen Personen selbst Ihrer Wohnung eigentümer sind,das ist klar das die das öl ja gleich selbst bezahlen müßen.So viel ich weiß hat er dieße Rechnung um fast 50 Prozent der Heizkosten erhöht.
Grüße steffi.
Hallo,
ich verstehe das nicht. Der Mieter zog im November aus der
Wohnung und im Januar werden die Nebenkostenvorauszahlungen
erhöht?
für eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen ist eine Erhöhungserklärung abzugeben. Diese muss in Schriftform abgefasst sein und folgendes enthalten:
aus welchen Einzelpositionen sich die bisherige Betriebskostenbelastung zusammensetzt
welche Beträge auf die Einzelpositionen entfallen und wie hoch die bisherige Gesamtbelastung war
welche Einzelpositionen sich erhöht haben
der Grund und der Betrag dieser Erhöhung
wann die Erhöhung eingetreten ist und ob – bei Gebühren und Steuerbescheiden – Rückwirkung besteht
ob bei den übrigen Einzelpositionen eine Ermäßigung stattgefunden hat
nach welchem Verteilungsschlüssel die Erhöhung auf die einzelnen Mieter verteilt worden ist
Der Vermieter muss keine Belege beifügen. Der Mieter hat aber das Recht zur Einsichtnahme in die Belege.
Die Erhöhung wird im übernächsten Monat nach Zugang fällig.
Entspricht die Umlageerklärung nicht den dargelegten Anforderungen, so ist sie unwirksam. Der Vermieter kann aber jederzeit eine neue Erklärung abgeben. Nachbesserungen der ursprünglichen Erklärung sind dagegen nicht möglich.