Liebe Fachleute,
nach meinem Wissen muß eine Ankündigung einer Mieterhöhung 3 Monate vor Beginn der Erhöhung erfolgen. Wie wäre denn jetzt unter obiger Prämisse die folgende Situation einzuschätzen:
Angenommen ein Vermieter schickt eine Mieterhöhung (Erhöhung selber sei soweit korrekt)mit der Post. Eingang sagen wir mal am 26.10.05 (gelesen am 28.10.)Die Miete soll nach dem Vermieter zum 1. Januar erhöht werden. Wäre eine Erhöhung zum 1. Februar nicht eher korrekt? Bzw. anders gefragt: wie geht das mit diesem 3-Monatszeitraum, angenommen die Mietzahlungen erfolgen jeweils zum 1. des Monats? Also: Eingang des Schreibens Ende Oktober; dann 3 Monate: November/Dezember/Januar; dann Erhöhung? Oder wie ist die Rechtslage so im Allgemeinen?
Würde mich mal interessieren. Wisst ihrs? Danke für Antworten
und Gruß aus Köln
Christian
Hallo Christian
bei einer Mieterhöhung muss dem Mieter eine Überlegungsfrist eingeräumt werden, innerhalb derer er sich darüber schlüssig werden kann, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt. Sie beginnt mit dem Zugang des Erhöhungsverlangens und endet mit dem Ablauf des 2. Kalendermonats, der auf den Zugang folgt - siehe hierzu § 558b Abs. 2 BGB.
Verweigert der Mieter die Zustimmung oder gibt er keine Erklärung ab, was als Ablehnung zu werten ist, kann der Vermieter innerhalb weiterer dreier Monate gerechnet ab dem Ende der Überlegungsfrist eine Klage auf Zustimmung erheben - siehe hierzu § 558b Abs. 2 BGB.
Ist die Zustimmung erteilt [freiwillig oder durch Urteil], schuldet der Mieter die erhöhte Miete vom Beginn des 3. Kalendermonats ab, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt.
Somit schuldet der Mieter in dem geschilderten Fall die erhöhte Miete ab dem 01. Januar unabhängig ob eine freiwillige Erklärung oder eine Verurteilung im einem späteren Verfahren erfolgte.
Christian
Danke, Hilfreich! (o.w.T.)