Hallo! Gleich mehrere Gedankenspiele ;D
Hallo,
Ein Mieter muss nach fristgerechter Kündigung seine Wohnung
nur besenrein übergeben. Er hat vor, ein Übergabe-Protokoll
zusammen mit dem Vermieter auszufüllen.
-Kann er trotzdem nachträglich noch für Mängel herangezogen
werden, die nicht auf dem Protokoll festgehalten wurden? Und
wenn, für welche Art von Mängel? (Beispiel: Steckdose im
Badezimmer funktioniert nicht „von Anfang an“, ist aber nie
schriftlich festgehalten worden)
Nein, wenn das Protokoll unterschrieben wurde, gilt dieser Sachstand für beide Seiten. Nachtragen muss ich allerdings, dass ich nicht weiss, wie bei einer evtl. Auseinandersetzung das bewusste Verschweigen von Mängeln behandelt wird. Allerdings muss der VM natürlich beweisen, dass so ein Mangel bewusst verschwiegen wurde.
Ein Badezimmerfenster hat einen Sprung. Der Mieter hat den
Schaden nicht gemeldet, weil er davon ausging, dass es seine
Aufgabe ist, den Schaden zu beheben.
Wenn das Protokoll noch nicht gemacht wurde, wird so ein Sprung sicherlich bei der Begehung auffallen. Vom Mieter verursachte Schäden müssen in jedem Fall vom Mieter getragen werden, die Kleinreparaturklausel hat hier m.E. nix mit zu tun. Hat der Mieter den Schaden nicht verursacht (z.B. eine Taube ist gegen die Scheibe geflogen) muss er das Fenster nicht ersetzen. Im Zweifelsfall muss der VM sogar nachweisen, das der Mieter der Verursacher des Schadens ist.
-Hat er recht oder muss er doch nicht? Im Mietvertrag steht:
Für Bagatell- und Kleinschäden bis zu 100,-Euro hat der Mieter
aufzukommen.
Da gibt es auch bestimmte Parameter die im Mietvertrag enthalten sein müssen. Es muss die Art der Kleinreparaturen bestimmt sein. Der Gesamtbetrag (der ist hier vorhanden) und eine Jahresbegrenzung (z.B. 4% der Kaltjahresnettomiete oder so). Ist eine dieser Klauseln nicht vorhanden ist die gesamte Bestimmung ungültig.
Achtung: NEUE WOHNUNG!
Ein Mieter wird eine neue Wohnung beziehen. Die Renovierung
hierfür liegt bei ihm.
Der Fussbodenbelag ist nicht mehr „sehr hübsch“, sprich hat
Flecken usw.
-Ab wann muss der Vermieter diesen erneuern?
Ein Teppichboden geringer oder mittlerer Qualität hat - nach allgemeiner Rechtsprechung - eine Lebensdauer von ca. 10 und ein Teppich höherer Qualität von ca. 15 Jahren. Danach kann man vom VM verlangen, einen Bodenbelag auszutauschen, wenn der Teppich unansehnlich geworden ist. Sicherlich gehört aber zunächst zur Renovierungspflicht bei Einzug der Versuch der gründlichen Reinigung des Bodens wenn die Lebensdauer noch nicht überschritten ist.
Angenommen er ist bereit dazu, kann der Mieter auch das Geld
dafür verlangen und es in einen hochwertigeren Belag
investieren? (Beispiel: Anstelle von Billigteppich= 2,99€ pro
qm,lieber Laminat= 7,99€ pro qm, die austehenden Kosten trägt
der Mieter freiwillig)
Das ist Absprachesache zwischen VM und Mieter. Wenn der Mieter anbietet Laminat statt Teppich zu verlegen gegen eine Kostenbeteiligung des VM ist bei Einverständnis beider Parteien dagegen nix zu sagen. Verlangen kann man das aber nicht. Wichtig: Lässt sich der VM darauf ein ist dringend zu klären, was bei einem evtl. Auszug mit dem Boden passiert!
Im Schlafzimmer, rollen sich an einer Wand die Tapeten nach
aussen. Die Renovierung liegt wie gesagt beim zukünftigen
Mieter. Er stellt keinerlei Wasserschäden o.a. fest und geht
aus Erfahrung davon aus, das dieser Sachverhalt auf zu
häufiges Überstreichen zurückzuführen ist.
-Trotzdem…muss er neu tapezieren? Was ist, wenn der Putz
darunter schadhaft ist?
Schönheitsreparaturen können natürlich ggf. auch tapezieren beinhalten. Wichtig sind die entsprechenden Klauseln des Mietvertrages. Ist ein evtl. Schaden im Übergabeprotokoll festgehalten? Sonst den VM noch mal fragen, was da passiert ist.
So, das wär`s für´s erste 
…Vielen Dank im Vorraus an alle, die sich auskennen und
diese Gedanken mit mir zusammen durchspielen wollen.
Hoffe zunächst gedient zu haben.
Gruß
Nita