der in Frage kommende Abrechnungszeitraum ist demnach
01.12.2004 - 30.11.2005
Der Vermieter hat ein Jahr Zeit, die Abrechnung dem Mieter zukommen zu lassen. Deadline wäre demnach der 30.11.2006.
Der Mieter müsste zahlen.
Im Übrigen wäre bei späterem Eingang der Abrechnung die Zahlung nicht verjährt, sondern verwirkt. Soll heißen, der Mieter darf durchaus bezahlen und sollte dies meiner Meinung nach auch tun.
Gruß Reni
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Der ehemalige Vermieter fordert mit Schreiben vom 03.02.06
die
Nachzahlung für den Monat Dezember 2004 in Höhe von 106,26
€.
Der Ablesezeitraum des Gasversorgungsunternehmens läuft für
die
Heizkostenabrechnung jeweils vom 01.12.bis 30.11. eines
Jahres.
Fragestellung:
Ist die Nebenkostennachforderung des Vermieters verjährt, oder
hat er in jedem Fall Recht auf eine Nachzahlung ?
D.h. also, dass der Abrechnungszeitraum am 01.12.2004 anfing und am 31.11.2005 endete. Die Frist zur Abrechnung fing damit am 31.11.2005 an und endet somit am 31.11.2006. Der VM ist prima in der Zeit und hat Anspruch auf seine Nachzahlung.
Die Frist sind 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes und nicht das laufende Kalenderjahr (es sei denn der Abrechnungszeitraum ist mit dem Kalenderjahr identisch).War mir bisher auch nicht so geläufig.