Rücktritt vom Mietvertrag

Liebe Experten!

Wenn vor ca. 14 Tagen ein Mietvertrag mit Unterschrift abgeschlossen wurde, kann er rückgängig gemacht werden?

Danke für eure Zuschriften im Voraus!

Eure Rosa

Hallo,

nein, Du kannst ihn nur fristgerecht kündigen.

Gruss
Tobi

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Leider nein…aber
Hallo!

Wenn vor ca. 14 Tagen ein Mietvertrag mit Unterschrift
abgeschlossen wurde, kann er rückgängig gemacht werden?

Ein derartiges Rücktrittsrecht gibt es entgegen verbreiterer Ansicht tatsächlich nicht. Ich würde aber ein Gespräch mit dem Vermieter empfehlen, vielleicht hat der ja auch noch andere Interessenten, die er abgewiesen hatte, die die Wohnung auch nehmen würden. Wenn Vermieter und Mieter sich einigen, kann man jeden Vertrag von heute auf Morgen beenden.

Gruß,

Florian.

Ich danke Euch Beiden für die schnellen Zuschriften und werde es ausrichten.

Gruß Rosa

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Hallo Rosa,

es sei denn der Vertrag wurde zuhause bei DIR abgeschlossen d.h. in Deinen Privaträumlichkeiten, dann könntest Du Dich nämlich auf „Haustürgeschäft“ berufen und das kann man nach 14 Tagen widerrufen :smile: Unüblich aber hat schon geklappt.
Gruß
joyyy

Hi,

es sei denn der Vertrag wurde zuhause bei DIR abgeschlossen
d.h. in Deinen Privaträumlichkeiten, dann könntest Du Dich
nämlich auf „Haustürgeschäft“ berufen und das kann man nach 14
Tagen widerrufen :smile:

der Vermieter kam also unaufgefordert in die Privatwohnung, legte ein paar Unterlagen zu einer Wohnung vor und der Mietvertrag wurde sogleich (ohne Wohnungsbesichtigung o.ä.) unterschrieben? Und die Initiative ging vom Vermieter aus?
Irgendwie wollen in meinem Kopf die Begriffe Haustürgeschäft und Mietvertrag nicht zueinander finden…

Unüblich aber hat schon geklappt.

Naja…eventuell bei geistig extrem minderbemittelten Vermietern…

Gruß Stefan

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Hallo Stefan,

das hat überhaupt nichts mit extrem minderbemittelt oder sonst was zu tun sondern ergibt sich sehr oft aus der Tatsache, dass man aus einer Vielzahl von Gründen gezwungen ist sich irgendwo zu treffen um den Vertrag zu unterschreiben oder siehst Du das anders ?

Das kann sein: beim Vermieter, in der neuen Wohnung oder beim Mieter. Manchmal ist die neue Wohnung aber nicht begehbar, durch Renovierung etc. Also: siehe oben.

Das Haustürgeschäft ergibt sich alleine aus der Tatsache der Mietvertragsunterzeichnung in der Wohnung des Mieters alles andere musst Du erst mal beweisen können - als Vermieter ! Ich habe einen solchen Fall schon erlebt.

Gruß
Joyyy

Hi,

Das Haustürgeschäft ergibt sich alleine aus der Tatsache der
Mietvertragsunterzeichnung in der Wohnung des Mieters alles
andere musst Du erst mal beweisen können - als Vermieter !

hier unterliegst Du einem Irrtum. Der Ort der Vertragsunterzeichnung ist bei weitem nicht das einzige Kriterium für ein Haustürgeschäft. Kennzeichnend für ein Haustürgeschäft ist, daß der Verbraucher in seinem häuslichen Umfeld für ihn überraschend mit der Möglichkeit eines Vertragsabschlusses konfrontiert wird. Der Vertragspartner ist also unaufgefordert erschienen und der Vertrag wurde bei diesem ersten Treffen unterzeichnet.
Da vor dem Abschluß eines Mietvertrages i.d.R. Prüfungsfristen, Wohnungsbesichtigung, Verhandlungen etc. liegen, können in diesen Fällen die Regelungen über Haustürgeschäfte nicht angewandt werden. Dies gilt unabhängig vom Ort der Vertragsunterzeichnung…
Daher glaube ich einfach nicht, daß es wirklich auch nur einen Mietvertrag in Deutschland gibt, bei dem der Mieter wegen eines Haustürgeschäftes ein Rücktrittsrecht hat (oder hatte).

Ich
habe einen solchen Fall schon erlebt.

Ohne Dir zu nahe treten zu wollen: entweder war der Vermieter in dem von Dir erlebten Fall geistig minderbemittelt (und/oder extrem schlecht beraten) oder er hat der Vertragsauflösung aus freien Stücken zugestimmt (was durchaus häufiger vorkommt). Daß wegen eines Haustürgeschäftes dem Mieter wirklich ein Rücktrittsrecht zugestanden hätte, verweise ich aus oben genannten Gründen ins Reich der Märchen…

Gruß Stefan

Hallo!

Das Haustürgeschäft ergibt sich alleine aus der Tatsache der
Mietvertragsunterzeichnung in der Wohnung des Mieters

Erstens ist das etwas lebensfremd, weil Mietverträge normalerweise nicht in der alten Wohnung des neuen Mieters geschlossen werden und zweitens nicht ganz richtig, weil eben in diesem Falle Vertragsverhandlungen vorhergegangen bzw. der Vermieter auf Verlangen des Mieters in dessen Wohnung gekommen wäre, um den Vertrag zu schließen. Dann besteht aber kein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB. Es geht ja darum, den Verbraucher an Orten, an denen er sich normalerweise nicht mit Verträgen befasst, an denen er aber auch nicht so einfach entrinnen kann, zu schützen. Wenn der Verbraucher aber die Vertragsverhandlungen selbst in seine Wohnung holt, ist er nicht schutzwürdig.
Wenn der Mieter tatsächlich vor Gericht erklärte, er habe fristgerecht widerrufen und ihm habe ein Widerrufsrecht nach § 312 zugestanden, weil der Vermieter einfach geklingelt und ihm die Wohnung angedreht habe, dann wird sich der Richter zumindest fragen, ob das nun glaubwürdig sein soll oder nicht.
Man braucht nicht immer an alle Eventualitäten denken. Ich hätte auch schreiben können, dass der Vertrag natürlich angefochten werden kann, wenn der Vermieter bewaffnet war und bei Vertragsschluss mit dem Tode gedroht hat - ist aber unwarhscheinlich, dass so etwas passiert, deswegen habe ich dazu nichts gesagt :wink: Ein echtes Haustürgeschäft halte ich auch für sehr unwahrscheinlich.

Gruß,

Florian.

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???
FREUNDE !

Wenn ich hier schreibe, dass ich einen konkreten Fall kenne in dem das so lief, dann ist das so.

Man kann sein Unverständnis über diesen Gerichtsentscheid zum Ausdruck bringen aber nicht behaupten es sei gelogen - noch nicht mal durch die Blumen - okay !

Ich möchte noch anmerken, dass ich seit über 15 Jahren in der Wohnungswirtschaft tätig bin und ich habe schon fast alles erlebt.

Darüberhinaus gibt es vielleicht noch den ein oder anderen Hinweis, der den Richter zu dieser Ansicht gelangen ließ. (Ich kenne diese Details nicht aber denkbar wäre) : Miete sehr hoch, Wohnung sofort bezugsfertig, keine Besichtigungsmöglichkeit und was soll eigentlich so verwunderlich daran sein in der „alten Wohnung“ wie einer von Euch es nannte einen Vertrag zu unterzeichnen ? Steht bei Euch ein Schild an der Tür: VERMIETER BITTE DRAUSSEN BLEIBEN ?

Und was heisst eigentlich „alte“ Wohnung. Es ist solange die alte bis Du in die neue ziehst und davor unterschreibe ICH z.B. erstmal einen Mietvertrag oder ?

Wie auch immer… raten würde ich dazu auch nicht unbedingt aber wenn garnichts geht, darf man auch sowas in Betracht ziehen !!

Gruß
Joyyy

Hi,

bleib’ mal locker. Keiner hat Dich der Lüge o.ä. bezichtigt.

Wenn ich hier schreibe, dass ich einen konkreten Fall kenne in
dem das so lief, dann ist das so.

Das habe ich nie in Abrede gestellt. Meine Behauptung war, daß Du und evtl. die Beteiligten sich über die Rechtsgrundlage geirrt haben.

Man kann sein Unverständnis über diesen Gerichtsentscheid zum
Ausdruck bringen aber nicht behaupten es sei gelogen - noch
nicht mal durch die Blumen - okay !

Daß es einen entsprechenden Entscheid geben soll, hast Du bislang nicht erwähnt. Die Einzelheiten wären da doch wirklich mal interessant. Wenn ich länger nachdenke, fallen mir auch Möglichkeiten ein in denen es so sein kann (z.B.: VM besucht unaufgefordert seinen Mieter und bietet ihm eine andere Wohnung an). Aber das sind Ausnahmen. Zudem denke ich nicht, daß Vermieter und Mieter automatisch Unternehmer und Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind.

Darüberhinaus gibt es vielleicht noch den ein oder anderen
Hinweis, der den Richter zu dieser Ansicht gelangen ließ. (Ich
kenne diese Details nicht aber denkbar wäre) : Miete sehr
hoch, Wohnung sofort bezugsfertig, keine
Besichtigungsmöglichkeit und was soll eigentlich so
verwunderlich daran sein in der „alten Wohnung“ wie einer von
Euch es nannte einen Vertrag zu unterzeichnen ? Steht bei Euch
ein Schild an der Tür: VERMIETER BITTE DRAUSSEN BLEIBEN ?

Ich habe nie behauptet, daß der Mietvertrag nicht in der aktuellen Wohnung des zukünftigen Mieters unterzeichnet werden könnte. Ich habe festgestellt, daß diese Tatsache allein kein „Haustürgeschäft“ kennzeichnet, sondern daß dazu weitere Merkmale gehören. Zur Vertiefung empfehle ich einen Blick ins BGB (insbesondere Absatz 3 Nr. 1 ist erhellend): http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE260…

Wie auch immer… raten würde ich dazu auch nicht
unbedingt aber wenn garnichts geht, darf man auch sowas in
Betracht ziehen !!

Aber im Regelfall macht man sich damit nur lächerlich… Und wenn Du so etwas zu bedenken gibst, solltest Du auch wissen, wovon Du sprichst und dem Frager keine Falschinformationen geben.

Gruß Stefan

Ein dickes Danke an alle, die sich noch die Mühe machten mir zu antworten.
Grüße von Rosa

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