Auszug Quotenregelung

Hallo liebe Experten,

einmal angenommen, eine WG wohnte 1,5 Jahre lang in einer Wohnung, die beim Auszug nun gestrichen werden muss. Im Mietvertrag steht, dass z. B. die Küche alle 3 Jahre gestrichen werden muss und deshalb im Fall des Auszugs die Mieter nur ihren Anteil (in diesem Fall die Hälfte) der Kosten dafür zahlen müssen. Für andere Räume gelten andere Fristen (z. B. Wohnräume alle 5 Jahre, Flur alle 7 Jahre etc.).

Nun sträubt sich der Wohnungseigentümer, darauf einzugehen und beruft sich auf ein Gesetz, welches besagt, dass ein „nicht gemeldeter Schaden“ in den Räumen dazu führt, dass diese Quotenregelung nicht greift und deshalb die Mieter die Kosten alleine tragen müssen. Als „nicht gemeldete Schäden“ führt der Eigentümer „dunkle Schattierungen an den Küchenwänden vom Kochen“ an sowie die Löcher, die beim Befestigen von Vorhangstangen sowie Garderobenhaken entstanden sind, so dass quasi alle Räume davon betroffen sind und letztlich die Kosten für die komplette Wohnung von den Mietern getragen werden müssten.

  1. Frage: Gibt es so ein Gesetz wirklich, wenn ja, wo kann man es nachlesen?
  2. Frage: Falls es dieses Gesetz gibt, greift es hier?
  3. Frage: Können tatsächlich Löcher vom Vorhängebohren und „dunkle Schattierungen“ als solche „nicht gemeldete Schäden“ eingestuft werden?

Vielen Dank rundum!

SE

Bohrlöcher für Dübel etc. sind normale Nutzung
Hallo Gudrun,

wie es sich mit Schäden verhält, weiß ich nicht - aber das was Du beschreibst, scheint mir zur normalen Nutzung der Wohnung gehören.

Dafür zahlst Du ja die Miete, dass Du die Wohnung nutzen kannst.

Je nach Vertragsgestaltung müssen Dübellöcher auch beim Auszug gar nicht beseitigt werden, siehe z.B. LG Köln 1 S 130 / 99 oder LG Hamburg 307 S 50 / 01.

Das LG Hamburg hat sogar 32(!!) Dübellöcher im Bad für okay befunden…

Viele Grüße
Frank

Feste Fristen sind nicht gültig
Ach so,

und schau mal in das Urteil des BGH vom 02.08.2004 VIII ZR 361 / 03.

Feste Fristen sind nicht zulässig, wenn keine Ausnahmen vorgesehen sind (z.B. „wenn notwendig, in der Regel alle 5 Jahre“), ist der Passus ungültig.

Ebenso ist es ungültig, gleichzeitig regelmäßige Schönheitsreparaturen und Endrenovierung zu fordern.

Kommt auf die genaue Formulierung in Eurem Mietvertrag an, womöglich entfällt dann die komplette Renovierungspflicht.

Viele Grüße
Frank