Ärger wegen Kind

Hallo,

ein Mieter wohnt seit Juli 05 in einer 2 1/2 Zimmer Wohnung mit ca. 90m².
Im Januar kam der alleinstehende Mieter mit einer Freundin zusammen, die ein 16-Monate altes Kind hat. Diese wohnt seit ca. 2 Wochen beim Mieter.
Da das Kind nun eine neue Umgebung hat und zusätzlich 2 Zähnchen bekommt hat sich der Vermieter nun mehrfach beschwert und den Mieter wissen lassen, dass der Mietvertrag einzig und allein dem Mieter galt und keiner Dritten Person (Freundin, Kind) und den Mieter auf ein dubioses Besucherrecht verwiesen, dass der Mieter nur „6-8 Wochen“ Besuch empfangen dürfe am Stück.

Die 23-jährige Tochter des Vermieters wohnt überhalb des provisorisch eingerichteten Kinderzimmers und kann aufgrund des Schreiens weniger schlafen.
Eine Umquartierung des Kindes ist dem Mieter aufgrund der Mobilierung nicht möglich; bedingt durch den Altbau scheint man das Geschrei wohl verstärkt zu hören.
Der Vermieter zog einen Vergleich mit einem Hund, der ja auch ab 22 Uhr nicht mehr zu bellen habe.

Wie sieht die Rechtslage aus bezüglich Lärm von Kleinkindern/ Babys *1;
Besucherrecht (steht nichts im Mietvertrag);
muss der Mieter sich ein tägliches Klingeln an Haustür/ Haustelefon und aufstampfen der Tochter (Vermieter) bieten lassen;
sonstige Konsequenzen?

*1: in der Hausordnung steht, dass der Mieter bei Kindern für ausreichende Erziehung ab 22 Uhr zu sorgen habe - nur wird sich das bei einem 16 Monate alten Kleinkind schwer bewerkstelligen lassen

Vielen Dank

EDIT: Ärger wegen Kind
EDIT: bei Mietabschluss war von beiderseiten aus nicht die Rede, was im Falle eines Familienzuwachses passieren könnte -> in Bezug auf die Aussage des Vermieters, die Wohnung wäre einzig und alleine an den Mieter und sonst keinen vermietet worden und wenn der Vermieter gewusst hätte das der Mieter sich ein Kind ins Haus holt, hätte der Vermieter noch einmal darüber nachgedacht. Es wird nicht untervermietet, die Freundin verhält sich der Hausordnung entsprechend ruhig, keine Auffälligkeiten.

Hallo Timo,

nimmt ein Mieter seinen Lebenspartner in die Wohnung auf, ist der VM tatsächlich zu fragen.
Allerdings reicht im allgemeinen der Wunsch des Mieters eine Lebensgemeinschaft einzugehen aus, um den Anspruch auf Erteilung der Zustimmung des VM zu erhalten.
Der VM hat nur bei Überbelegung der Wohnung ein Recht diese Zustimmung zu verweigern.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2003 - VII ZR 371/02

Allerdings hat der VM recht damit, dass ein „Besuch“ über 6 bis 8 Wochen (Frist weiss ich aber nicht genau) kein Besuch mehr ist, sondern eben diese Aufnahme eines „Dritten“ in die Wohnung.

Für Kinder- bzw. Babygeschrei gilt eine „erweiterte Toleranzgrenze“, d.h. dass Babygeschrei auch ausserhalb der Ruhezeiten von den Nachbarn hinzunehmen ist. Evtl. haben allerdings andere Mieter wenn die Wohnung sehr hellhörig ist ein Recht die Miete zu mindern (was den Verursacher ja nicht trifft, sondern den VM). Dazu müsste ein z.B. eine Lärmmessung gemacht werden etc.

Eltern sind allerdings gehalten Kinder in den Ruhezeiten auch zur Ruhe anzuhalten. Sie sollten nicht ausgerechnet dann rumtoben, springen, hüpfen und schreien. Aber das gilt natürlich für ältere Kinder.

Gruß
Nita

1 „Gefällt mir“

Hallo,

der Vermieter hat den Mieter nun wissen lassen das es durchaus die Möglichkeit gäbe, dass ein Vermieter einem Mieter ohne Angabe weiterer Gründe kündigen kann mit 6 Monaten Kündigungsfrist, da die Anliegerwohnung (Also Erdgeschoß) sich im eigenen Haus (Grundstück) befindet. Dies sollte als indirekte Drohnung aufgrund des „Kindergeschrei“ aufgefasst werden.
Ist das korrekt?