Ein freischaffender Künstler hatte von einer Bank (=Eigentümer) ein Ladengeschäft zum Zwecke einer Malschule/Galerie/Atelier gemietet und diesen Laden zum 30.4. 2 0 0 4 gekündigt.
Heute, am 25. Februar 2006 kommt die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1.1.2004 bis 30.4.2004.
Ist das nicht verjährt???
Wäre dankbar für eine Antwort evtl. mit Hinweis auf gesetzliche Grundlage.
Heute, am 25. Februar 2006 kommt die Nebenkostenabrechnung für
den Zeitraum 1.1.2004 bis 30.4.2004.
Ist das nicht verjährt???
Wäre dankbar für eine Antwort evtl. mit Hinweis auf
gesetzliche Grundlage.
Hi Knuffl,
tatsächlich sind diese Forderungen verjährt, steht im BGB.
Spencer
1)wenn der Versorger nicht rechtzeitig abgerechnet hätte, dann hätte aber der Vermieter vor Eintritt der Verjährung schriftlich den Mieter darauf hinweisen müssen, oder?
2)Weißt Du auch den entsprechenden Paragraphen im BGB?
3) Wenn Mietverhältnis am 30.4.04 geendet hat. Wann ist dann die Verjährung eingetreten? Am 30.4.05 oder am 31.12.05?
Vielen Dank vorab !
Viele Grüsse
Knuffl
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
1)wenn der Versorger nicht rechtzeitig abgerechnet hätte, dann
hätte aber der Vermieter vor Eintritt der Verjährung
schriftlich den Mieter darauf hinweisen müssen, oder?
Um eine Hemmung der Verjährung zu erreichen ? Ja, aber…
2)Weißt Du auch den entsprechenden Paragraphen im BGB?
An dieser Stelle nochmal zur Unterscheidung in punkto Verjährung.
Nachforderungen zu Nebenkosten (Achtung: das BGB kennt nur Betriebs kosten) verjähren am 31.12. des darauffolgenden Jahres. Forderungen von wg. Reparaturen an der Mietsache verjähren dagegen genau ein Jahr nach Auszug des Mieters.
Hoffentlich bringt das jetzt Licht ins Dunkel
mfg M.L.