Nebenkostenabrechnung für Ladengeschäft

Ich habe eine sicher einfache Frage:

Ein freischaffender Künstler hatte von einer Bank (=Eigentümer) ein Ladengeschäft zum Zwecke einer Malschule/Galerie/Atelier gemietet und diesen Laden zum 30.4. 2 0 0 4 gekündigt.

Heute, am 25. Februar 2006 kommt die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1.1.2004 bis 30.4.2004.

Ist das nicht verjährt???

Wäre dankbar für eine Antwort evtl. mit Hinweis auf gesetzliche Grundlage.

Herzlichen Dank vorab.

Knuffl

Heute, am 25. Februar 2006 kommt die Nebenkostenabrechnung für
den Zeitraum 1.1.2004 bis 30.4.2004.
Ist das nicht verjährt???
Wäre dankbar für eine Antwort evtl. mit Hinweis auf
gesetzliche Grundlage.

Hi Knuffl,
tatsächlich sind diese Forderungen verjährt, steht im BGB.
Spencer

Sofern der VM nicht darlegen kann, dass er die Umstände für die Späte Abrechnung nicht zu vertreten hat. (z.B. weil ein Versorger nicht abrechnet.)

Auch wenn es bei 98% aller Fragen hierzu im Brett die richtige Antwort ist, wollte ichs mal ergänzen.

Gruss Ivo

Hallo Ivo,

vielen Dank.

3 ergänzende Fragen (sorry):

1)wenn der Versorger nicht rechtzeitig abgerechnet hätte, dann hätte aber der Vermieter vor Eintritt der Verjährung schriftlich den Mieter darauf hinweisen müssen, oder?

2)Weißt Du auch den entsprechenden Paragraphen im BGB?
3) Wenn Mietverhältnis am 30.4.04 geendet hat. Wann ist dann die Verjährung eingetreten? Am 30.4.05 oder am 31.12.05?

Vielen Dank vorab !

Viele Grüsse

Knuffl

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Hallo an dieser Stelle.

1)wenn der Versorger nicht rechtzeitig abgerechnet hätte, dann
hätte aber der Vermieter vor Eintritt der Verjährung
schriftlich den Mieter darauf hinweisen müssen, oder?

Um eine Hemmung der Verjährung zu erreichen ? Ja, aber…

2)Weißt Du auch den entsprechenden Paragraphen im BGB?

Das müsste er sein: § 548 BGB
(Quelle: http://gesetz.blogg.de/eintrag.php?id=13)

  1. Wenn Mietverhältnis am 30.4.04 geendet hat. Wann ist dann
    die Verjährung eingetreten? Am 30.4.05 oder am 31.12.05?

Letzteres, da Ende des Abrechnungszeitraums.

HTH
mfg M.L.

Hallo nochmal.

Um eine Hemmung der Verjährung zu erreichen ? Ja, aber…

…aber so lange wird ein Versorger (schon in eigenem Interesse) wohl kaum brauchen).

Letzteres, da Ende des Abrechnungszeitraums.

Zur Sicherheit: http://rafranke.blogspot.com/2005/02/beginn-der-verj…

mfg M.L.

2)Weißt Du auch den entsprechenden Paragraphen im BGB?

Das müsste er sein: § 548 BGB

Hallo nochmal,

hab grad ein wenig gegoogelt:

Es müsste §556 Abs.3 BGB sein, oder?

Gruss Knuffl

Hallo nochmal.

Um eine Hemmung der Verjährung zu erreichen ? Ja, aber…

…aber so lange wird ein Versorger (schon in eigenem
Interesse) wohl kaum brauchen).

Die Abrechnung des Versorgers hat er mitgeschickt: Datum: 5.2.2005!

Letzteres, da Ende des Abrechnungszeitraums.

Was bedeutet Ende des Abrechnungszeitraumes?

Wenn das Mietverhältnis am 30.4.04 geendet hat müsste das doch auch das Ende des Abrechnungszeitraumes sein, oder nicht?

Gruß

Knuffl

Hallo nochmal.

Es müsste §556 Abs.3 BGB sein, oder?

Stimmt: http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html

An dieser Stelle nochmal zur Unterscheidung in punkto Verjährung.
Nachforderungen zu Nebenkosten (Achtung: das BGB kennt nur Betriebs kosten) verjähren am 31.12. des darauffolgenden Jahres. Forderungen von wg. Reparaturen an der Mietsache verjähren dagegen genau ein Jahr nach Auszug des Mieters.

Hoffentlich bringt das jetzt Licht ins Dunkel :wink:
mfg M.L.

Tja ja, so passiert’s:

Forderungen von wg. Reparaturen an der Mietsache
verjähren dagegen genau ein halbes Jahr nach Auszug des Mieters.

§ 548 BGB -> http://dejure.org/gesetze/BGB/548.html

mfg M.L.

Vielen Dank für Deine Hilfe

Dann können wir dem Vermieter ja jetzt ein höfliches Brett geben…

Viele Grüsse

Knuffl