Hallo,
ein Mietvertrag geschlossen im Februrar 2003 weist folgenden Paragraphen aus.
„Dieses Mietverhältnis ist ein Zeitmietvertrag gemäß § 575 BGB.
Vereinbare MIetzeit XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX.
Der Vermieter will nach Ablauf der Mietzeit
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehören oder Angehörige seines Haushaltes nutzen.“
Ist diese Regelung gültig oder nicht?
Danke & Grüße
Hallo!
Ist diese Regelung gültig oder nicht?
Das ergibt sich schon unzweifelhaft aus der Regelung, die sich eben unter dem § 575 BGB im Gesetz findet. Antwort also: Ja.
Interessant für einen Mieter ist vielleicht noch folgende Bestimmung, für später:
Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht.
Florian.