Mietsicherheit fehlt noch

Mieter A zahlt seit 2 Monaten Miete, zahlt aber nicht die Mietsicherheit. Innerhalb der 3 möglichen Monate ist noch kein Teilbetrag eingegangen.
Mieter A ist nicht zu erreichen, weder schriftlich noch telefonisch.
Eine Rückmeldung des Mieters an den Vermieter ist nicht erfolgt.
Kann dem Mieter A gekündigt werden?
Was tun, wenn er darauf nicht reagiert?
Der Vermieter möchte nicht mit „Kanonen auf Spatzen“ schießen, aber wenn Mieter A schon die Mietsicherheit nicht zahlt, wie soll es dann erst bei der Nebenkostenabrechnung werden?
Danke

Hallo,

leistet ein Mieter die vereinbarte Mietkaution nicht, kann dies zur fristlosen Kündigung wegen nachhaltiger Pflichtverletzung der Mietkaution führen.

Außerdem hat der VM das Recht die Mietkaution einzuklagen und hat einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution bis zu dem Zeitpunkt, wo alle Kosten die vom Mieter noch zu zahlen wären bekannt sind und also eine Mietkaution zurückzuzahlen wäre.

Gruß
Nita

So ist es nicht ganz richtig!
Hallo,

Die Nichtzahlung der Kaution rechtfertigt im Allgemeinen keine Kündigung.

Etwas anderes kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Mieter sich weigert, die Kaution zu erbringen oder wenn die Nichtzahlung auf dem Unvermögen zur Zahlung beruht. In diesem Fall ist es dem Vermieter nicht zumutbar, mit dem Mieter ein Mietverhältnis zu beginnen oder fortzusetzen (OLG Düsseldorf, ZMR 1995 S. 438).

Christian

Na ja
Hi,

bleibt also die Richtigkeit des Satzes: Die Nichtzahlung der Kaution k a n n die Kündigung des Vertrages nach sich ziehen.

Unter welchen Voraussetzungen bleibt dann wieder dem Einzelfall überlassen und der Entscheidung des jeweiligen Gerichts.

Jeder der aus den Antworten hier - und aus den Gesetzen insgesamt - einen Ausschliesslichkeitsanspruch herleitet, kann a) die allgemeinen Hinweise die hier allenthalben gegeben werden nicht lesen oder verstehen und ist b) grundsätzlich im Leben schlecht beraten.

So haben wir also beide durchaus Recht - oder auch nicht - je nach Fall. :smile:

Gruß
Nita

Hi,

bleibt also die Richtigkeit des Satzes: Die Nichtzahlung der
Kaution k a n n die Kündigung des Vertrages nach sich ziehen.

Nein ! Eine Kündigung setzt voraus, das eine Zahlung endgültig verweigert wurde oder ein Vermögensverfall entstanden ist. Das reine Mahnen reicht nicht aus.

Jeder der aus den Antworten hier - und aus den Gesetzen
insgesamt - einen Ausschliesslichkeitsanspruch herleitet, kann
a) die allgemeinen Hinweise die hier allenthalben gegeben
werden nicht lesen oder verstehen und ist b) grundsätzlich im
Leben schlecht beraten.

Da fällt mir nur ein: Vor Gericht und auf hoher See ist alles möglich.

Christian

Hi,

bleibt also die Richtigkeit des Satzes: Die Nichtzahlung der
Kaution k a n n die Kündigung des Vertrages nach sich ziehen.

Nein ! Eine Kündigung setzt voraus, das eine Zahlung endgültig
verweigert wurde oder ein Vermögensverfall entstanden ist. Das
reine Mahnen reicht nicht aus.

Die Nichtzahlung der Mietkaution berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung (LG München I 14 S 12619/99 WM 2001, 359)

Und nu?

Da fällt mir nur ein: Vor Gericht und auf hoher See ist alles
möglich.

Ebend!

Christian

Hallo herzlichen Dank an alle „Diskussionsteilnehmer“ für die Auskünfte, auch wenn sie widersprüchlich erscheinen. Wenn man zwischen den Zeilen liest, bleibt es dem Gericht überlassen, wie es im entsprechenden Fall entscheidet.

Hallo,

leistet ein Mieter die vereinbarte Mietkaution nicht, kann
dies zur fristlosen Kündigung wegen nachhaltiger
Pflichtverletzung der Mietkaution führen.

Außerdem hat der VM das Recht die Mietkaution einzuklagen und
hat einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution bis zu dem
Zeitpunkt, wo alle Kosten die vom Mieter noch zu zahlen wären
bekannt sind und also eine Mietkaution zurückzuzahlen wäre.

Gruß
Nita